Das
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:
„§ 43 Interne und externe Teilung".
- 2.
- In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „für übertragene" die Wörter „oder begründete" eingefügt.
- 3.
- Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 4.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Interne und externe Teilung".
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat."
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127