Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze (IntVerstZVG k.a.Abk.)

G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474 (Nr. 50); Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 7 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 ZPO § 814, § 816, § 817

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 814 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers

1.
als Versteigerung vor Ort oder

2.
als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform

erfolgen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung

1.
den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,

2.
die Versteigerungsplattform,

3.
die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen,

4.
Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,

5.
die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806,

6.
die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,

7.
das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.

Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

2.
§ 816 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet."

3.
§ 817 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird."

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Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 AO § 296, § 298, § 299, § 301, § 341

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist

1.
die Versteigerung vor Ort oder

2.
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.

Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend."

2.
§ 298 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden."

3.
§ 299 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend."

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt."

4.
Dem § 301 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde."

5.
In § 341 Absatz 4 werden im Klammerzusatz die Wörter „zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 GvKostG Anlage

Im Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Anlage (Kostenverzeichnis) wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 der Vorbemerkung zum 3. Abschnitt werden nach dem Wort „Termin" ein Komma und die Wörter „bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot," eingefügt.

2.
Der Anmerkung zu Nummer 300 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet."

3.
Nummer 302 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
„302 Anberaumung eines neuen Ver-
steigerungs- oder Verpach-
tungstermins oder das noch-
malige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet
7,50 EUR".
(1) Die Gebühr wird für die An-
beraumung eines neuen Versteige-
rungs- oder Verpachtungstermins
nur erhoben, wenn der vorherige
Termin auf Antrag des Gläubigers
oder des Antragstellers oder nach
den Vorschriften der §§ 765a, 775,
813a, 813b ZPO nicht stattgefun-
den hat oder wenn der Termin in-
folge des Ausbleibens von Bietern
oder wegen ungenügender Gebote
erfolglos geblieben ist.
(2) Die Gebühr wird für das
nochmalige Ausgebot bei einer Ver-
steigerung im Internet nur erhoben,
wenn das vorherige Ausgebot auf
Antrag des Gläubigers oder des
Antragstellers oder nach den Vor-
schriften der §§ 765a, 775, 813a,
813b ZPO abgebrochen worden
ist oder wenn das Ausgebot infolge
des Ausbleibens von Geboten oder
wegen ungenügender Gebote er-
folglos geblieben ist.
 


4.
Nummer 702 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„702 Auslagen für öffentliche Be-
kanntmachungen und Einstel-
lung eines Ausgebots auf einer
Versteigerungsplattform zur
Versteigerung im Internet
 
1. bei Veröffentlichung in ei-
nem elektronischen Infor-
mations- und Kommunikati-
onssystem oder Einstellung
in einer Versteigerungsplatt-
form, wenn ein Entgelt nicht
zu zahlen ist oder das Ent-
gelt nicht für den Einzelfall
oder ein einzelnes Verfahren
berechnet wird:
je Veröffentlichung oder Ein-
stellung pauschal
1,00 EUR
2. in sonstigen Fällen in voller
Höhe".


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Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 BGB § 935, § 979

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 979 wie folgt gefasst:

„§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung".

2.
In § 935 Absatz 2 werden nach dem Wort „Versteigerung" die Wörter „oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a" eingefügt.

3.
§ 979 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.

(1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren."

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Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GVG § 23a

Dem § 23a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche."

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Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 RPflG § 13, § 15

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 wird das Wort „ist" durch die Wörter „und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichtsbarkeit" das Komma und die Wörter „wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen" gestrichen.

b)
Nach Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn die genannten Verrichtungen nur eine Betreuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen."

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Artikel 7 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 AVAG § 31

In § 31 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verfügungen" die Wörter „oder einstweilige Anordnungen" und nach dem Wort „Zivilprozessordnung" die Wörter „oder nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

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Artikel 8 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 IntFamRVG § 44

§ 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 genannten Titels ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat."

2.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

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Artikel 9 Inkrafttreten



Artikel 5 bis 8 treten am 1. September 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. August 2009.



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