Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Artikel 4 Änderung des Umwandlungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 UmwG § 15, § 16, § 17, § 62, § 63, § 64, § 69, § 87, § 199, § 230, § 232, § 239, § 251, § 256, § 260, § 274, § 283, § 292, § 321

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."

2.
§ 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „für diese Klage zuständige Prozessgericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt und wird das Wort „rechtskräftigen" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist."

c)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder

2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält oder

3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor."

d)
In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

e)
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar."

2a.
In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „sowie, wenn die Verschmelzung der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde" gestrichen.

3.
Dem § 62 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 6 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind."

4.
Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind."

5.
In § 64 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „auszulegen" durch die Wörter „zugänglich zu machen" ersetzt.

6.
In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 184 Abs. 2" durch die Angabe „§ 184 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

7.
In § 87 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „mit denen er" durch die Wörter „mit denen es" ersetzt.

7a.
In § 199 werden die Wörter „sowie, wenn der Formwechsel der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde" gestrichen.

8.
Dem § 230 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Umwandlungsbericht für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist."

9.
Dem § 232 Abs. 1 und dem § 239 Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„In der Hauptversammlung kann der Umwandlungsbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden."

10.
In § 251 Abs. 2 werden die Angabe „§ 239 Abs. 1" durch die Angabe „§ 239 Abs. 1 Satz 1" und die Angabe „§ 239 Abs. 2" durch die Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" ersetzt.

11.
§ 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „ihn" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

12.
In § 260 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2" durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

13.
Die §§ 274 und 283 werden jeweils wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2" durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239" durch die Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.

14.
§ 292 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2" durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239" durch die Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.

15.
Nach § 320 wird § 321 eingefügt:

„§ 321 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

(1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.

(2) § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem 1. September 2009 anhängig waren."

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Zitierungen von Artikel 4 ARUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ARUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
Artikel 5 VereinRÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, werden jeweils die ...


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