Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)

G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723 (Nr. 53); Geltung ab 01.03.2010, abweichend siehe Artikel 22
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Artikel 4 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesleistungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein
Artikel 10 Auflösung des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
Artikel 11 Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 12 Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Artikel 14 Aufhebung der Zweiten Abwasserschädlichkeitsverordnung
Artikel 15 Aufhebung der Dritten Abwasserschädlichkeitsverordnung
Artikel 16 Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken
Artikel 17 Aufhebung der Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken
Artikel 18 Aufhebung der Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken
Artikel 19 Auflösung der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 20 Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 21 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 22 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 UVPG § 3d, § 14d, § 16, § 25, Anlage 1, mWv. 2. März 2010 Anlage 2

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3d wie folgt gefasst:

§ 3d (weggefallen)".

2.
§ 3d wird aufgehoben.

3.
§ 14d wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach den §§ 3b oder 3c dieses Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist."

5.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.

b)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen."

c)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen."

6.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Einleitung wird Satz 3 aufgehoben.

b)
In der Legende werden die Wörter „L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d" gestrichen.

c)
In Nummer 3.15 werden die Wörter „mehr als 100 Luftfahrzeuge" gestrichen.

c1)
Nummer 10.5 wird wie folgt gefasst:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„10.5Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüf-
stände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, für oder
mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von ins-
gesamt
  
10.5.110 MW oder mehr,  A
10.5.2300 KW bis weniger als 10 MW und Anlagen, in denen mit Katalysator
oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;
 S".


 
d)
Die Nummern 13 bis 13.16 werden durch folgende Nummern 13 bis 13.18 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„13.Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Ge-
wässers:
  
13.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausge-
legt ist für
  
13.1.1organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemi-
schen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belaste-
tes Abwasser von 4.500 m³ oder mehr Abwasser in zwei Stunden (aus-
genommen Kühlwasser),
X 
13.1.2organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als
9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder
anorganisch belastetes Abwasser von 900 m³ bis weniger als
4.500 m³ Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),
 A
13.1.3organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d
biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch
belastetes Abwasser von 10 m³ bis weniger als 900 m³ Abwasser in
zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);
 S
13.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht   
13.2.1in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden
mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewäs-
ser oder Küstengewässer mit einem Fischertrag je Jahr von
  
13.2.1.11.000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, X 
13.2.1.2100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst,  A
13.2.1.350 t bis weniger als 100 t;  S
13.2.2in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem
Fischertrag je Jahr von
  
13.2.2.1mehr als 2.500 t, X 
13.2.2.2500 t bis 2.500 t,  A
13.2.2.3250 t bis weniger als 500 t;  S
13.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder
Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranrei-
cherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von
  
13.3.110 Mio. m³ oder mehr, X 
13.3.2100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³,  A
13.3.35.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässer-
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
 S
13.4Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung;  A
13.5Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von
Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbe-
wässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen
an Wasser von
  
13.5.1100.000 m³ oder mehr,  A
13.5.25.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässer-
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
 S
13.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung
oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei
  
13.6.110 Mio. m³ oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert
werden,
X 
13.6.2weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert
werden;
 A
13.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes,
ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem
Volumen von
  
13.7.1- 100 Mio. oder mehr m³ Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung
Wassermangel verhindert werden soll, oder
- 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnitt-
liche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser
entnommen wird, 2.000 Mio. m³ übersteigt,
X 
13.7.2weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten;  A
13.8Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;  A
13.9Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe
mit
  
13.9.1mehr als 1.350 t zugänglich ist, X 
13.9.21.350 t oder weniger zugänglich ist;  A
13.10Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; X 
13.11Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt ver-
bundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (aus-
genommen Fährschiffe), der
  
13.11.1Schiffe mit mehr als 1.350 t aufnehmen kann, X 
13.11.2Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann;  A
13.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jacht-
hafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;
 A
13.13Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beein-
flusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst);
 A
13.14Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage;  A
13.15Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;  A
13.16Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meeres-
technische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit
sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen
und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung
und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht
etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;
 A
13.17Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas
anderes bestimmt ist;
 A
13.18sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste
Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
  
13.18.1soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind,  A
13.18.2naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Tei-
chen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung
von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengrä-
ben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Um-
setzung von Kiesbänken in Gewässern;
 S".


 
e)
Die Nummern 17 bis 17.2.2 werden durch folgende Nummern 17 bis 17.2.3 ersetzt:

Nr.VorhabenSp. 1 Sp. 2
„17.Forstliche Vorhaben:
17.1Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.150 ha oder mehr Wald, X 
17.1.220 ha bis weniger als 50 ha Wald,  A
17.1.32 ha bis weniger als 20 ha Wald;  S
17.2Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit
17.2.110 ha oder mehr Wald, X 
17.2.25 ha bis weniger als 10 ha Wald,  A
17.2.31 ha bis weniger als 5 ha Wald;  S".


abweichendes Inkrafttreten am 02.03.2010

7.
In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:

„2.3
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1
Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.2
Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.3
Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.4
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.5
Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.6
geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.7
gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.8
Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2.3.9
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.10
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.11
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 BImSchG § 2, § 6, § 12, § 17, § 66

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 15b des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „soweit nicht" die Wörter „die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder" eingefügt und wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,

2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,

3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu erreichen, und

4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern."

3.
In § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1 wird jeweils das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

4.
In § 12 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden."

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „4a" durch die Angabe „4b" ersetzt.

6.
§ 66 Absatz 1 wird aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 KrW-/AbfG § 64

§ 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 4 Änderung des Sprengstoffgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 SprengG § 17

§ 17 Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1."

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Artikel 5 Änderung des Bundesleistungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 BLG § 68

In § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes" gestrichen.

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Artikel 6 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 LBG § 16

In § 16 Nummer 1 Buchstabe a des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes" gestrichen.

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Artikel 7 Änderung des Umweltstatistikgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 UStatG § 4, § 14

Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort „gefährliche" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort „gefährlicher" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 UBAG § 1, § 4, § 5

§ 1 Absatz 2a und die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden aufgehoben.

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Artikel 9 Änderung des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein



Artikel 2 des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein vom 11. August 1978 (BGBl. 1978 II S. 1053), das durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

2.
Nummer 1 wird aufgehoben.

3.
In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „der Übereinkommen" durch die Wörter „des Übereinkommens" ersetzt.

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Artikel 10 Auflösung des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen



Artikel 12 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 11 Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes



Die Artikel 2 und 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August 1967 (BGBl. I S. 909) werden aufgehoben.

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Artikel 12 Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes



Die Artikel 2 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) werden aufgehoben.

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Artikel 13 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 4. BImSchV Anhang

Der Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.25 wird wie folgt gefasst:

Nr.Spalte 1 Spalte 2
„3.25Anlagen für Bau
und Instandhaltung,
ausgenommen die
Wartung, von Luft-
fahrzeugen, soweit
je Jahr mehr als
50 Luftfahrzeuge
hergestellt werden
können
Anlagen für Bau
und Instandhaltung,
ausgenommen die
Wartung, von Luft-
fahrzeugen, soweit
je Jahr mehr als
50 Luftfahrzeuge
repariert werden
können".


2.
In Nummer 5.1 werden in Spalte 1 und Spalte 2 Buchstabe a, b und c jeweils die Wörter „und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen" angefügt.

3.
In Nummer 9.11 Spalte 2 werden die Wörter „sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35" gestrichen.

4.
Nummer 10.15 wird wie folgt gefasst:

Nr.Spalte 1 Spalte 2
„10.15 Prüfstände für oder
mit
Prüfstände für oder
mit
a) Verbrennungs-
motoren mit einer
Feuerungswärme-
leistung von insge-
samt 300 Kilowatt
oder mehr, aus-
genommen
- Rollenprüfstände,
die in geschlos-
senen Räumen
betrieben wer-
den, und
- Anlagen, in denen
mit Katalysator
oder Dieselruß-
filter ausgerüstete
Serienmotoren
geprüft werden
Gasturbinen oder
Triebwerken mit einer
Feuerungswärme-
leistung von insge-
samt 200 Megawatt
oder mehr
b) Gasturbinen oder
Triebwerken mit
einer Feuerungs-
wärmeleistung von
insgesamt weniger
als 200 Megawatt".


5.
In Nummer 10.22 Spalte 2 werden nach den Wörtern „Begasungs- und Sterilisationsanlagen" die Wörter „sowie Anlagen zur Entgasung" eingefügt sowie nach dem Wort „Rauminhalt" das Wort „der" durch das Wort „bei" und das Wort „Sterilisationskammer" durch das Wort „Sterilisationskammern" ersetzt.

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Artikel 14 Aufhebung der Zweiten Abwasserschädlichkeitsverordnung



Die Zweite Abwasserschädlichkeitsverordnung vom 14. November 1977 (BGBl. I S. 2140) wird aufgehoben.

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Artikel 15 Aufhebung der Dritten Abwasserschädlichkeitsverordnung



Die Dritte Abwasserschädlichkeitsverordnung vom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1908) wird aufgehoben.

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Artikel 16 Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken


Artikel 16 ändert mWv. 1. März 2010 AbfStatErhTÄndV

Die Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken vom 12. Januar 1979 (BGBl. I S. 76) wird aufgehoben.

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Artikel 17 Aufhebung der Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken


Artikel 17 ändert mWv. 1. März 2010 UmWStatG§8V

Die Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken vom 30. April 1984 (BGBl. I S. 669) wird aufgehoben.

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Artikel 18 Aufhebung der Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken


Artikel 18 ändert mWv. 1. März 2010 UStatGAusnV

Die Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken vom 16. August 1995 (BGBl. I S. 1058) wird aufgehoben.

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Artikel 19 Auflösung der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes



Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 536) wird aufgehoben.

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Artikel 20 Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung


Artikel 20 ändert mWv. 1. März 2010 2. AtVfVÄndV Artikel 2

Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. November 1994 (BGBl. I S. 3455, 3992) wird aufgehoben.

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Artikel 21 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten nach Artikel 22 Absatz 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 22 Inkrafttreten


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2010 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sowohl das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts als auch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege jeweils in vollem Umfang in Kraft getreten sind, jedoch nicht vor dem 1. März 2010.



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