(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach
Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.
(3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen:
- 1.
- die folgenden Posten entfallen:
- a)
- im Aktivposten 9 „Immaterielle Anlagewerte"
- aa)
- der Unterposten a) aa) bis dd),
- bb)
- der Unterposten b) aa) bis dd),
- b)
- Aktivposten 15 „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung";
- 1a.
- die Bezeichnung des Passivpostens 11a) lautet wie folgt: „gezeichnetes Kapital";
- 2.
- die Bezeichnung des Passivpostens 11c) bb) „Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" wird durch die Bezeichnung „Rücklage für eigene Anteile" ersetzt;
- 3.
- nach Passivposten 6 „Rückstellungen" ist der Passivposten 6a „Sonderposten mit Rücklageanteil" einzufügen.
(4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen:
- 1.
- folgende Posten sind einzufügen:
- a)
- nach dem Posten 7 „Sonstige betriebliche Erträge" der Posten 7a „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil" und
- b)
- nach dem Posten 15 „Aufwendungen aus Verlustübernahme" der Posten 15a „Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil";
- 2.
- die Bezeichnung des Postens 27b „aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" wird durch die Bezeichnung „aus der Rücklage für eigene Anteile" ersetzt;
- 3.
- die Bezeichnung des Postens 29b „in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" wird durch die Bezeichnung „in die Rücklage für eigene Anteile" ersetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041