Unterabschnitt 2 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
§ 63 Ausländerdatei A
§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A
§ 65 Erweiterter Datensatz
§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere
§ 67 Ausländerdatei B
§ 68 Löschung
§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen
§ 70 (aufgehoben)

Kapitel 5 Verfahrensvorschriften

Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz

Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen

§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden


§ 62 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". 2Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 1. November 2022

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§ 63 Ausländerdatei A


§ 63 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen,

1.
der bei der Ausländerbehörde

a)
die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder

b)
einen Asylantrag einreicht,

2.
dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder

3.
für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.

(2) Die Daten sind unverzüglich in dem Dateisystem zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 14. Januar 2019 BGBl. I S. 10 m.W.v. 23. Januar 2019

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§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A


§ 64 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

1.
Familienname,

2.
Geburtsname,

3.
Vornamen,

4.
Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

5.
Geschlecht,

6.
Doktorgrad,

7.
Staatsangehörigkeiten,

8.
Aktenzeichen der Ausländerakte,

9.
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,

10.
das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und

11.
Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 14. Januar 2019 BGBl. I S. 10 m.W.v. 23. Januar 2019

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§ 65 Erweiterter Datensatz


§ 65 hat 7 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:

1.
Familienstand,

2.
gegenwärtige Anschrift und Einzugsdatum,

3.
frühere Anschriften und Auszugsdatum,

3a.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,

4.
Ausländerzentralregister-Nummer,

5.
Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:

a)
Art des Dokuments,

b)
Seriennummer,

c)
ausstellender Staat und ausstellende Behörde,

d)
Gültigkeitsdauer,

6.
freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,

7.
Lichtbild,

8.
Visadatei-Nummer,

9.
folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum:

a)
Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung,

b)
Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,

c)
Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,

d)
Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,

e)
Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,

f)
Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

g)
Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,

h)
nachträgliche zeitliche Beschränkungen,

i)
Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

j)
sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes,

k)
Ausweisung,

l)
Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,

m)
Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,

n)
Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,

o)
Verlängerung der Ausreisefrist,

p)
Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,

q)
Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung,

r)
Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes,

s)
Erlass eines Ausreiseverbots,

t)
Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung,

u)
Befristung nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

v)
Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,

w)
Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländerzentralregister,

x)
Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,

y)
Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausländerbehörde für die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,

z)
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher Beschränkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungsfreiheit,

10.
Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).


Text in der Fassung des Artikels 20a Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) G. v. 28. März 2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 m.W.v. 20. April 2021

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§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere


§ 66 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 14. Januar 2019 BGBl. I S. 10 m.W.v. 23. Januar 2019

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§ 67 Ausländerdatei B


§ 67 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

1.
gestorben,

2.
aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder

3.
die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.

(2) 1Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. 2In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 14. Januar 2019 BGBl. I S. 10 m.W.v. 23. Januar 2019

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§ 68 Löschung


§ 68 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs. 1 in die Ausländerdatei B übernommen werden. 2Die nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.

(2) 1Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind. 2Im Übrigen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Übernahme der Daten zu löschen. 3Im Fall des § 67 Absatz 1 Nummer 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen


§ 69 hat 9 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt ein Dateisystem über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.

(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist:

1.
über den Ausländer:

a)
Nachname,

b)
Geburtsname,

c)
Vornamen,

d)
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen,

e)
Datum, Ort und Land der Geburt,

f)
Geschlecht,

g)
Familienstand,

h)
derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,

i)
nationale Identitätsnummer,

j)
bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder,

k)
Heimatanschrift und Wohnanschrift,

l)
Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat,

m)
Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,

n)
Lichtbild,

o)
Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und

p)
Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person,

q)
bei beabsichtigten Aufenthalten zur Beschäftigung Angaben zum beabsichtigten Beschäftigungsverhältnis und zur Qualifikation,

2.
über die Reise:

a)
Zielstaaten im Schengen-Raum,

b)
Hauptzwecke der Reise,

c)
Schengen-Staat der ersten Einreise,

d)
Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht,

e)
das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,

f)
Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und

g)
Vornamen, Nachname, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

aa)
eines Einladers,

bb)
einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und

cc)
einer sonstigen Referenzperson;

soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation, Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich und Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, die Registernummer der Organisation sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,

3.
sonstige Angaben:

a)
Antragsnummer,

b)
Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,

c)
Datum der Antragstellung,

d)
Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,

e)
beantragte Geltungsdauer,

f)
Visumgebühr und Auslagen,

g)
Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregisters,

h)
Seriennummer des vorhergehenden Visums,

i)
Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags,

j)
Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer,

k)
Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden und

l)
bei Visa für Ausländer, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,

4.
über das Visum:

a)
Nummer der Visummarke,

b)
Datum der Erteilung,

c)
Kategorie des Visums,

d)
Geltungsdauer,

e)
Anzahl der Aufenthaltstage,

f)
Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und

g)
Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen,

5.
über die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums:

a)
Datum der Entscheidung und

b)
Angaben zu den Gründen der Entscheidung.

(3) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:

1.
bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,

2.
bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und

3.
bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen.

2Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald

1.
das Visum ausgehändigt wurde,

2.
der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde,

3.
die Versagung eines Visums zugegangen ist oder

4.
nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt.

3Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. 4Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.

(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1241 m.W.v. 24. Juni 2020

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§ 70 (aufgehoben)


§ 70 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 25. November 2011 BGBl. I S. 2347 m.W.v. 3. Dezember 2011



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