(612-7)
Das
Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu den §§ 4 bis 16 wird wie folgt gefasst:
„Bundesmonopolverwaltung 4 bis 16".
- b)
- Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„Präsident oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung 7"
- c)
- Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesmonopolamt 8"
- d)
- Die Angabe zu den §§ 83 bis 98 wird wie folgt gefasst:
„Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung 83 bis 98".
- 2.
- Im Ersten Teil in den Überschriften des jeweils Ersten Titels des Zweiten und des Neunten Abschnitts sowie in § 21 Nummer 1, § 61a Absatz 1 und 2 und § 110 Absatz 2 Satz 1 und 2 erster und zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden das Wort „Reichsministers" durch das Wort „Bundesministeriums" und das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im ersten Halbsatz wird das Wort „Reichsmonopolamt" durch das Wort „Bundesmonopolamt" ersetzt.
- bb)
- Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort „Präsident" die Wörter „oder eine Präsidentin" eingefügt.
- 4.
- Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:
„Präsident oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung".
- 5.
- In § 7 werden nach dem Wort „Präsident" die Wörter „oder die Präsidentin" eingefügt und das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" ersetzt.
- 6.
- In der Überschrift vor § 8 und in § 73 wird jeweils das Wort „Reichsmonopolamt" durch das Wort „Bundesmonopolamt" ersetzt.
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Reichsmonopolamt" durch das Wort „Bundesmonopolamt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden das Wort „Reichsmonopolamts" durch das Wort „Bundesmonopolamts" und das Wort „Erträgnissen" durch das Wort „Erträgen" ersetzt.
- 8.
- § 14 wird aufgehoben.
- 9.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „des Reichs" gestrichen sowie das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" und das Wort „Reichsbehörden" durch das Wort „Bundesbehörden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Der Reichsminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" und das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" ersetzt.
- 10.
- In § 18 wird das Wort „Reichsminister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
- 11.
- In § 19 Satz 1 werden das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung" und das Wort „Reichs-" durch das Wort „Bundes-" ersetzt.
- 12.
- In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „Der Reichsminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.
- 13.
- In § 27 Absatz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Reichsminister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
- 14.
- In § 61 Absatz 4 werden die Wörter „der für die Finanzen zuständige Bundesminister" durch die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen" und das Wort „Reichskraftwagentarif" durch das Wort „Güterfernverkehrstarif (GFT)" ersetzt.
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090