Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst:
„§ 291c (weggefallen)".
- 2.
- § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „waren" folgende Wörter eingefügt:
„; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II".
- b)
- Nummer 3a wird aufgehoben.
- 3.
- § 6 Absatz 1b wird aufgehoben.
- 4.
- Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II."
- 5.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
- a)
- die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
- b)
- nur Leistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
- c)
- die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt haben oder
- d)
- deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches bemessen hat oder
- e)
- die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus."
- b)
- In Absatz 4 werden die Angabe „, Arbeitslosengeld II" und die Wörter „oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger" gestrichen.
- 6.
- In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,".
- 7.
- In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter „Arbeitslosengeld II oder" gestrichen und die Wörter „Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Übergangsgeld oder Verletztengeld" ersetzt.
- 8.
- In § 170 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, Beziehern von Arbeitslosengeld II" gestrichen.
- 9.
- § 173 Satz 2 wird aufgehoben.
- 10.
- In § 191 Nummer 2 werden die Wörter „sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger" gestrichen.
- 11.
- In § 193 werden nach den Wörtern „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" die Wörter „, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches" eingefügt.
- 12.
- § 252 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des §
6a des
Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben."
- 13.
- § 279f Satz 2 wird aufgehoben.
- 14.
- § 291c wird aufgehoben.
- 15.
- § 292 Absatz 4 wird aufgehoben.
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 12 EGRBEG Weitere Folgeänderungen ... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt ...