Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der FeV am 19.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Januar 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
    § 1 Grundregel der Zulassung
    § 2 Eingeschränkte Zulassung
    § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
II. Führen von Kraftfahrzeugen
    1. Allgemeine Regelungen
       § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
       § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
       § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
    2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
       § 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen


       § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
       § 10 Mindestalter
       § 11 Eignung
       § 12 Sehvermögen
       § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
       § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
       § 15 Fahrerlaubnisprüfung
       § 16 Theoretische Prüfung
       § 17 Praktische Prüfung
       § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
       § 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe
       § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
    3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
       § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
       § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
       § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 24a Gültigkeit von Führerscheinen
       § 25 Ausfertigung des Führerscheins
       § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
       § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
    4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
       § 26 Dienstfahrerlaubnis
       § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
    5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
       § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
       § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 30a Rücktausch von Führerscheinen
       § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    6. Fahrerlaubnis auf Probe
       § 32 Ausnahmen von der Probezeit
       § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
       § 35 Aufbauseminare
       § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 37 Teilnahmebescheinigung
       § 38 Verkehrspsychologische Beratung
       § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
    7. Punktsystem
       § 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem
       § 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
       § 42 Aufbauseminare
       § 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 44 Teilnahmebescheinigung
       § 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung
    8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
       § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
       § 47 Verfahrensregelungen
    9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
       § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
       § 48a Voraussetzungen
       § 48b Evaluation
III. Register
    1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
       § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
       § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
       § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 54 Sicherung gegen Missbrauch
       § 55 Aufzeichnung der Abrufe
       § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
       § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
    2. Verkehrszentralregister
       § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
       § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
       § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
       § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
       § 63 Vorzeitige Tilgung
       § 64 Identitätsnachweis
IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben
    § 65 Ärztliche Gutachter
    § 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung
    § 67 Sehteststelle
    § 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe
    § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
    § 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
    § 71 Verkehrspsychologische Beratung
    § 72 Akkreditierung
V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 73 Zuständigkeiten
    § 74 Ausnahmen
    § 75 Ordnungswidrigkeiten
    § 76 Übergangsrecht
    § 77 Verweis auf technische Regelwerke
    § 78 Inkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
    Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern


    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
    Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
    Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen
    Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung
    Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 8a (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"


    Anlage 8a (zu § 48a) Muster *) der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
    Anlage 8b (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
    Anlage 8c (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
    Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
    Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
    Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
    Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
    Anlage 13 (zu § 40) Punktbewertung nach dem Punktsystem
    Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
    Anlage 15 (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,

1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung,

2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),

3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.



(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

vorherige Änderung nächste Änderung

Klasse A:

Krafträder (Zweiräder, auch
mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h



Klasse AM:

- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch
mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

- Krafträder
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

- dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.


Klasse A1:

vorherige Änderung nächste Änderung

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)



- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50
cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Klasse A2:

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von
nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Klasse A:

- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15
kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Klasse B:

vorherige Änderung nächste Änderung

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt)

Klasse C:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)



Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Klasse C1:

vorherige Änderung nächste Änderung

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D:

Kraftfahrzeuge -
ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)



Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,

- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Klasse C:

Kraftfahrzeuge,
ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse CE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.


Klasse D1:

vorherige Änderung nächste Änderung

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:

Kraftfahrzeuge
der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden

Klasse M:

Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

Klasse S:

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen



Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A,
die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen,
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse T:

vorherige Änderung nächste Änderung

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)



Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigen

1. Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M,

2. Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M,

3. Fahrerlaubnisse
der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L,

4. Fahrerlaubnisse
der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,

5. Fahrerlaubnisse
der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,

6. Fahrerlaubnisse
der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,

7. Fahrerlaubnisse
der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,

8. Fahrerlaubnisse
der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,

9. Fahrerlaubnisse
der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,

10. Fahrerlaubnisse
der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L.



Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1. die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,

2. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,

3. die Fahrerlaubnis der Klasse A1
zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM

4. die Fahrerlaubnis
der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,

5. die Fahrerlaubnis
der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,

6. die Fahrerlaubnis
der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,

7. die Fahrerlaubnis
der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,

8. die Fahrerlaubnis
der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,

9. die Fahrerlaubnis
der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,

10. die Fahrerlaubnis
der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,

11. die Fahrerlaubnis
der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,

3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und

7. Winterdienst.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden
auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.



(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. 2 Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.

(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.

(3) 1 Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. 2 Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.

(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen




§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.



(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.

(2)
Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches.


§ 10 Mindestalter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt

1. 25 Jahre für
Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1,

2. 21
Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,

3.
18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, BE, C, C1, CE und C1E,

4. 16
Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T.

2 Die Vorschriften des
§ 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550) über das Mindestalter der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt.

(2) 1 Bei Erteilung der Fahrerlaubnis
während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in

1.
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin',

2.
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder

3.
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,

beträgt das Mindestalter für
die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 18 Jahre. 2 Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. 3 Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. 4 Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur

1. bei Fahrten im Inland,

2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und

3. für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt,

Gebrauch
gemacht werden darf. 5 Die Auflage nach

1. Satz 4
Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,

2. Satz 4
Nummer 2 entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt,

3. Satz 4 Nummer 3 entfällt bei Vollendung des 20. Lebensjahres.

(3) 1 Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. 2 Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.



(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:


lfd
Nr. |
Klasse | Mindestalter | Auflagen

1 | AM | 16 Jahre |

2 | A1 | 16 Jahre |

3 | A2 | 18 Jahre |

4 |
A | a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer
Leistung von mehr als 15 kW
oder
c) 20 Jahre für Krafträder
bei einem Vorbesitz der
Klasse A2 von mindestens zwei Jahren. |


5 | B, BE | a) 18 Jahre,
b) 17
Jahre
aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17
nach § 48a,
bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder
nach Abschluss einer Berufsausbildung in
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf 'Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin',
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf, in dem vergleichbare Fertigkeiten
und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr-
zeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. | Bis zum Erreichen des nach Buch-
stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist
die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland
und im
Fall des Buchstaben b Doppel-
buchstabe bb darüber hinaus nur im
Rahmen des Ausbildungsverhält-
nisses Gebrauch gemacht werden
darf. Die Auflagen entfallen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
destalter nach Buchstabe a erreicht
hat.


6 | C1, C1E |
18 Jahre |

7 |
C, CE | a) 21 Jahre,
b) 18
Jahre nach
aa) erfolgter Grundqualifikation nach
§ 4 Absatz 1
Nummer 1
des Berufskraftfahrerqualifikationsge-
setzes
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in
der jeweils geltenden Fassung,
bb) für Personen während oder nach Abschluss einer
Berufsausbildung nach
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf 'Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin',
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf, in dem vergleichbare Fertigkeiten
und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr-
zeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. | Bis zum Erreichen
des nach Buch-
stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist
die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten
im Inland und im
Rahmen des Ausbildungsverhält-
nisses Gebrauch gemacht werden
darf. Die Auflagen entfallen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
destalter nach Buchstabe a erreicht
hat oder die Ausbildung nach
Buchstabe b abgeschlossen ist.


8 | D1, D1E | a) 21 Jahre,
b) 18 Jahre für Personen
während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin',
bb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder
cc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
| Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist
die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
1. bei Fahrten im Inland
und
2. im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage
nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat.

9 |
D, DE | a) 24 Jahre,
b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung
und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
c) 21 Jahre
aa)
nach erfolgter Grundqualifikation
nach § 4
Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder
bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km,
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin',
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder
cc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km. |
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b, c, d oder e abgeschlossen hat.

10 | T | 16 Jahre |

11 | L | 16 Jahre |


(2) Die erforderliche körperliche
und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.

(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Sehvermögen


(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt. Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.

(3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.



(2) 1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. 2 Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt. 3 Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass zu überzeugen. 4 Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. 5 Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.

(3) 1 Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. 2 In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. 3 Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.

(4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 erfüllt.

(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.

(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen.

(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.



(8) 1 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. 2 § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Fahrerlaubnisprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E jeweils nur einer praktischen Prüfung. Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.



(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

(2)
Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.

(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und

2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2

ist (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.

(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind, die bis zum 31. März 1980 erteilt worden ist, wird diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben.

(5)
Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.

§ 17 Praktische Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. 2 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. 3 Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. 4 Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.



(1) 1 In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. 2 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. 3 Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. 4 Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. 5 Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) 1 Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. 2 Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) 1 Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. 2 Das Nähere regelt Anlage 7. 3 Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). 4 Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. 5 Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) 1 Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. 2 Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 3 Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 4 Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. 5 Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. 6 § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken; dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M, S und T. 2 Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. 3 Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.



(6) 1 Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe

1. mit
Kupplungspedal oder

2.
bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 mit Kupplungshebel

ausgestattet,
ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Kupplungshebel zu beschränken. 2 Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist. 3 Die Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. 4 Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug, das

1. über ein Kupplungspedal oder

2. im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel

verfügt, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss. 5
Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen.

(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.



(1) 1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. 2 Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen.

(2) 1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. 2 Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.

(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.

(4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.

(5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage

1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,

2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder

3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold).



§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift und

2. die ausbildende Fahrschule.

(2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, dass er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, entspricht,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5,



3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5,

4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe,



5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe,

6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:



(1) 1 Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. 2 Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:

1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,

2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,

3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.

vorherige Änderung nächste Änderung

Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.



3 Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(2) 1 Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. 2 Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24a (neu)




§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. 2 Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) 1 Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Ausfertigung des Führerscheins


(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller

1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat,

2. zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis gehört oder

3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse oder der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt worden war.



(2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist.

(3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird ein Ersatzführerschein für einen abhandengekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Verkehrszentralregister zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann außerdem - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen.

(5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit. Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.



§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins


(1) Internationale Führerscheine müssen nach Anlage 8b und 8c in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBl. 1930 II S. 1233 -) entsprechen der Fahrerlaubnis

1. der Klasse A (unbeschränkt)
die Klasse C,

2.
der Klasse B die Klasse A,

3. der Klasse C
die Klasse B.

2 Außerdem wird erteilt

1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse C beschränkt
auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

2.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,

3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis
der Klasse C1 die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,

4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,

5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.

(3) 1 Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809, 811) entspricht der Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. 2 Bei der Klasse D1E ist zu vermerken, dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. 3 Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.



(2) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1233) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b.

(2a) Erfolgt
die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8b auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b.

(3) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c.

(3a) 1 Erfolgt
die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8c auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 7 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c. 2 Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.

(4) 1 Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach Anlage 8b beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. 2 Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein.



§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) 1 Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 2 Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. 3 Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 31). 2 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. 3 Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 4 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen.



(2) 1 Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 31). 2 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. 3 Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) 1 Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. 2 Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. 3 Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. 4 Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,

5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,

6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,

7. deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder

8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(5) 1 Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. 2 Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.



§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) 1 Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,

2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,

3. § 15 über die Befähigungsprüfung,

4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,

5. die Vorschriften über die Ausbildung.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A oder A1 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. 3 § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. 2 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. 3 In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.



2 Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. 3 § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. 2 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. 3 In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) 1 Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 2 Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) 1 Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. 2 Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.



§ 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) 1 Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,

2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,

3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11,

4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,

5. die Vorschriften über die Ausbildung.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf Grund von § 29 Absatz 3 Nummer 1a nicht bestanden hat. 3 Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken. 4 § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 5 Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat, aber in einer in Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.



2 Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf Grund von § 29 Absatz 3 Nummer 1a nicht bestanden hat. 3 Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2) beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2) zu beschränken. 4 § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 5 Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat, aber in einer in Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden.

(3) 1 Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. 2 Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.

(4) 1 Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. 2 Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 3 Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. 4 In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. 5 Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. 6 In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. 7 Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.

(5) 1 Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Absatz 5 genannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. 2 Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. 3 Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung.



§ 32 Ausnahmen von der Probezeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen M, S, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.



1 Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. 2 Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.

§ 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Absatz 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Absatz 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.



1 Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Absatz 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Absatz 1 genannten Dienststellen zuständig. 2 Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. 3 Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen die Klassen AM, L und T, treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.

§ 48a Voraussetzungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beträgt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. 2 § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung. 3 § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) 1 Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). 2 Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erreicht hat.



(1) 1 Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. 2 § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) 1 Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). 2 Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat.

(3) 1 Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. 2 Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. 3 In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. 4 Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich eingetragen werden.

(4) 1 Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1. vor Antritt einer Fahrt und

2. während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5) 1 Die begleitende Person

1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

3. darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.

2 Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.

(6) 1 Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

2 Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.



(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister


(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:

1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,

3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde,

4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,

5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung sowie die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,

6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9,

7. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahrerlaubnisnummer),

8. die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,

9. die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,

10. die Führerscheinnummer, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. (weggefallen)



11. Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,

12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,

13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,

14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, sowie der Tag der Verlängerung,

15. der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentralregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

(2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes


Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:

1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister

a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,

b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,

c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,

d) die Fahrerlaubnisnummer,

e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


f) die Gültigkeit des Führerscheins,

2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes


(1) Übermittelt werden dürfen

1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,



2. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,

3. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach § 49 Absatz 1 gespeicherten Daten.

(2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 3 in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig sind.



§ 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes


(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,



1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,

2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten



3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 bis 15 gespeicherten Daten

bereitgehalten werden.

(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen.

(3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum Abruf bereitgehalten für

1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,

2. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,

3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

4. die Polizeibehörden der Länder.

(4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum Abruf bereitgehalten für

1. die Bundespolizei,

2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

3. das Bundesamt für Güterverkehr,

4. die Polizeibehörden der Länder.



§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes


(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten,

2. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 und 15 gespeicherten Daten



1. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 und 12 bis 15 gespeicherten Daten,

2. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 und 13 und 15 gespeicherten Daten

bereitgehalten werden.

(2) § 51 Absatz 2 (Empfänger der Daten), § 52 Absatz 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen Missbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden.



§ 75 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden,

2. entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet,

3. entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,

4. einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 2 über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, deren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,

5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 76 Nummer 2 ein Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,

6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Mofa-Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,

7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,

8. entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 4, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 2 oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt,



9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 2 oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt,

10. einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 3, des § 30 Absatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt,

11. (weggefallen)

12. entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Absatz 8 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zulässt,

13. entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt oder

14. einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt,

15. einer vollziehbaren Auflage nach § 48a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.



§ 76 Übergangsrecht


Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

1. (weggefallen)

2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)

gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung)

Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.

5. § 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)

Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

vorherige Änderung nächste Änderung

6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder)

Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

7. (weggefallen)

8. § 6 Absatz 1 zu Klasse M



6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1

Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch

a)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und

b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen
sind.

7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen

a) Krafträder der Klasse A2 und

b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A

führen

8. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM

Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

c)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.



b) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt

a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,

b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.

8a. § 10 Absatz 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung)

Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden.

9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

10. (weggefallen)



10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)

Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:


Antrag auf Klasse | in Antrag auf Klasse

M | AM

S | AM

A (beschränkt) | A2


Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.


11. (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)

Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.



11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis)

Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 2 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.

11b. § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle)

Sofern Führerscheine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, können diese auch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erworben wurde.


12. § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4 (Einholung von Auskünften)

Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden.

13. § 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und Anlage 8, § 48 Absatz 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)

vorherige Änderung nächste Änderung

Führerscheine, die nach den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.



Führerscheine, die nach den bis zum 18. Januar 2013 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.

13a. § 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)

Ein Internationaler Führerschein, der bis zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

14. § 48 Absatz 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung)

Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden.

15. (weggefallen)

16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe)

Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember 2013 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe von § 68 Absatz 2 Satz 5 zu widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist § 68 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung)

Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt und die von ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer


Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.

1. Theoretische Ausbildung

1.1 Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.

1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Absatz 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.

1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen.



1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1, A2 oder AM teilnehmen.

1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer

- zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,

- verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und

- das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.

1.6 Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.

1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.

1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.

2. Praktische Ausbildung

2.1 Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.

2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.

2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.

2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.

2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:

- Handhabung des Mofas,

- Anfahren und Halten,

- Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,

- Fahren eines Kreises,

- Wenden,

- Abbremsen,

- Ausweichen.

2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern




Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern


Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:

vorherige Änderung nächste Änderung

I. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Fahrerlaubnis-

klasse (alt) | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu)
| Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:

Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

1 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

1
| im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.10.60 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

1
| nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.1.89 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

1
| nach dem 31.12.88 | A, A1, M, L | | L 174

1a
| vor dem 1.1.89 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

1a
| nach dem 31.12.88 | A 1), A1, M, L | | L 174

1
beschränkt
auf Leicht-
krafträder | nach dem 31.3.80 und
vor
dem 1.4.86 | A1, M, S, L | | L 174, 175

1b
| vor dem 1.1.89 | A1, M, S, L | | L 174, 175

1b
| nach dem 31.12.88 | A1, M, L | | L 174

2
| vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S,
L, T | | C 172

2
| im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.10.60 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S,
L, T | | C 172

2
| vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S,
L, T | | C 172

2
| nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S,
L, T | | C 172

2
beschränkt
auf Kombi-
nationen nach
Art eines
Sattelkraft-
fahrzeugs
oder eines
Lastkraft-
wagens mit
drei Achsen | nach dem 31.12.85 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | C, CE 79 (L ≤ 3), T 2) | C 172

3
(a+b) | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L
174, 175

3
| im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.10.60 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L
174, 175

3
| vor dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, M, S,
L
| CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L
174, 175

3
| nach dem 31.3.80 und
vor
dem 1.1.89 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L
174, 175

3
| nach dem 31.12.88 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L 174


4
| vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

4
| im Saarland
nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.10.60 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

4
| vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

4
| nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | M, S, L | | L 174, 175

4
| nach dem 31.12.88 | M, L | | L 174

5
| vor dem 1.4.80 | M, S, L | | L 174, 175

5
| nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | S, L | | L 174, 175

5
| nach dem 31.12.88 | L | | L 174

---
1) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung
2) nur für in
der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
---



Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt)
| unbeschränkte Fahr-
erlaubnisklassen (neu)
| Klasse und Schlüsselzahl
gemäß
Anlage 9
beschränkter Fahrerlaubnisklassen


Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
| D1, D1E, D, DE |

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen
| D1, D1E |

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen
oder nicht mehr als 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse
| D1, D1E | D 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)
DE 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)



II.
Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik

a)
Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine


DDR-Fahr-

erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu)
| Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:

Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

A
| vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

A
| nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.1.89 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

A
| nach dem 31.12.88 | A, A1, M, L | | L 174

B
(beschränkt
auf Kraftwa-
gen
mit nicht
mehr als
250
cm³ Hub-
raum, Elektro-
karren - auch
mit Anhänger

- sowie ma-
schinell ange-
triebene Kran-
kenfahrstühle)
| vor dem 1.12.54 | A, A1, B, S, L | | L 174, 175

B
(beschränkt) | nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.4.80 | A1, B, S, L | | L 174, 175

B
(beschränkt) | nach dem 31.3.80 und
vor
dem 1.1.89 | B, S, L | | L 174, 175

B
(beschränkt) | nach dem 31.12.88 | B, S, L | | L 174

B
| vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L 174


B
| nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, M, S,
L
| CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L
174, 175

B
| nach dem 31.3.80 und
vor
dem 1.1.89 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L
174, 175

B
| nach dem 31.12.88 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L 174


C
| vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
M, S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C 172

C
| nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, C, M,
S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C 172

C
| nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, C, M,
S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C 172

D
| | B, BE, C1, C1E, D1 3),
D1E 3), D 3), M, S,
L, T | | L 174

BE | vor dem 1.1.89 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L
174, 175

BE | nach dem 31.12.88 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L 174


CE
| | B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S,
L, T | | C 172

DE
| | B, BE, C1, C1E, D1 3),
D1E 3), D 3), DE 3), M, S,
L,
T | |

M
| vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

M
| nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

M
| nach dem 31.3.80 und
vor
dem 1.1.89 | M, S, L | | L 174, 175

M
| nach dem 31.12.88 | M, L | | L 174

T
| vor dem 1.4.80 | M, S, L | | L 174, 175

T
| nach dem 31.3.80 und
vor
dem 1.1.89 | L | | L 174, 175

T
| nach dem 31.12.88 | L | | L 174

---
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
3) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
---


b)
Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine


DDR-Fahr-

erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu)
| Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:

Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

1 | vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

1
| nach dem 30.11.54 | A, A1, M, S, L | | L 174, 175

2
| vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

2
| nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.4.80 | A1, B, M, S, L | | L 174, 175

2
| nach dem 31.3.80 | B, M, S, L | | L 174, 175

3
| vor dem 1.12.54 | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

3
| nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

3
| nach dem 31.3.80 | M, S, L | | L 174, 175

4
| vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L
174, 175

4
| nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, M, S,
L
| CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L
174, 175

4
| nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L
174, 175

5
| vor dem 1.12.54 | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S,
L, T | | C 172

5
| nach dem 30.11.54 und
vor
dem 1.4.80 | A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S,
L, T | | C 172

5
| nach dem 31.3.80 | B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S,
L, T | | C 172

---
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
---


c)
Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine


DDR-Fahr-

erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu)
| Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:

Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

1 | | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

2 | | A, A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S,
L, T | | C 172

3 | | A, A1, B, BE, C1, C1E, M,
S,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3),
T 2)
| C1 171,
L
174, 175

4 | | A, A1, B, M, S, L | | L 174, 175

---
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
---


d)
Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine


DDR-Fahr-

erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu)
| Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:

Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9

Langsam

fahrende
Fahrzeuge | vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

Langsam

fahrende
Fahrzeuge | nach dem 31.3.80 | M, S, L | | L 174, 175

Kleinkrafträder
| vor dem 1.4.80 | A1, M, S, L | | L 174, 175

Kleinkrafträder
| nach dem 31.3.80 | M, S, L | | L 174, 175


III. Fahrerlaubnisse und Führerscheine
der Bundeswehr


Klasse der Fahrerlaubnis
der Bundeswehr
(vor
dem 1.1.1999 erteilt) | Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen
des Allgemeinen
Führerscheins (neu)
| Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9) | Weitere
Berechtigungen:

Klasse und
Schlüsselzahl

gemäß Anlage 9

A
| A, A1, M, L | |

A1
| A 1), A1, M, L | |

A2
| A1, M, L | |

B
| B, BE, C1, C1E, M, S, L | |

C
- 7,5 t | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C1 171

C
vor dem 1.10.1995 erteilt | B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T | | C 172

C
nach dem 30.9.1995 erteilt *) | B, BE, C1, C1E, C, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C172

D
vor dem 1.10.1988 erteilt | B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E,
D, DE, M, S, L,
T | |

D
nach dem 30.9.1988 erteilt | D1, D1E, D, DE, S | |

C
- 7,5 t E | B, BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C1 171

CE
| B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T | | C 172

---
1) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.
2)
nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen.


---
*) Anm. d. Red.:
Die nach ihrem exakten Wortlaut nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) wurde hier sinngemäß eingearbeitet.




A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland

I. Fahrerlaubnisse nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998)


Lfd.
Nr. | Fahrerlaubnis-

klasse (alt) | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen
(neu)
| Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß
Anlage
9) | Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:

Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | 1 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

2
| 1 | im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

3
| 1 | nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L | | L 174, 175

4
| 1 | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L | | L 174

5
| 1a | vor dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L | | L 174, 175

6
| 1a | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L | | L 174

7 | 1
beschränkt
auf Leicht-
krafträder | nach dem 31.3.80
und vor
dem 1.4.86 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05


8
| 1b | vor dem 1.1.89 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05


9
| 1b | nach dem 31.12.88 | A1, AM, L | | L 174, A1 79.05

10
| 2 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1,
C1E, C, CE, L, T | | C 172, BE 79.06

11
| 2 | im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1,
C1E, C, CE, L, T | | C 172, BE 79.06

12
| 2 | vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
C, CE, L, T | | C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


13
| 2 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
C, CE, L, T | | C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


14 | 2
beschränkt
auf Kombi-
nationen nach
Art eines
Sattelkraft-
fahrzeugs
oder eines
Lastkraft-
wagens mit
drei Achsen | nach dem 31.12.85 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
L | C, CE 79 (L ≤ 3), T1 | C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


15 | 3
(a+b) | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1,
C1E, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, BE 79.06


16
| 3 | im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1,
C1E, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, BE 79.06


17
| 3 | vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
| CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


18
| 3 | nach dem 31.3.80
und vor
dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


19
| 3 | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
A1 79.03, A1
79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06


20
| 4 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

21
| 4 | im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

22
| 4 | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05


23
| 4 | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | AM, L | | L 174, 175

24
| 4 | nach dem 31.12.88 | AM, L | | L 174

25
| 5 | vor dem 1.4.80 | AM, L | | L 174, 175

26
| 5 | nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89 | AM, L | | L 174, 175

27
| 5 | nach dem 31.12.88 | L | | L 174


II. Fahrerlaubnisse nach
der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013)


Lfd.
Nr.
| Fahrerlaubnisklasse
(alt)
| Fahrerlaubnisklassen
(neu) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse
und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92

1
| A1 | A1, AM | A1 79.05

2 | A (beschränkt) | A2, A1, AM |

3 | A | A, A2, A1, AM |

4 | B | A, A1, AM, B, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04

5 | BE | A, A1, AM, B, BE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

6 | C1 | A, A1, AM, B, C1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04

7 | C1E | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

8 | C | A, A1, AM, B, C1, C, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04

9 | CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE,
L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

10 | D1 | A, A1, AM, B,
D1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04

11 | D1E | A, A1, AM, B, BE, D1,
D1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

12
| D | A, A1, AM, B, D1, D, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04

13
| DE | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

14 | M | AM |


15 | L | L |

16 | S | AM |

17 | T | AM, L, T |


B.
Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)

I.
Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine


Lfd.
Nr. | DDR-Fahr-

erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen
(neu)
| Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß
Anlage
9) | Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:

Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1
| A | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

2
| A | nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L | | L 174, 175

3
| A | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L | | L 174

4 | B
(beschränkt
auf Kraft-
wagen
mit
nicht mehr
als 250
cm³
Hubraum,
Elektrokarren

- auch mit
Anhänger -
sowie
maschinell
angetriebene
Kranken-
fahrstühle)
| vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

5 | B
(beschränkt) | nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, L | | L 174, 175, A1
79.05, A 79.03,
A 79.04


6 | B
(beschränkt) | nach dem 31.3.80
und vor
dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, L | | L 174, 175,
A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04


7 | B
(beschränkt) | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, L | | L 174, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04


8
| B | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE,
C,
C1E, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
A1 79.05,
BE 79.06


9
| B | nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
| CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


10
| B | nach dem 31.3.80
und vor
dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


11
| B | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


12
| C | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1,
C1E, C, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, BE 79.06


13
| C | nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
C, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


14
| C | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
C, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


15
| D | | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C,
L, T | | L 174, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,

BE 79.06

16
| BE | vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,

BE 79.06

17
| BE | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


18
| CE | | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
C, CE, L, T | | C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


19
| DE | | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L,
T | | A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


20
| M | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

21
| M | nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.4.80 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05


22
| M | nach dem 31.3.80
und vor
dem 1.1.89 | AM, L | | L 174, 175

23
| M | nach dem 31.12.88 | AM, L | | L 174

24
| T | vor dem 1.4.80 | AM, L | | L 174, 175

25
| T | nach dem 31.3.80
und vor
dem 1.1.89 | L | | L 174, 175

26
| T | nach dem 31.12.88 | L | | L 174


II.
Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine


Lfd.
Nr. | DDR-Fahr-

erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen
(neu)
| Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß
Anlage
9) | Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:

Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | 1 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

2
| 1 | nach dem 30.11.54 | A, A2, A1, AM, L | | L 174, 175

3
| 2 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

4
| 2 | nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, L | | L 174, 175, A1
79.05, A 79.03,
A 79.04


5
| 2 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, L | | L 174, 175, A1
79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04


6
| 3 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

7
| 3 | nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.4.80 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05


8
| 3 | nach dem 31.3.80 | AM, L | | L 174, 175

9
| 4 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1,
C1E, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, BE 79.06


10
| 4 | nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
| CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


11
| 4 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


12
| 5 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1,
C1E, C, CE, L, T | | C 172, BE 79.06

13
| 5 | nach dem 30.11.54
und vor
dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
C, CE, L, T | | C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


14
| 5 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E,
C, CE, L, T | | C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06



III.
Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine


Lfd.
Nr. | DDR-Fahr-

erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen
(neu)
| Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß
Anlage
9) | Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:

Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | 1 | | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175

2 | 2 | | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1,
C1E, C, CE, L, T | | C 172, BE 79.06

3 | 3 | | A, A2, A1, AM, B, BE,
C1,
C1E, C, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, L 174,
175, BE 79.06


4 | 4 | | A, A2, A1, AM, B, L | | L 174, 175


IV.
Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine


Lfd.
Nr. | DDR-Fahr-

erlaubnisklasse | Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen
(neu)
| Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß
Anlage
9) | Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:

Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | Langsam

fahrende
Fahrzeuge | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05


2 | Langsam

fahrende
Fahrzeuge | nach dem 31.3.80 | AM, L | | L 174, 175

3
| Kleinkrafträder | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | | L 174, 175,
A1 79.05


4
| Kleinkrafträder | nach dem 31.3.80 | AM, L | | L 174, 175


C. Dienstfahrerlaubnis
der Bundeswehr

a) vor
dem 1. Januar 1999 erteilt


Lfd.
Nr.
| Dienstfahrerlaubnisklasse | Zu erteilende Fahrerlaubnisklassen | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß
Anlage
9) | Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:

Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1
| A | A, A2, A1, AM, L | |

2
| A1 | A, A2, A1, AM, L | |

3
| A2 | A1, AM, L | | A1 79.05

4
| B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


5 | C
- 7,5 t | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06


6 | C
vor dem 1.10.1995
erteilt
| A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE,
L, T | | C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06


7 | C
nach dem 30.9.1995
erteilt
| A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06


8 | D
vor dem 1.10.1988
erteilt
| A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
L,
T | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


9 | D
nach dem 30.9.1988
erteilt
| D1, D1E, D, DE | |

10 | C
- 7,5 t E | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L
≤ 3), T1 | C1.171, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

11 | CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE, L,
T | | C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06


b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum 18. Januar 2013 erteilt


Lfd.
Nr. | Dienstfahrerlaubnisklasse | Zu erteilende Fahrerlaubnisklasse(n) | Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9) | Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92

1 | A | A, A2, A1, AM | |

2 | A1 | A1, AM | | A1 79.05

3 | B | A, A1, AM, B, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

4 | BE | A, A1, AM, B, BE, L | | C1.171, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

5 |
C1 | A, A1, AM, B, C1, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04


6
| C1E | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1 | C1.171, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06

7 | C | A, A1, AM, B, C1,
C, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

8 | CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE,
L, T | | C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06


9 | D1 | A, A1, AM, B, D1, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

10 | D1E | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

11 | D | A, A1, AM, B, D1, D, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04

12 | DE | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D,
DE, L | | A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06

13 | L | L | |

14 | M | AM | |

15 | T | AM, T, L | |


---
1 Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T
nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.
2 Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.


Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen


Vorbemerkung

1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.


| | Eignung oder
bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung

vorherige Änderung nächste Änderung

| Krankheiten, Mängel | Klassen A, A1,
B, BE, M, S, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF | Klassen A, A1,
B, BE, M, S, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF



| Krankheiten, Mängel | Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF

1. | Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6 | | | |

2. | Schwerhörigkeit und
Gehörlosigkeit | | | |

2.1 | hochgradige Schwerhörig-
keit (Hörverlust von 60 %
und mehr), beidseitig sowie
Gehörlosigkeit, beidseitig | ja
wenn nicht
gleichzeitig
andere schwer-
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen) | ja
(bei C, C1,
CE, C1E)
sonst nein | - | Vorherige
Bewährung von
drei Jahren Fahr-
praxis auf Kfz der
Klasse B

2.2 | Gehörlosigkeit einseitig oder
beidseitig oder hochgradige
Schwerhörigkeit einseitig
oder beidseitig | ja
wenn nicht
gleichzeitig
andere schwer-
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen) | ja
(bei C, C1,
CE, C1E)
sonst nein | - | wie 2.1

2.3 | Störungen des Gleich-
gewichts (ständig oder
anfallsweise auftretend) | nein | nein | - | -

3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.

4. | Herz- und Gefäßkrank-
heiten | | | |

4.1 | Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit | nein | nein | - | -

| - nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher | ja | ausnahmsweise ja | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

4.2 | Hypertonie
(zu hoher Blutdruck) | | | |

4.2.1 | bei ständigem diastolischen
Wert von über 130 mmHg | nein | nein | - | -

4.2.2 | bei ständigem diastolischen
Wert von über
100 bis 130 mmHg | ja | ja
wenn keine ande-
ren prognostisch
ernsten Symp-
tome vorliegen | Nach-
untersuchungen | Nach-
untersuchungen

4.3 | Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck) | | | |

4.3.1 | In der Regel kein
Krankheitswert | ja | ja | - | -

4.3.2 | Selteneres Auftreten von
hypotoniebedingten,
anfallsartigen Bewusst-
seinsstörungen | ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind | ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind | - | -

4.4 | Koronare Herzkrankheit
(Herzinfarkt) | | | |

4.4.1 | Nach erstem Herzinfarkt | ja
bei komplika-
tionslosem Verlauf | ausnahmsweise ja | - | Nach-
untersuchung

4.4.2 | Nach zweitem Herzinfarkt | ja
wenn keine Herz-
insuffizienz oder
gefährliche Rhyth-
musstörungen
vorliegen | nein | Nach-
untersuchung | -

4.5 | Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder
sonstige Ursachen | | | |

4.5.1 | In Ruhe auftretend | nein | nein | - | -

4.5.2 | Bei gewöhnlichen Alltags-
belastungen und bei
besonderen Belastungen | ja | nein | regelmäßige ärzt-
liche Kontrolle,
Nachunter-
suchung in be-
stimmten Fristen,
Beschränkung auf
einen Fahrzeug-
typ, Umkreis- und
Tageszeit-
beschränkungen |

4.6 | Periphere
Gefäßerkrankungen | ja | ja | - | -

5. | Zuckerkrankheit | | | |

5.1 | Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | - | -

5.2 | bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung oder
neuer Einstellung | ja
nach Einstellung | ja
nach Einstellung | - | -

5.3 | Bei ausgeglichener Stoffwechsel-
lage unter der Therapie mit Diät
oder oralen Antidiabetika mit nied-
rigem Hypoglykämierisiko | ja | ja, ausnahmsweise, bei guter
Stoffwechselführung ohne Unter-
zuckerung über etwa drei Monate | - | Nach-
untersuchung

5.4 | Bei medikamentöser Therapie mit
hohem Hypoglykämierisiko (z. B.
Insulin) | ja | wie 5.3 | - | regelmäßige
Kontrollen

5.5 | bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6 und 10 | | | |

6. | Krankheiten des
Nervensystems | | | |

6.1 | Erkrankungen und Folgen
von Verletzungen des
Rückenmarks | ja
abhängig von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -

6.2 | Erkrankungen der neuro-
muskulären Peripherie | ja
abhängig von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -

6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja
bei leichten Fällen
und erfolgreicher
Therapie | nein | Nachuntersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -

6.4 | Kreislaufabhängige
Störungen der Hirntätigkeit | ja
nach erfolgreicher
Therapie und
Abklingen des
akuten Ereignis-
ses ohne Rück-
fallgefahr | nein | Nach-
untersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -

6.5 | Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindliche erworbene
Hirnschäden | | | |

6.5.1 | Schädelhirnverletzungen
oder Hirnoperationen ohne
Substanzschäden | ja
in der Regel nach
drei Monaten | ja
in der Regel nach
drei Monaten | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung

6.5.2 | Substanzschäden durch
Verletzungen oder Opera-
tionen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung

6.5.3 | Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2 | | | |

6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. fünf Jahre anfalls-
frei ohne Therapie | Nach-
untersuchungen | Nach-
untersuchungen

7. | Psychische
(geistige) Störungen | | | |

7.1 | Organische Psychosen | | | |

7.1.1 | akut | nein | nein | - | -

7.1.2 | nach Abklingen | ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2 | ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2 | in der Regel
Nach-
untersuchung | in der Regel
Nach-
untersuchung

7.2 | chronische hirnorganische
Psychosyndrome | | | |

7.2.1 | leicht | ja
abhängig von Art
und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach-
untersuchung | Nach-
untersuchung

7.2.2 | schwer | nein | nein | - | -

7.3 | schwere Altersdemenz
und schwere Persönlich-
keitsveränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse | nein | nein | - | -

7.4 | schwere Intelligenz-
störungen/geistige
Behinderung | | | |

7.4.1 | leicht | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | - | -

7.4.2 | schwer | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | - | -

7.5 | Affektive Psychosen | | | |

7.5.1 | bei allen Manien und sehr
schweren Depressionen | nein | nein | - | -

7.5.2 | nach Abklingen der
manischen Phase und der
relevanten Symptome einer
sehr schweren Depression | ja
wenn nicht mit
einem Wiederauf-
treten gerechnet
werden muss,
ggf. unter
medikamentöser
Behandlung | ja
bei Symptom-
freiheit | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

7.5.3 | bei mehreren manischen
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen | nein | nein | - | -

7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja
wenn Krankheits-
aktivität geringer
und mit einer Ver-
laufsform in der
vorangegangenen
Schwere nicht
mehr gerechnet
werden muss | nein | regelmäßige
Kontrollen | -

7.6 | Schizophrene Psychosen | | | |

7.6.1 | akut | nein | nein | - | -

7.6.2 | nach Ablauf | ja
wenn keine
Störungen nach-
weisbar sind, die
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen | ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen | - | -

7.6.3 | bei mehreren psychotischen
Episoden | ja | ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

8. | Alkohol | | | |

8.1 | Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen
und ein die Fahrsicherheit
beeinträchtigender Alkohol-
konsum kann nicht hin-
reichend sicher getrennt
werden.) | nein | nein | - | -

8.2 | nach Beendigung des
Missbrauchs | ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist | ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist | - | -

8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | -

8.4 | nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung) | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | - | -

9. | Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel | | | |

9.1 | Einnahme von Betäubungs-
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis) | nein | nein | - | -

9.2 | Einnahme von Cannabis | | | |

9.2.1 | Regelmäßige Einnahme
von Cannabis | nein | nein | - | -

9.2.2 | Gelegentliche Einnahme
von Cannabis | ja
wenn Trennung
von Konsum
und Fahren und
kein zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust | ja
wenn Trennung
von Konsum und
Fahren und kein
zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust | - | -

9.3 | Abhängigkeit von Betäu-
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -

9.4 | missbräuchliche Einnahme
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -

9.5 | nach Entgiftung und
Entwöhnung | ja
nach einjähriger
Abstinenz | ja
nach einjähriger
Abstinenz | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

9.6 | Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln | | | |

9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | - | -

9.6.2 | Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen
unter das erforderliche Maß | nein | nein | - | -

10. | Nierenerkrankungen | | | |

10.1 | schwere Niereninsuffizienz
mit erheblicher Beein-
trächtigung | nein | nein | - | -

10.2 | Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung | ja
wenn keine
Komplikationen
oder Begleiter-
krankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung

10.3 | erfolgreiche Nierentrans-
plantation mit normaler
Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung | ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung

10.4 | bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4 und 5 | | | |

11. | Verschiedenes | | | |

11.1 | Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurtei-
lungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen | | | |

11.2 | Schlafstörungen | | | |

11.2.1 | unbehandelte Schlafstörung
mit Tagesschläfrigkeit | nein
wenn messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
vorliegt | nein
wenn messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
vorliegt | |

11.2.2 | behandelte Schlafstörung
mit Tagesschläfrigkeit | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit mehr
vorliegt | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit mehr
vorliegt | regelmäßige
Kontrolle von
Tagesschläfrigkeit | regelmäßige
Kontrolle von
Tagesschläfrigkeit

11.3 | Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit
schweren Rückwirkungen
auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik | nein | nein | |



Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T



1. Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T

1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)

Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.

1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Bei Beidäugigkeit:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.

1.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.

1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin', einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe

Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2 Übrige Sehfunktionen

Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).

Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.

Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.

2.2 Augenärztliche Untersuchung

Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 erfüllt wurden.

Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.

2.2.2 Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen:

Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.

Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.

2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:


Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | bei Klasse 2

0,7/0,7 | 1,0/1,0


2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:


Bei Bewerbern um die | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2) | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung

Bei Beidäugigkeit | 0,5/0,2 3) | 0,7/0,5 | 1,0/0,7

Bei Einäugigkeit 1) | 0,7 | ungeeignet | ungeeignet

---
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
---

2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:


Bei Bewerbern um die | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung

Bei Beidäugigkeit | 0,4/0,2 | 0,7/0,2 2) | 0,7/0,5 3)

Bei Einäugigkeit 1) | 0,6 | 0,7 | 0,7 3)

---
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
---

2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1


Bei Bewerbern
und Inhabern der | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2, Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung

Gesichtsfeld | normales Gesichtsfeld eines Auges oder
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld | normale Gesichtsfelder beider Augen 1)

Beweglichkeit | Bei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Läh-
mungsschielen ohne Doppeltsehen im
zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehal-
tung zulässig. Bei Augenzittern darf die
Erkennungszeit für die einzelnen Seh-
zeichen nicht mehr als eine Sekunde
betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Au-
genzittern. | Normale Beweglichkeit beider Augen 1);
zeitweises Schielen unzulässig

Stereosehen | keine Anforderungen | normales Stereosehen 2)

Farbensehen | keine Anforderungen | Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
- bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über
die durch die Störung des Farben-
sehens mögliche Gefährdung
ausreichend

---
1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
---

2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

Muster *)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1398)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1399)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1400)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1401)

Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 5 (BGBl. I 2012 S. 1402)


Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1403)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1404)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1405)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1406)

Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 5 (BGBl. I 2012 S. 1407)


*) In Anlage 6 Muster 'Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter 'Anlage 6 Nummer 2.1' durch die Wörter 'Anlage 6 Nummer 2.2' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


*) In Anlage 6 auf der Rückseite der Muster zur Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 und Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) wird jeweils nach der Angabe 'A1' die Angabe ', A2' eingefügt und jeweils die Angabe 'M, S' durch die Angabe 'AM' ersetzt.

Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung


1. Theoretische Prüfung

1.1 Prüfungsstoff

vorherige Änderung nächste Änderung

Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2008/65/EG (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36) und in folgenden Sachgebieten:

1.
Gefahrenlehre

1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens

Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung

1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern

Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein

1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse

1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht

1.5 Geschwindigkeit

1.6 Überholen

1.7 Besondere Verkehrssituationen

Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten

1.8 Autobahn

1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente

1.10 Ermüdung, Ablenkung

1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr

2.
Verhalten im Straßenverkehr

2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr

2.2 Straßenbenutzung

2.3 Geschwindigkeit

2.4 Abstand

2.5 Überholen

2.6 Vorbeifahren

2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

2.9 Einfahren und Anfahren

2.10 Besondere Verkehrslagen

2.11 Halten und Parken

2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

2.13 Sorgfaltspflichten

2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen

2.15 Warnzeichen

2.16 Beleuchtung

2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

2.18 Bahnübergänge

2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

2.20 Personenbeförderung

2.21 Ladung

2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern

2.24 Übermäßige Straßenbenutzung

2.25 Sonntagsfahrverbot

2.26 Verkehrshindernisse

2.27 Unfall

2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen

2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

3.
Vorfahrt, Vorrang

4.
Verkehrszeichen

4.1 Gefahrzeichen

4.2 Vorschriftzeichen

4.3 Richtzeichen

4.4 Verkehrseinrichtungen

5.
Umweltschutz

6.
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

6.1 Untersuchung der Fahrzeuge

6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis

6.3 Anhängerbetrieb

6.4 Lenk- und Ruhezeiten

6.5 EG-Kontrollgerät

6.6 Abmessungen und Gewichte

6.7 Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung

7.
Technik

7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik

7.2 Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen

7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung

7.4 Schmier- und Frostschutzmittel

7.5 Verwendung und Wartung von Reifen

7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler

7.7 Anhängerkupplungssysteme

7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen

7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter

7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen

8.
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern

Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger als Richtlinie bekannt gemacht.



Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31) und in folgenden Sachgebieten:


Lfd.
Nr. | Sachgebiet

1 |
Gefahrenlehre

1.1 | Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung

1.2 | Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger
allgemein


1.3 | Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse

1.4 | Dunkelheit und schlechte Sicht

1.5 | Geschwindigkeit

1.6 | Überholen

1.7 | Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und
Zweirad,
Wild, Tunnelfahrten

1.8 | Autobahn

1.9 | Alkohol, Drogen, Medikamente

1.10 | Ermüdung, Ablenkung

1.11 | Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr

2 |
Verhalten im Straßenverkehr

2.1 | Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr

2.2 | Straßenbenutzung

2.3 | Geschwindigkeit

2.4 | Abstand

2.5 | Überholen

2.6 | Vorbeifahren

2.7 | Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

2.8 | Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

2.9 | Einfahren und Anfahren

2.10 | Besondere Verkehrslagen

2.11 | Halten und Parken

2.12 | Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

2.13 | Sorgfaltspflichten

2.14 | Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen

2.15 | Warnzeichen

2.16 | Beleuchtung

2.17 | Autobahnen und Kraftfahrstraßen

2.18 | Bahnübergänge

2.19 | Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

2.20 | Personenbeförderung

2.21 | Ladung

2.22 | Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

2.23 | Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber
Fußgängern


2.24 | Übermäßige Straßenbenutzung

2.25 | Sonntagsfahrverbot

2.26 | Verkehrshindernisse

2.27 | Unfall

2.28 | Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

2.29 | Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen

2.30 | Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

3 |
Vorfahrt, Vorrang

4 |
Verkehrszeichen

4.1 | Gefahrzeichen

4.2 | Vorschriftzeichen

4.3 | Richtzeichen

4.4 | Verkehrseinrichtungen

5 |
Umweltschutz

6 |
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

6.1 | Untersuchung der Fahrzeuge

6.2 | Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere,
Fahrerlaubnis


6.3 | Anhängerbetrieb

6.4 | Lenk- und Ruhezeiten

6.5 | EG-Kontrollgerät

6.6 | Abmessungen und Gewichte

6.7 | Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung

7 |
Technik

7.1 | Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik

7.2 | Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen

7.3 | Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem,
elektrische
Anlage, Zündung, Kraftübertragung

7.4 | Schmier- und Frostschutzmittel

7.5 | Verwendung und Wartung von Reifen

7.6 | Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler

7.7 | Anhängerkupplungssysteme

7.8 | Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige
Veranlassung
von Reparaturen

7.9 | Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter

7.10 | Ausrüstung von Fahrzeugen

8 |
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern


Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger als Richtlinie bekannt gemacht.

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.1 Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellungen der Fragen



1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb


Klasse | Zahl der
Fragen | Summe der
Punkte | Zulässige
Fehlerpunkte

vorherige Änderung nächste Änderung

A | 30 | 110 | 10*)

A1 | 30 | 110 | 10*)

B
| 30 | 110 | 10*)

M
| 30 | 110 | 10*)

S
| 30 | 110 | 10*)

L | 30 | 110 | 10*)

T | 30 | 110 | 10*)



A | 30 | 110 | 101

A1 | 30 | 110 | 101

A2
| 30 | 110 | 101

B
| 30 | 110 | 101

AM
| 30 | 110 | 101

L | 30 | 110 | 101

T | 30 | 110 | 101

Mofa | 20 | 69 | 7

vorherige Änderung nächste Änderung

*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.



---
1
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
---


Erweiterung


Klasse | Zahl der
Fragen | Summe der
Punkte | Zulässige
Fehlerpunkte

vorherige Änderung nächste Änderung

A | 20 | 72 | 6

A1 | 20 | 72 | 6

B
| 20 | 72 | 6

M
| 20 | 72 | 6

S
| 20 | 72 | 6

L | 20 | 72 | 6

T | 20 | 72 | 6

C | 37 | 128 | 10*)

CE | 30 | 105 | 10*)

C1 | 30 | 105 | 10*)

D | 40 | 138 | 10*)

D1 | 35 | 121 | 10*)

*)
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.



A | 20 | 72 | 61

A1 | 20 | 72 | 61

A2
| 20 | 72 | 6

B
| 20 | 72 | 61

AM
| 20 | 72 | 6

L | 20 | 72 | 61

T | 20 | 72 | 61

C | 37 | 128 | 101

CE | 30 | 105 | 101

C1 | 30 | 105 | 101

D | 40 | 138 | 101

D1 | 35 | 121 | 101

---
1
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
---


Die Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.2.3 Bewertung der Prüfung

vorherige Änderung nächste Änderung

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.



Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3 Durchführung der Prüfung

vorherige Änderung nächste Änderung

Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

- Englisch


- Französisch


- Griechisch


- Italienisch


- Polnisch


- Portugiesisch


- Rumänisch


- Russisch


- Kroatisch


- Spanisch


-
Türkisch.

1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.



Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend
von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

a) Englisch,


b) Französisch,


c) Griechisch,


d) Italienisch,


e) Polnisch,


f) Portugiesisch,


g) Rumänisch,


h) Russisch,


i) Kroatisch,


j) Spanisch,


k)
Türkisch.

1.4 Täuschungshandlungen

Bei
Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.

2. Praktische Prüfung

2.1 Prüfungsstoff

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T) Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)

2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)



2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).

Handfertigkeiten
(nur bei den Klassen D und D1).

2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).

2.1.4 Grundfahraufgaben

2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.4.1.1 Bei den Klassen A und A1

Obligatorisch


-
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit

-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

-
Ausweichen ohne Abbremsen

-
Ausweichen nach Abbremsen Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist

a) -
Slalom oder

-
Langer Slalom

b) -
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

-
Stop and Go oder

- Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs

2.1.4.1.2 Bei der Klasse M

Obligatorisch


- Slalom


-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist

a) -
Ausweichen ohne Abbremsen

-
Ausweichen nach Abbremsen

b) -
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

-
Stop and Go

- Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier



2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2

a) Obligatorisch


aa)
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,

bb)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

cc)
Ausweichen ohne Abbremsen,

dd)
Ausweichen nach Abbremsen,

b)
Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:

aa)
Slalom oder Langer Slalom,

bb)
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.

Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM

a) Obligatorisch


aa) Slalom,


bb)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

b)
Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:

aa)
Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,

bb)
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.2 Bei der Klasse B

vorherige Änderung nächste Änderung

Obligatorisch

-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder

- Rückwärtsfahren
in eine Parklücke (Längsaufstellung)

Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss


- Einfahren
in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

- Umkehren

- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.2a Bei der Klasse S

- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden)

- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine

2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1

Obligatorisch


-
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.

-
Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)

Alternativ,
wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

-
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

-
Rückwärts quer oder schräg einparken

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei



a) Obligatorisch

Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa)
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

oder

Rückwärtsfahren
in eine Parklücke (Längsaufstellung),

bb) Umkehren


oder

Einfahren
in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung).

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.

2.1.4.3 Bei den Klassen C1, C, D1, D

a) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:


aa)
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder

bb)
Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),

b) Alternativ,
wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa)
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,

bb)
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder

cc)
Rückwärts quer oder schräg einparken.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E

vorherige Änderung nächste Änderung

- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

Zusätzlich
bei Klasse C1E

- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine



- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,

zusätzlich
bei Klasse C1E

- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.

2.1.4.5 Bei der Klasse CE

2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)

vorherige Änderung nächste Änderung

- Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links

-
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei



a) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,

b)
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger

vorherige Änderung nächste Änderung

- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

-
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei



a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,

b)
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.6 Bei der Klasse T

vorherige Änderung nächste Änderung

- Rückwärtsfahren geradeaus

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine



Rückwärtsfahren geradeaus.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.

2.1.5 Prüfungsfahrt

Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

vorherige Änderung nächste Änderung

Fahrtechnische Vorbereitung

Lenkradhaltung


Verhalten
beim Anfahren

Gangwechsel


Steigung
und Gefällstrecken

Automatische Kraftübertragung


Verkehrsbeobachtung
und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen

Fahrgeschwindigkeit


Abstand
halten vom vorausfahrenden Fahrzeug

Überholen
und Vorbeifahren

Verhalten
an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen

Abbiegen
und Fahrstreifenwechsel

Verhalten
gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen

Fahren
außerhalb geschlossener Ortschaften

Fahrtechnischer
Abschluss der Fahrt.



a) fahrtechnische Vorbereitung,

b) Lenkradhaltung,


c) Verhalten
beim Anfahren,

d) Gangwechsel,


e) Steigung
und Gefällstrecken,

f) automatische Kraftübertragung,


g) Verkehrsbeobachtung
und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen,

h) Fahrgeschwindigkeit,


i) Abstand
halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,

j) Überholen
und Vorbeifahren,

k) Verhalten
an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen,

l) Abbiegen
und Fahrstreifenwechsel,

m) Verhalten
gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,

n) Fahren
außerhalb geschlossener Ortschaften und

o) fahrtechnischer
Abschluss der Fahrt.

2.2 Prüfungsfahrzeuge

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1 Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:

Krafträder der Klasse A

-
Motorleistung mindestens 44 kW.

2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:

Krafträder der Klasse A

-
Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW

-
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg

-
Hubraum mindestens 250 cm³

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
mindestens 130 km/h.



Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig.

Als
Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1 Für Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A

a) ab dem 1. Januar 2014
Motorleistung mindestens 50 kW und

b) Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist,

c) ab dem 1. Januar 2014 Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,

d) ab dem 1. Januar 2014 mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.

2.2.2 Für Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2

a)
Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,

b)
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

c) mit Verbrennungsmotor
Hubraum mindestens 400 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist und

d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse
mindestens 0,15 kW/kg.

2.2.3 Für Klasse A1:

vorherige Änderung nächste Änderung

Krafträder der Klasse A1

- Hubraum mindestens 95 cm³


-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.



Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen

a) Motorleistung bis zu 11 kW,


b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,

d) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm³, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ zulässig ist,

e) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.


2.2.4 Für Klasse B:

Personenkraftwagen

vorherige Änderung nächste Änderung

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h

-
mindestens vier Sitzplätze

-
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.



a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,

b)
mindestens vier Sitzplätze und

c)
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

2.2.5 Für Klasse BE:

vorherige Änderung nächste Änderung

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

- Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.5a Für Klasse S:

Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.



Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,

b)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

c)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

d)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und

e)
Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.

2.2.6 Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

vorherige Änderung nächste Änderung

- Mindestlänge 8 m

-
Mindestbreite 2,4 m

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t

-
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

- Getriebe
mit mindestens acht Vorwärtsgängen

- mit EG-Kontrollgerät

-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.



a) Mindestlänge 8 m,

b)
Mindestbreite 2,4 m,

c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10.000 kg,

e)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

f)
mit Anti-Blockier-System (ABS),

g)
mit EG-Kontrollgerät,

h)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

i)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.7 Für Klasse CE:

vorherige Änderung nächste Änderung

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m

-
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t

-
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t

- Zweileitungs-Bremsanlage


-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m

-
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel



a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

aa)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,

bb)
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20.000 kg,

cc)
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15.000 kg,

dd) Zweileitungs-Bremsanlage,


ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

ff)
Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg)
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,

hh)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

ii)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs, und

jj)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

oder

vorherige Änderung nächste Änderung

Sattelkraftfahrzeuge

-
Länge mindestens 14 m

-
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t

-
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)

- Getriebe
mit mindestens acht Vorwärtsgängen

- mit EG-Kontrollgerät

-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.



b) Sattelkraftfahrzeuge

aa)
Länge mindestens 14 m,

bb)
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,

cc)
zulässige Gesamtmasse mindestens 20.000 kg,

dd)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15.000 kg,

ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

ff)
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg)
mit EG-Kontrollgerät,

hh)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

ii)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.8 Für Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1

vorherige Änderung nächste Änderung

- Länge mindestens 5,5 m

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
mit EG-Kontrollgerät

-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.



a) Länge mindestens 5 m,

b)
zulässige Gesamtmasse mindestens 5.500 kg,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS),

e)
mit EG-Kontrollgerät,

f)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.9 Für Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

vorherige Änderung nächste Änderung

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

-
Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.



a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.10 Für Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D

vorherige Änderung nächste Änderung

- Länge mindestens 10 m

-
Mindestbreite 2,4 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
mit EG-Kontrollgerät.



a) Länge mindestens 10 m,

b)
Mindestbreite 2,4 m,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e)
mit EG-Kontrollgerät.

2.2.11 Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

vorherige Änderung nächste Änderung

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m

-
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

-
Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.



a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,

b)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

d)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

e)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

f)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

g)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

h)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.12 Für Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1

vorherige Änderung nächste Änderung

- Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
mit EG-Kontrollgerät.



a) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e)
mit EG-Kontrollgerät.

2.2.13 Für Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

vorherige Änderung nächste Änderung

- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

-
Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.14 Für Klasse M:



a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.14 Für Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15 Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

vorherige Änderung nächste Änderung

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h

-
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h

- Zweileitungs-Bremsanlage


-
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)

-
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge



a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,

b)
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,

c) Zweileitungs-Bremsanlage,


d)
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),

e)
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und

f)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. Prüfungsfahrzeuge
der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.



Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Prüfungsfahrzeuge
der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18 Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schutzwerk - z. B. Stiefel) tragen.

2.2.19 Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Aufbau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen.


2.2.20
Übergangsvorschrift

Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.



2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18 Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk, z. B. Stiefel) tragen.

Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.


2.2.19
Übergangsvorschrift

Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Bestimmung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 verwendet werden.

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit 1) betragen mindestens


bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon reine Fahrzeit 1)



Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1 betragen mindestens


bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon Fahrzeit1

Klasse A | 60 Minuten | 25 Minuten

vorherige Änderung nächste Änderung

 


| 40 Minuten Aufstieg2 | 25 Minuten

Klasse A2 | 60 Minuten Direkteinstieg | 25 Minuten

| 40 Minuten Aufstieg2 | 25 Minuten

Klasse A1 | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse B | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse BE | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse C | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse CE | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse C1 | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse C1E | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse D | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse DE | 70 Minuten | 45 Minuten

Klasse D1 | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse D1E | 70 Minuten | 45 Minuten

vorherige Änderung nächste Änderung

Klasse M | 30 Minuten | 13 Minuten

Klasse S | 30 Minuten | 20
Minuten



Klasse AM | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse T | 60 Minuten | 30 Minuten,

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).
---



---
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

---

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung,

b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1.



a) bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder

b) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

2.4 Prüfungsstrecke

vorherige Änderung nächste Änderung

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klassen M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von § 17 Absatz 4 sind.



Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.

2.5 Bewertung der Prüfung

2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und



b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und

c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen

vorherige Änderung nächste Änderung

- erhebliche Fehler

-
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.



a) erhebliche Fehler oder

b)
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6 Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.



2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7a (neu)




Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1. Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.

2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3. Schulungsstoff

Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.

3.1 Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:

3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften,

3.1.2 Fahrzeugführer,

3.1.3 Straße,

3.1.4 Andere Verkehrsteilnehmer,

3.1.5 Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,

3.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,

3.1.7 Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,

3.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,

3.1.9 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,

3.1.10 Fahrzeugdynamik,

3.1.11 Sicherheitskriterien,

3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),

3.1.13 richtiges Beladen und

3.1.14 Sicherheitszubehör.

3.2 Praktischer Übungsstoff

Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:

3.2.1 Beschleunigen,

3.2.2 Verzögern,

3.2.3 Wenden,

3.2.4 Bremsen,

3.2.5 Anhalteweg,

3.2.6 Spurwechsel,

3.2.7 Bremsen und Ausweichen,

3.2.8 deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,

3.2.9 Abkuppeln und Ankuppeln und

3.2.10 Einparken.

3.3 Fahrpraktische Übungen

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:

3.3.1 Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,

3.3.2 Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und

3.3.3 Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

4. Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3.500 kg liegt, und mit

a) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,

b) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und

c) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

zu verwenden. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift 'FAHRSCHULE' entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.

5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen

Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.

6. Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

7. Muster *) einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung

Muster Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (BGBl. 2011 I S. 21)


---
*) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort 'Fahrerschulung' die Wörter '(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)' durch die Wörter '(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)' ersetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung


I. Allgemeiner Führerschein

1. Vorbemerkungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.



Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.

2. Beschreibung des Führerscheins

2.1 Seite 1 (Vorderseite)

Seite 1 enthält:

a) Die Bezeichnung 'FÜHRERSCHEIN' sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.

b) Die Aufschrift 'BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND' sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:



c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 2006/126/EG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:

1. Name, Doktorgrad

2. Vorname

3. Geburtsdatum und -ort

vorherige Änderung nächste Änderung

4a. Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der Karte)



4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a

4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld ein Strich eingetragen.



 
4c. Name der Ausstellungsbehörde

5. Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.

6. Lichtbild des Inhabers

7. Unterschrift des Inhabers

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden.

Fahrerlaubnisklassen entsprechend
der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.



9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.

2.2 Seite 2 (Rückseite)

Seite 2 enthält:

a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:

9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.

10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels '*)' darauf verwiesen.

11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.

12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.

13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.

14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.



b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 10 bis 12.

3. Muster des Führerscheins (Muster 1)

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorderseite

Muster des Führerscheins, Vorderseite (BGBl. I 2010 S. 2058)


Rückseite

Muster des Führerscheins, Rückseite (BGBl. I 2010 S. 2058)




Muster Führerschein (BGBl. I 2012 S. 1413)


II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)

Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorderseite

Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr, Vorderseite (BGBl. I 2010 S. 2059)


Rückseite

Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr, Rückseite (BGBl. I 2010 S. 2060)




Muster Dienstführerschein der Bundeswehr Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1414)


Muster Dienstführerschein der Bundeswehr Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1415)


III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)

vorherige Änderung nächste Änderung

Farbe: grün; Material: Neobond - 200 g/m²

Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei, Rückseite (BGBl. I 2010 S. 2061)




Material: Neobond - 200 g/m²

Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (BGBl. I 2013 S. 59)


IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)

Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig

Vorbemerkungen

1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis '*) Nichtzutreffendes streichen'.

2. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung, Rückseite (BGBl. I 2010 S. 2062)




vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8a (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"




Anlage 8a (zu § 48a) Muster *) der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"


Vorbemerkungen:

Material: rosa Neobond-Papier

Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster der Prüfungsbescheinigung zum 'Begleiteten Fahren ab 17 Jahre' (BGBl. I 2010 S. 2063)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


*) In Anlage 8a wird die Angabe 'M/L/S' durch die Angabe 'AM/L' ersetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 8b (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926


Vorbemerkungen

1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.

2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.

3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2065 - 2083)



(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2065 - 2083) *)

---
*) In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert:
a) In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter 'Peru,' und 'Portugal,' gestrichen.
b) In der Fußnote werden die Wörter 'vom 2. Februar 2007' durch die Wörter 'vom 31.12.2010' ersetzt.
---

4. Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3.500 kg nicht übersteigt,

B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt,

C Krafträder mit und ohne Beiwagen.

5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:


deutsche
Fahrerlaubnisklasse | internationale
Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen

A1 | C, A | C ≤ 125 cm³
C ≤ 11 kW
C ≤ 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW

A2 | C | C ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kg

A | C, A | A: nur dreirädrige Kfz

B | A |

C1 | B | B ≤ 7.500 kg

C | B |

D1 | B | B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
Führersitz ≤ 16

D | B | B: nur Kraftomnibusse


6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:


deutsche
Fahrerlaubnisklasse | internationale
Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen

A1 | C | C ≤ 125 cm³
C ≤ 11 kW

A beschränkt | C | C ≤ 25 kW
C ≤ 0,16 kW/kg

A | C |

B | A |

C1 | B | B ≤ 7.500 kg

C | B |

D1 | B | B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer
dem Führersitz ≤ 16

D | B | B: nur Kraftomnibusse


Anlage 8c (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968


Vorbemerkungen

1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.

2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.

3. Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.

4. Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:

A1 Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),

A Krafträder,

B Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht überschreitet,

C1 Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,

C Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,

D1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,

D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,

BE Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3.500 kg übersteigt,

C1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12.000 kg nicht übersteigt,

CE Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt,

D1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12.000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3),

DE Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.

(siehe BGBl. I 2010 S. 2288ff)

vorherige Änderung nächste Änderung

 


5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:


deutsche
Fahrerlaubnisklasse | internationale
Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen

A1 | A1, B | A1 ≤ 0,1 kW/kg
B: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW

A2 | A | A ≤ 35 kW
A ≤ 0,2 kW/kg

A | A, B | B: nur dreirädrige Kfz

B | B |

C1 | C1 |

C | C |

D1 | D1 | D1 ≤ 8 m

D | D |

BE | BE |

C1E | C1E |

CE | CE |

D1E | D1E |

DE | DE |


6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:


deutsche
Fahrerlaubnisklasse | internationale
Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen

A1 | A1 | A1 ≤ 0,1 kW/kg

A beschränkt | A | A ≤ 25 kW
A ≤ 0,16 kW/kg

A | A |

B | B |

C1 | C1 |

C | C |

D1 | D1 |

D | D |

BE | BE | BE: Anhänger ≤ 3.500 kg

C1E | C1E |

CE | CE |

D1E | D1E | D1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung
benutzt werden

DE | DE |

Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein


vorherige Änderung nächste Änderung

I. Vorbemerkungen



A. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

II. Liste der Schlüsselzahlen

a)
Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01
| Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01
| Brille

01.02
| Kontaktlinsen

01.03
| Schutzbrille

02
| Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03
| Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05
| Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01
| Nur bei Tageslicht

05.02
| In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb
der
Region ...

05.03
| Ohne Beifahrer/Sozius

05.04
| Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr
als
... km/h

05.05
| Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06
| Ohne Anhänger

05.07
| Nicht gültig auf Autobahnen

05.08
| Kein Alkohol

10
| Angepasste Schaltung

15
| Angepasste Kupplung

20
| Angepasste Bremsmechanismen

25
| Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30
| Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35
| Angepasste Bedienvorrichtungen

40
| Angepasste Lenkung

42
| Angepasste(r) Rückspiegel

43
| Angepasster Fahrersitz

44
| Anpassungen des Kraftrades

44.01
| Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02
| (Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03
| (Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04
| Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05
| Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06
| Angepasster Rückspiegel

44.07
| Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08
| Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden
Füßen
gleichzeitig ermöglichen

45
| Kraftrad nur mit Beiwagen

50
| Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51
| Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70
| Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-
Unterscheidungszeichen,
im Falle eines Drittstaates UNECE-Unter-
scheidungszeichen
des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden
bei
Umtausch auf Grund von Anlage 11)

71
| Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszei-
chen,
im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)

72
| Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 cm³
und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73
| Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74
| Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens
7.500 kg (C1)

75
| Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem
Fahrersitz (D1)

76
| Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens
7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse
von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse
der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen (C1E)


77
| Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem
Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-
masse
von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird
(D1E)


78
| Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeu-
gen
der Klassen A oder A1)

79
( ...) | Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1
der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaub-
nisklassen)
den in Klammern angegebenen Spezifikationen entspre-
chen


79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen
Klasse
3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen
Zügen
mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Ge-
samtmasse
und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
zulassungsfreien Anhängern,
wobei die Gesamtmasse mehr als
12.000
kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem
Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die
zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahr-
zeugs
übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenann-
ten
Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen
Gesamtmasse
von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Ach-
sen.


79
(S1 ≤ 25/7.500 kg)

| Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz.

79
(L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als
drei
Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die
Anzahl
der Achsen.

95
| Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähi-
gungsnachweises
ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz
über
die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen
und
Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder
Personenverkehr
bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).

b)
nationale Schlüsselzahlen

104
| Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171
| Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zu-
lässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne
Fahrgäste


172
| Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne
Fahrgäste


174
| Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch
die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
32
km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem
Abstand
von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)
sowie Kombinationen
aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,
wenn
sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ge-
führt
werden

175
| Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch
die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25
km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu
den
Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht
mehr als
50 cm³

176
| Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rah-
men
des Ausbildungsverhältnisses

177
| Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein

178
| Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179
| Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familien-
angehörige
befördert werden

180
| (weggefallen)

181
| Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

182
| Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im
Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin'
oder 'Fach-
kraft
im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf, in
dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die
Auflage,
nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahr-
erlaubnis
Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbil-
dung
auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

183
| Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförde-
rung
im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförde-
rungsgesetzes
bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich aner-
kannten
Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin'

|
oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum
Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden.
Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
von
der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

184
| Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B
(und,
sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der
Klasse
BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach An-
lage
8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a
namentlich
benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
entsprechenden
deutschen, einer EU/EWR- oder schwei-
zerischen
Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Beglei-
tens
mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs
berechtigten
Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Pro-
mille
oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im
Körper
hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-
tration führt
und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Stra-
ßenverkehrsgesetzes genannten
berauschenden Mittels steht.
Nummer
2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten
Krankheitsfall verschriebenen
Arzneimittels herrührt.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstel-
lung
von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind,
verwendet
werden.



B. Liste der Schlüsselzahlen

I.
Schlüsselzahlen der Europäischen Union


Lfd.
Nr.
| Schlüsselzahl

1 | 01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz,
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

2
| 01.01 | Brille

3
| 01.02 | Kontaktlinsen

4
| 01.03 | Schutzbrille

5
| 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe

6
| 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen

7
| 05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:

8
| 05.01 | Nur bei Tageslicht

9
| 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...

10
| 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius

11
| 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

12
| 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

13
| 05.06 | Ohne Anhänger

14
| 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen

15
| 05.08 | Kein Alkohol

16
| 10 | Angepasste Schaltung

17
| 15 | Angepasste Kupplung

18
| 20 | Angepasste Bremsmechanismen

19
| 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

20
| 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

21
| 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen

22
| 40 | Angepasste Lenkung

23
| 42 | Angepasste(r) Rückspiegel

24
| 43 | Angepasster Fahrersitz

25
| 44 | Anpassungen des Kraftrades:

26
| 44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

27
| 44.02 | (Angepasste) handbetätigte Bremse

28
| 44.03 | (Angepasste) fußbetätigte Bremse

29
| 44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30
| 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung

31
| 44.06 | Angepasster Rückspiegel

32
| 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen

33
| 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

34
| 45 | Kraftrad nur mit Beiwagen

35
| 46 | Nur dreirädrige Fahrzeuge

36 | 50 | Nur
ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

37
| 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

38
| 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im
Falle
eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur
anzuwenden bei
Umtausch auf Grund von Anlage 11)

39
| 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates
UNECE-Unterscheidungszeichen)


40
| 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung
von
höchstens 11 kW (A1)*

41
| 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

42
| 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*

43
| 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*

44
| 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die
einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die
zulässige Gesamtmasse
der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*

45
| 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt-
masse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*

46
| 78 | Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1
über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim
Anfahren
oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss

47 | 79
( ...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung
von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG


48 | 79
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung
zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000
kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern,
wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen
aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter
Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse
von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

49 | 79
(S1 ≤ 25/7.500 kg)

| Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal
7.500
kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüs-
selung
für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

50 | 79
(L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe
L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

51
| 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

52 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

53 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge

54 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

55 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

56 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An-
hängers 3.500 kg übersteigt

57 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben

58 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben

59 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-
wendet werden

60 | 95 |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Be-
fähigungspflicht
nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahre-
rinnen und
Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis
zum
... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]

61 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kom-
bination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.


* Die Schlüsselzahlen 72, 74 - 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.

II.
nationale Schlüsselzahlen


Lfd.
Nr.
| Schlüsselzahl

1 | 104 |
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

2
| 171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht
mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

3
| 172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

4
| 174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei
Achsen
mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom-
binationen
aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht
mehr als 25 km/h geführt werden

5
| 175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme
der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr
als
50 cm³

6
| 176 | Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsver-
hältnisses


7
| 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein


8
| 178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

9
| 179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

10
| 180 | (weggefallen)

11
| 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

12
| 182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE, C und CE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungs-
verhältnisses
in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraft-
fahrerin'
oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in
dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffent-
lichen
Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von
der Fahrerlaubnis
Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Errei-
chen
des 21. Lebensjahres.

13
| 183 | Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den
§§
42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin'
oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich an-
erkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses von
der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

14
| 184 | Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü-
fungsbescheinigung
nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten
Person
und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen,
einer
EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung
des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen
ist,

b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im
Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut-
alkoholkonzentration führt,
und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge-
nannten
berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub-
stanz
aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen
Arzneimittels herrührt.


Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr


Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen

Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis


erteilte Klasse der
Fahrerlaubnis | berechtigt auch zum Führen
von Dienstfahrzeugen
der Klasse(n) | zu erteilende
allgemeine Fahrerlaubnis

vorherige Änderung nächste Änderung

A (unbeschränkt) | AY | A

A (beschränkt)
| AY | A*)

AY | A1 | A1

A1 | M | A1

B | M und L | B

BE | | BE



A | A2, A1, AY und AM | A

A2
| A1, AY und AM | A2

A1 | AM | A1

B | AM und L | B

BE
| entfällt
| BE

C1 | Fahrzeuge der Klasse D1
ohne Fahrgäste | C1

C1E | BE sowie Fahrzeuge
der Klasse D1E
ohne Fahrgäste | C1E

vorherige Änderung nächste Änderung

C | C1, G sowie Fahrzeuge
der
Klasse D
ohne
Fahrgäste | C

CE | BE, C1E und GE sowie
Fahrzeuge
der Klasse D
ohne
Fahrgäste, T | CE

D1 | P | D1

D1E | | D1E



C | C1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste | C

CE | BE und C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, T | CE

P | entfällt
| entfällt

D1 | entfällt
|
D1

D1E | entfällt
|
D1E

D | D1 | D

DE | D1E | DE

vorherige Änderung nächste Änderung

L | | L

M
| | M

T | M und L | T

*) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.




L | entfällt
|
L

AM
| entfällt
| AM


T
|
L | T

F
| entfällt | entfällt

G | entfällt | entfällt

GE | entfällt | entfällt


Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis



Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische
Prüfung | praktische
Prüfung

Andorra | alle | nein | nein

Französisch-Polynesien | alle | nein | nein

Guernsey | alle | nein | nein

Insel Man | alle | nein | nein

Israel | B | nein | nein

Japan | alle | nein | nein

Jersey | alle | nein | nein

Kroatien | alle | nein | nein

Monaco | alle | nein | nein

Namibia 16) | A1, A, B, EB, C1 17), EC1, C 17), EC | nein | nein

Neukaledonien | alle | nein | nein

Neuseeland
| 1, 6 10) | nein | nein

Republik Korea | 1, 2 1) | nein | nein

San Marino | alle | nein | nein

Schweiz | alle | nein | nein

Singapur | alle | nein | nein

Südafrika | alle | nein | nein

Fahrerlaubnisse, die im
tatsächlichen Herrschafts-
bereich der Behörden in
Taiwan 2) erteilt wurden | B/BE 1 | nein | ja

Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11):

- Australian Capital Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein

- New South Wales | C, R | nein 7) | nein

- Northern Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein

- Queensland | C 13), R 13) | nein 7) | nein

- South Australia | C 13), R 13) | nein | nein

- Tasmania | C 13), R 13) | nein | nein

- Victoria | C 14), CAR, R 14) | nein | nein

- Western Australia | C 12), R | nein 7) | nein

Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-
staaten und US-amerikanischen
Außengebiete 1): | |

- Alabama | D | nein | nein

- Arizona | G, D, 2 | nein | nein

- Arkansas | D | nein | nein

- Colorado | C, R | nein | nein

- Connecticut | D, 1, 2 | ja | nein

- Delaware | D | nein | nein

- District of Columbia | D | ja | nein

- Florida | E | ja | nein

- Idaho | D | nein | nein

- Illinois | D | nein | nein

- Indiana | Operator License,
Chauffeur License 3),
Public Passenger
Chauffeur License 3),
Commercial Driver
License,
Probationary
Operator's License | ja 7) | nein

- Iowa | C (Noncommercial
Operator's
License) 4),
A (Commercial
Driver's License) 3),
B (Commercial
Driver's License) 3),
C (Commercial
Driver's License) 3),
D (Noncommercial
Chauffeur Driver's
License mit
Endorsement 1, 2
oder 3) 3),
Intermediate Driver's
License | nein | nein

- Kansas | C | nein | nein

- Kentucky | D | nein | nein

- Louisiana | E | nein | nein

- Maryland | C (Full License und
Provisional License) | nein | nein

- Massachusetts | D | nein | nein

- Michigan | Operator | nein | nein

- Minnesota | D | ja 7) | nein

- Mississippi | operator, R | ja | nein

- Missouri | F | ja | nein

- Nebraska | O | ja | nein

- New Mexico | D | nein | nein

- North Carolina | C | ja | nein

- Ohio | D | nein | nein

- Oklahoma | D | nein | nein

- Oregon | C 7) | ja | nein

- Pennsylvania | C | nein | nein

- Puerto Rico | 3 | nein | nein

- South Carolina | D | nein | nein

- South Dakota | 1 und 2 | nein | nein

- Tennessee | D | ja | nein

- Texas | C 15), A 3), B 3) | nein 7) | nein

- Utah | D | nein | nein

- Virginia | NONE, M 5), A 3), B 3), C 3) | nein | nein

- Washington State | Driver License 8)
Intermediate Driver
License 9) | nein | nein

- West Virginia | E | nein | nein

- Wisconsin | D | nein | nein

- Wyoming | C | nein | nein

Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1): | | |

- Alberta | 5 | nein | nein

- British Columbia | 5, 6, 7 (Novice Driver's Licence) 7)10) | nein | nein

- Manitoba | 5 6), 4 Stage F 3), 3 Stage F 3),
2 Stage F 3), 1 Stage F3) | nein | nein

- New Brunswick | 5, 7 Stufe 2 | nein | nein

- Newfoundland | 5 | nein | nein

- Northwest Territories | 5 | nein | nein

- Nova Scotia | 5 | nein | nein

- Ontario | G | nein | nein

- Prince Edward Island | 5 | nein | nein

- Québec | 5 | nein | nein

- Saskatchewan | 1 und 5 | nein | nein

- Yukon | 5 | nein | nein

vorherige Änderung


---
1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte 'Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8) Amtliche Anmerkung: Sofern die 'Driver License' keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'.
10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.
11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence'. Kein Umtausch einer 'Learner Licence'.
13) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit' bzw. 'Learner Licence'.
14) Amtliche Anmerkung: Auch 'Probationary Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit'.
15) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional License'. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'.
16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt.




---
1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte 'Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8) Amtliche Anmerkung: Sofern die 'Driver License' keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'.
10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.
11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence'. Kein Umtausch einer 'Learner Licence'.
13) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit' bzw. 'Learner Licence'.
14) Amtliche Anmerkung: Auch 'Probationary Licence P2'. Kein Umtausch einer 'Learner Permit'.
15) Amtliche Anmerkung: Auch 'Provisional License'. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'.
16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt.