1Die nach
§ 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstellungsverordnung vom
23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, ausgestellten Bescheinigungen über die Vorrangpostberechtigung gelten längstens bis zum 31. Dezember 2013.
2Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Aufgabenträger sowie die Behörden, die diese Aufgabenträger benannt haben, bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmung des Satzes 1 und weist auf die Regelung des
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 hin.
3Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach
§ 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Postsicherstellungsverordnung geführten Datenbestände und Unterlagen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
B. v. 19.05.2011 BGBl. I S. 941