(1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den
Anlagen 5,
6 und
7.
(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt.
(3)
1Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der
Anlage 8 erfüllen.
2In der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein Simulator nach den Anforderungen der
Anlage 8 zum Einsatz.
3In den übrigen Fällen der praktischen Ausbildung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen.
(4)
1Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle.
2Die Ausbildung kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach
§ 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach
§ 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt worden ist.
3Im Fall des Satzes 2 gilt die Anerkennung nur für die Ausbildung des Personals, das die Eisenbahn verantwortlich einsetzt.
(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten
Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.
(6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe f der
Richtlinie (EU) 2016/798 im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung ... ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ... Für die Durchführung der Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse gilt § 6 Absatz 6 . Die regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen umfassen die ... Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt, 9. darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird, ... die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, ... 22 Anwendungsbestimmungen Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3 , § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter ... 23. In der Anlage 5 werden in der Überschrift die Wörter „und § 6 Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 ... die Wörter „und § 6 Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „ § 6 Absatz 1 , § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 24. In der ... ersetzt. 24. In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „ § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und ... die Wörter „§ 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 , § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 25. Die Anlage 7 wird ... wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „ § 6 Absatz 1 , § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ... Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 , § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) Abschnitt 6 wird ... wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 3" die Wörter „und § 7 Absatz 1 Satz 2" eingefügt. ...
V. v. 26.07.2017 BGBl. I S. 3054