§ 30b - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen


§ 30b hat 2 frühere Fassungen, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2025 NABEG § 30b

(1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die Auslegung von Entscheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Auslegungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, nicht stattfindet.

(2) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die Durchführung einer Antragskonferenz, eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden.


Text in der Fassung des § 30b Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) Artikel 1 G. v. 28. Juli 2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 1. Juli 2025

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Frühere Fassungen von § 30b NABEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2025§ 30b Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuellvor 29.07.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30b NABEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30b NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NABEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
...  0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt: „§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen". 1. ... nach der Angabe zu § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt: „ § 30b Weitere Verfahrensanordnungen". 1. § 3 wird wie folgt geändert:  ... Allgemeinverfügung erlassen worden ist." 10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: „§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen (1) Ist ... 10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: „ § 30b Weitere Verfahrensanordnungen (1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, ... angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden. (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft." 11. In § 31 Absatz 4 ...


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