(2) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die Durchführung einer Antragskonferenz, eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, ist
§ 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden.
(3)
§ 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ... 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt: „§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen". 1. ... nach der Angabe zu § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt: „ § 30b Weitere Verfahrensanordnungen". 1. § 3 wird wie folgt geändert: ... Allgemeinverfügung erlassen worden ist." 10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: „§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen (1) Ist ... 10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: „ § 30b Weitere Verfahrensanordnungen (1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, ... angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden. (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft." 11. In § 31 Absatz 4 ...