Die
Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom
25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel
6 Absatz 3 der Verordnung vom
6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt - 6. ProdSV)".
- 2.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern" durch die Wörter „die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt und die Wörter „87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)" durch die Wörter „2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12)" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein" durch die Wörter „Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2" gestrichen.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein in §
2 Absatz 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß §
4 Absatz 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der
Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt."
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."
- 6.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Betriebsanleitung
Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist."
- 7.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt."
- 8.
- § 8 wird aufgehoben.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597