Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (AufenthRÄndG 2011 k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 1 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2011 AufenthG § 2, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 15, § 16, § 18a, § 23a, § 25, § 26, § 28, § 29, § 35, § 36, § 39, § 40, § 42, § 43, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 55, § 57, § 58, § 59, § 61, § 62, § 62a (neu), § 66, § 69, § 70, § 71, § 72, § 73, § 73a (neu), § 74a, § 75, § 77, § 83, § 84, § 87, § 90, § 90c (neu), § 91b, § 91c, § 95, § 96, § 98a (neu), § 98b (neu), § 98c (neu), § 99, § 104, § 104a, § 105b

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft".

b)
Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 73a Unterrichtung über die Erteilung von Visa".

c)
Nach der Angabe zu § 90b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt".

d)
Nach der Angabe zu § 98 werden folgende Angaben eingefügt:

„Kapitel 9a Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung

§ 98a Vergütung

§ 98b Ausschluss von Subventionen

§ 98c Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),

2.
die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1) und

3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1)."

c)
Die folgenden Absätze 8 bis 11 werden angefügt:

„(8) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER).

(9) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(10) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,".

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren."

4.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Fall des § 25 Abs. 4a" durch die Wörter „in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum),

2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3.

6.
In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3" ersetzt.

7.
In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bildungsabschluss" die Wörter „oder einem Hochschulabschluss" eingefügt.

8.
In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 30 Abs. 3" die Wörter „Nummer 1 bis 6" eingefügt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „in der Regel" gestrichen.

bb)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist."

cc)
In Satz 8 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 5" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 7" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

10.
In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 3" durch die Angabe „§ 62 Absatz 4" ersetzt.

11.
In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „oder 1a" eingefügt.

12.
In § 18a Absatz 3 werden die Wörter „und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2" gestrichen.

13.
In § 23a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltstitel" die Wörter „sowie von den §§ 10 und 11" eingefügt.

14.
Nach § 25 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann abweichend von § 11 Absatz 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und

2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen."

15.
In § 26 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird" durch die Wörter „Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a und 4b werden" ersetzt.

16.
In § 28 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „nichtsorgeberechtigten" durch die Wörter „nicht personensorgeberechtigten" ersetzt.

17.
§ 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, einen Aufenthaltstitel nach § 20 besitzt oder".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

18.
In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Bildungsabschluss" die Wörter „oder einem Hochschulabschluss" eingefügt.

19.
In § 36 Absatz 1 wird das Wort „sorgeberechtigter" durch das Wort „personensorgeberechtigter" ersetzt.

20.
In § 39 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

21.
In § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§§ 10, 10a" ersetzt.

22.
In § 42 Absatz 3 wird das Wort „den" vor dem Wort „Europäischen" durch das Wort „der" und das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

23.
§ 43 Absatz 5 wird aufgehoben.

24.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Pass" die Wörter „oder Passersatz" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 3" die Angabe „oder § 33" eingefügt.

25.
In § 49 Absatz 9 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

26.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2a und 3 werden aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.

bb)
Das Wort „Gemeinschaften" wird durch die Wörter „Union oder in einen anderen Schengen-Staat" ersetzt.

cc)
Es wird folgender Satz angefügt:

„Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben."

d)
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

27.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Wörter „nach § 50 Abs. 1 bis 4" gestrichen.

b)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 91c Abs. 3" durch die Angabe „§ 91c Absatz 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009."

28.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Aufenthaltstitel des Ausländers" die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3 und 4" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils dem Wort „Visum" das Wort „nationales" vorangestellt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,

2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,

3.
das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder

4.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat."

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

29.
§ 55 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens" durch die Wörter „Schengen-Staates" ersetzt.

b)
In Buchstabe a werden nach den Wörtern „eines Schengen-Visums," die Wörter „eines Flughafentransitvisums," eingefügt.

30.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.

(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62" durch die Angabe „§ 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a" ersetzt.

31.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „vollziehbar ist" die Wörter „, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird."

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Verlängerung beantragt hat" das Wort „und" durch die Wörter „oder trotz erfolgter Antragstellung" ersetzt und das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist." gestrichen.

32.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder

2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn

1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder

2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.

Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt."

b)
Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:

„(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder

2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten."

33.
Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient."

34.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist."

b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.

c)
Im neuen Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

35.
Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

„§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft

(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.

(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen.

(3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen.

(4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene auf deren Wunsch hin zu besuchen.

(5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren."

36.
§ 66 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:

„(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;

2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;

3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;

4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;

5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war."

37.
§ 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 6a bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.

c)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 60 Euro."

38.
Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 17 des Verwaltungskostengesetzes findet entsprechende Anwendung."

39.
§ 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 1e ersetzt:

„1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze,

1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,

1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,

1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 1 und 2,

1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten und

1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,".

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,

b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder

c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,".

40.
§ 72 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25 Abs. 4a" die Angabe „oder 4b" eingefügt und die Angabe „§ 50 Abs. 2a" durch die Angabe „§ 59 Absatz 7" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2a" durch die Angabe „§ 59 Absatz 7" ersetzt.

41.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Militärischen Abschirmdienst" die Wörter „, das Bundeskriminalamt" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesämter für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „anfragenden" durch das Wort „zuständigen" ersetzt und der Punkt am Ende durch die Wörter „; bei der Übermittlung von Mitteilungen der Landesämter für Verfassungsschutz zu Anfragen der Ausländerbehörden nach Absatz 2 kann das Bundesamt für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten." ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Werden" durch die Wörter „Die deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übermitteln den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten unverzüglich die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel; werden" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „mit der Anfrage" gestrichen.

42.
Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt:

„§ 73a Unterrichtung über die Erteilung von Visa

(1) Unterrichtungen der anderen Schengen-Staaten über erteilte Visa gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 können über die zuständige Stelle an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt zur Prüfung übermittelt werden, ob der Einreise und dem Aufenthalt des Visuminhabers die in § 5 Absatz 4 genannten Gründe oder sonstige Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Unterrichtungen der deutschen Auslandsvertretungen über erteilte Visa, deren Erteilung nicht bereits eine Datenübermittlung gemäß § 73 Absatz 1 vorangegangen ist, können zu dem in Satz 1 genannten Zweck über die zuständige Stelle an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt werden; Daten zu anderen Personen als dem Visuminhaber werden nicht übermittelt. § 73 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird."

43.
In § 74a Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

44.
In § 75 Nummer 5 wird die Angabe „§ 52 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe „§ 51 Absatz 8a" ersetzt.

45.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „sowie die Ausweisung" ein Komma und die Wörter „die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1, die Androhung der Abschiebung" und nach den Wörtern „der Schriftform" die Wörter „und sind mit Ausnahme der Aussetzung der Abschiebung mit einer Begründung zu versehen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „die Rücknahme und" und nach dem Wort „Gesetz" die Wörter „und die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3" eingefügt.

cc)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wird der Ausländer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist ihm auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 entschieden wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist."

46.
§ 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar."

b)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Visums" das Wort „nationalen" eingefügt.

47.
§ 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „sowie" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie" gestrichen.

c)
Nummer 6 wird aufgehoben.

48.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Öffentliche Stellen" die Wörter „mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Öffentliche Stellen" die Wörter „im Sinne von Absatz 1" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Verfahrens" durch das Wort „Strafverfahrens" und das Wort „Verfahrenserledigungen" durch die Wörter „Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 4a" die Angabe „oder 4b" eingefügt und die Angabe „§ 50 Abs. 2a" durch die Angabe „§ 59 Absatz 7" ersetzt.

49.
§ 90 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 25 Abs. 4a" die Angabe „oder 4b" eingefügt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2a" durch die Angabe „§ 59 Absatz 7" ersetzt.

50.
Nach § 90b wird folgender § 90c eingefügt:

„§ 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt

(1) Die Übermittlung von Daten im Visumverfahren von den Auslandsvertretungen an die im Visumverfahren beteiligten Behörden und von diesen zurück an die Auslandsvertretungen erfolgt automatisiert über eine vom Auswärtigen Amt betriebene technische Vorrichtung zur Unterstützung des Visumverfahrens. Die technische Vorrichtung stellt die vollständige, korrekte und fristgerechte Übermittlung der Daten nach Satz 1 sicher. Zu diesem Zweck werden die Daten nach Satz 1 in der technischen Vorrichtung gespeichert.

(2) In der technischen Vorrichtung dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies für den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Daten nicht mehr zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck benötigt werden, spätestens nach Erteilung oder Versagung des Visums oder Rücknahme des Visumantrags."

51.
In § 91b Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

52.
In § 91c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 9" durch die Angabe „§ 51 Absatz 8" ersetzt.

53.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn

a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,

b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und

c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,".

b)
In Absatz 1a wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

54.
In § 96 Absatz 4 werden die Wörter „sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen" durch die Wörter „oder eines Schengen-Staates" ersetzt.

55.
Nach § 98 wird folgendes Kapitel 9a eingefügt:

„Kapitel 9a Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung

§ 98a Vergütung

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate beschäftigt hat.

(2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Vergütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere oder eine höhere Vergütung vereinbart.

(3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

(4) Für den Generalunternehmer und alle zwischengeschalteten Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt Absatz 3 entsprechend, es sei denn, dem Generalunternehmer oder dem zwischengeschalteten Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.

(5) Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.

(6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt worden ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 3 und 4 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.

(7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bleiben unberührt.

§ 98b Ausschluss von Subventionen

(1) Die zuständige Behörde kann Anträge auf Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches ganz oder teilweise ablehnen, wenn der Antragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter

1.
nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder

2.
nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ablehnungen nach Satz 1 können je nach Schwere des der Geldbuße oder der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1.
auf die beantragte Subvention ein Rechtsanspruch besteht,

2.
der Antragsteller eine natürliche Person ist und die Beschäftigung, durch die der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 begangen wurde, seinen privaten Zwecken diente, oder

3.
der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.

§ 98c Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter

1.
nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder

2.
nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.

(3) Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, gilt § 21 Absatz 2 bis 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechend."

56.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
jede Auslandsvertretung eine Datei über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander austauschen dürfen sowie".

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „des § 73 Abs. 1" durch die Wörter „des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen."

57.
In § 104 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis" die Wörter „oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingefügt.

58.
In § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Stufe A2" durch die Wörter „des Niveaus A2" ersetzt.

59.
In § 105b Satz 1 wird die Angabe „30. April 2011" durch die Angabe „31. August 2011" und die Angabe „30. April 2021" durch die Angabe „31. August 2021" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthRÄndG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Eingangsformel 8. AufenthVÄndV
... b des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert, Absatz 3 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert und ... Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert und Absatz 3 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe d des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) angefügt worden ... - auf Grund des § 99 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
Eingangsformel 11. AufenthVÄndV
... 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2347
Eingangsformel 7. AufenthVÄndV
... Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ...

Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
Eingangsformel AufenthVuAZRGDVÄndV
... Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert und Absatz 3 Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
Eingangsformel 14. AufenthVÄndV
... vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), von denen Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) neu gefasst worden ist, ... vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), von denen Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) neu gefasst worden ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 451
Eingangsformel 10. AufenthVÄndV
... b des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert, Absatz 3 Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert, Absatz 3 ... Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert, Absatz 3 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert und ... Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert und Absatz 3 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe d des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 13 EinglVerbG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die ...


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