Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)

G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 01.06.2022; FNA: 752-13 Elektrizität und Gas
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§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Maßgaben für die Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung 2)
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren 3)
§ 10 (aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 14 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) G. v. 24. Mai 2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2025

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§ 2 (aufgehoben)


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 14 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) G. v. 24. Mai 2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2025

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§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 14 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) G. v. 24. Mai 2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2025

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§ 4 (aufgehoben)


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 14 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) G. v. 24. Mai 2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2025

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§ 5 Maßgaben für die Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung 2)


§ 5 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) (aufgehoben)

(2) 1Für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die über den 31. Dezember 2043 hinaus betrieben werden soll, kann die Genehmigung zum Weiterbetrieb nur für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon erteilt werden. 2§ 179 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. 3Die Genehmigung nach Satz 1 ist bis zum Ablauf des 1. Januar 2035 zu beantragen.

(3) 1Für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist diese Genehmigung nur zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Anlage bis spätestens zum 1. Januar 2044 so umgerüstet werden kann, dass sie zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Ammoniak genutzt werden kann, und darlegt, dass die Kosten der Umrüstung 15 Prozent der Kosten für die Errichtung der beantragten Anlage nicht überschreiten werden. 2Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung

1.
die für den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak angemessenen Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten eingehalten werden,

2.
die Beschaffenheit der Fundamente, der Außenwände und der Dachkonstruktion der Lagerstätten für einen Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak ausgelegt sind und

3.
die Materialien und der innere Aufbau der Lagerstätten unter Beachtung des aktuellen Stands der Sicherheitstechnik so umgerüstet werden können, dass die statischen, sicherheitstechnischen und störfallrechtlichen Anforderungen für die Lagerung und für den Umgang mit verflüssigtem Ammoniak erfüllt werden.

3Die zuständige Behörde übermittelt die dem Nachweis nach Satz 1 dienenden Unterlagen unverzüglich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; diese nimmt innerhalb eines Monats nach Eingang dazu Stellung, ob die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 eingehalten werden. 4Unbeschadet der Nachweisführung kann der Antrag nach Absatz 2 Satz 3 für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff oder Derivaten erfolgen. 5Abweichend von Satz 1 kann die Umstellung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auch auf synthetisches Methan oder Biomethan erfolgen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass am Anlagenstandort eine Abscheidung, Kompression sowie ein Transport von Kohlendioxid technisch möglich ist.


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2)
§ 5 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:

-
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25).

-
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).


Text in der Fassung des § 14 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) G. v. 24. Mai 2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2025

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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 14 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) G. v. 24. Mai 2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2025

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§ 7 (aufgehoben)


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 14 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) G. v. 24. Mai 2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2025

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§ 8 (aufgehoben)


§ 8 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 14 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) G. v. 24. Mai 2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2025

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§ 9 Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren 3)


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) (aufgehoben)

(2) Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind für Vorhaben nach § 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient.

2.
1Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen trifft und begründet die Vergabekammer ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags. 2Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann die Entscheidungsfrist von drei Wochen nur einmalig und höchstens um zwei Wochen verlängert werden.

3.
Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen.

4.
1Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen. 2Das besondere Interesse überwiegt in der Regel. 3Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags auf Voraberteilung des Zuschlags zu treffen und zu begründen. 4Der Zuschlag kann abweichend von § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach der Gestattung unmittelbar erteilt werden, sofern die Wartepflicht nach § 134 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht noch läuft. 5Bei Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.

5.
Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie den Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu beachten.

(3) Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben nach § 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
§ 171 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf die Frist in ihrer Ausgestaltung nach Absatz 2 Nummer 2 ankommt.

2.
Abweichend von § 172 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die sofortige Beschwerde innerhalb von einer Notfrist von einer Woche einzulegen.

3.
1Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt. 2Abweichend von § 176 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vorabentscheidung über den Zuschlag längstens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags zu treffen und im Fall einer ausnahmsweisen Verlängerung der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.

4.
Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist.

5.
1§ 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde zu treffen und zu begründen ist. 2Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. 3Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst.

6.
Für das Beschwerdegericht gilt Absatz 2 Nummer 5 entsprechend.

(4) (aufgehoben)

(5) 1Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2, für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses nach § 3 zu treffen. 2Dieser Absatz gilt nicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.


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3)
§ 9 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:

-
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.

-
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.

-
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 19) geändert worden ist.

-
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21) geändert worden ist.

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Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden ist.

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Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 25) geändert worden ist. der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, muss der öffentliche Auftraggeber das Unternehmen nicht verpflichten, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2026

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§ 10 (aufgehoben)


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 14 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) G. v. 24. Mai 2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2025



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