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Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)


Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2016 BBesG § 14, § 14a, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" und die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „35 Euro" ersetzt.

2.
Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung."

3.
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2017 BBesG § 14, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2016" durch die Angabe „1. Februar 2017" und die Angabe „2,2 Prozent" durch die Angabe „2,35 Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2016" durch die Angabe „1. Februar 2017", die Angabe „2,2 Prozent" durch die Angabe „2,35 Prozent" und die Angabe „1,76 Prozent" durch die Angabe „1,88 Prozent" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „1. März 2016" durch die Angabe „1. Februar 2017" und die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „30 Euro" ersetzt.

2.
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 6 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2016 BeamtVG § 71

§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" ersetzt.

2.
In Absatz 3 werden die Wörter „1. März 2015 um 57,40 Euro" durch die Wörter „1. März 2016 um 58,66 Euro" ersetzt.


Artikel 4 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2017 BeamtVG § 71

§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. März 2016 um 2,1 vom Hundert" durch die Wörter „1. Februar 2017 um 2,25 vom Hundert" ersetzt.

2.
In Absatz 3 werden die Wörter „1. März 2016 um 58,66 Euro" durch die Wörter „1. Februar 2017 um 60,04 Euro" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2016 BBG § 53, § 93

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 53 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2017" durch die Angabe „1. Januar 2019" ersetzt.

2.
In § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1. Januar 2017" durch die Angabe „1. Januar 2019" ersetzt.