(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) 1Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind in amtlich beglaubigter Übersetzung einzureichen. 2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen verzichten.
(3) 1Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. 2Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.
(4)
1Für die Budgetplanung gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen nach den für Institute geltenden Rechnungslegungsvorschriften und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen mit dem vorgesehenen Meldebogen nach allen anzuwendenden Methoden der Zahlungsinstituts-Eigenmittelverordnung für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen.
2Die Annahmen für die geschäftliche Entwicklung sind zu begründen.
(5)
1Zum Nachweis gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder gemäß
§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über das erforderliche Anfangskapital bei Gründung eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht.
2Bei bestehenden Unternehmen wird der Nachweis erbracht durch die schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Instituts berechtigt wäre, über das Vorhandensein von Eigenmitteln, die nach den für Institute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sind.
3Als Nachweis für die Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste nach den
§§ 16 und
36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Berechnung der Mindestdeckungssumme und ein Versicherungsvertrag oder ein Dokument zum Nachweis einer gleichwertigen Garantie einzureichen.
(8)
1In der Beschreibung gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die vorhandenen Verfahren für die Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen unter Berücksichtigung der Meldepflichten nach
§ 54 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, im Einzelnen anzugeben.
2Die Angaben nach Satz 1 umfassen auch die organisatorischen Maßnahmen und Verfahren zur Betrugsprävention, die Berichtswege in Betrugsfällen und die verwendeten Überwachungsinstrumente für Sicherheitsrisiken sowie vorhandene Folgemaßnahmen und Verfahren zu deren Verhinderung.
(10)
1In der Beschreibung gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, unter Nennung der maßgeblichen Abläufe, der Notfallpläne und des Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne, aufzunehmen.
2Ferner hat die Beschreibung nach Satz 1 eine Analyse über die Auswirkungen des Krisenfalls auf die Geschäftstätigkeit zu beinhalten.
(11) In der Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Art und der Umfang der erfassten Daten sowie die Datenerfassung einschließlich Verfahren, Zweck und Häufigkeit anzugeben.
(12) In der Beschreibung der Sicherheitsstrategie gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind eine detaillierte Risikobewertung der nach dem
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstenutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten anzugeben.
(13)
1Der Beschreibung gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter und Agenten sowie E-Geld-Agenten und Zentralen Kontaktpersonen beizufügen.
2Die Angaben nach Satz 1 müssen insbesondere eine Beschreibung der Handhabung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken enthalten.
- 1.
- die Geschäftsordnungen der Organe der Gesellschaft,
- 2.
- Muster der Agenturverträge,
- 3.
- eine Beschreibung der beabsichtigten Vorkehrungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und
- 4.
- Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26 Absatz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(2) 1Die Absicht
- 1.
- des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
- 2.
- der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes
ist mit dem Formular „Erwerb-Erhöhung" der
Anlage 1 dieser Verordnung anzuzeigen.
2Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" der
Anlage 2 dieser Verordnung sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapital- und Stimmrechtsanteile in Prozent beizufügen.
3Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, über Treuhandverhältnisse oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach
§ 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit
§ 34 Absatz 1 und 2 und
§ 35 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
4Die Absichtsanzeigen sind vollständig im Sinne des
§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit
§ 2c Absatz 1 Satz 7 und Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, wenn das Formular nach Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind.
5Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen.
6Erst mit deren Eingang gelten die Absichtsanzeigen als vollständig.
7Eine Anzeige gilt für die Zwecke des
§ 14 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit
§ 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.
(3)
1Ist der Anzeigepflichtige ein Institut mit Sitz im Inland, sind den Absichtsanzeigen keine Unterlagen und Erklärungen entsprechend
§ 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 14 der Inhaberkontrollverordnung beizufügen.
2Ist der Anzeigepflichtige ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Institut, sind den Absichtsanzeigen keine Unterlagen und Erklärungen entsprechend den
§§ 9 und
10 der Inhaberkontrollverordnung beizufügen.
(4)
1Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen entsprechend des
§ 18 der Inhaberkontrollverordnung anzuzeigen.
2Das Ausscheiden eines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters oder eines persönlich haftenden Gesellschafters ist ebenfalls anzuzeigen.
(1) 1Die Absicht
- 1.
- der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
- 2.
- der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung" der
Anlage 3 dieser Verordnung anzuzeigen.
2Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" der
Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen.
(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. 2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.
- 1.
- eine vom Institut vergebene Referenznummer für jeden Auslagerungsvertrag,
- 2.
- Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,
- 3.
- die Bezeichnung der auszulagernden oder ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse, einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder wurden und ob das Auslagerungsunternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird oder worden ist,
- 4.
- eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und Prozesse widerspiegelt und die die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,
- 5.
- die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,
- 6.
- die Firma, die Handelsregisternummer sowie gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Auslagerungsunternehmens und die Firma des Mutterunternehmens,
- 7.
- den Staat, in dem der Dienst erbracht werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,
- 8.
- das Datum der letzten Bewertung der Wesentlichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,
- 9.
- bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud- Bereitstellungsmodell und die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,
- 10.
- die Institute und sonstigen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, die von der Auslagerung Gebrauch machen, sofern einschlägig,
- 11.
- die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen Teil der Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist, zu dem das Institut gehört, oder sich im Eigentum von anderen Instituten innerhalb der Institutsgruppe befindet, zu der das Institut gehört, sofern einschlägig,
- 12.
- das Datum der letzten Risikoanalyse und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,
- 13.
- die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums des Instituts, die oder das den Auslagerungsvertrag genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,
- 14.
- das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare Recht,
- 15.
- gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Institut beim Auslagerungsunternehmen,
- 16.
- gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von durch das Auslagerungsunternehmen beauftragten Subunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich
- a)
- des Staates, in dem diese beauftragten Unternehmen registriert sind,
- b)
- des Standorts, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder wird, und
- c)
- gegebenenfalls des Standorts, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,
- 17.
- das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens durch
- a)
- die Zuordnung zu den Kategorien „leicht", „schwierig" oder „unmöglich",
- b)
- die Angabe der Möglichkeit einer Wiedereingliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Institut und
- c)
- die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,
- 18.
- die Angabe, ob alternative Auslagerungsunternehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17 Buchstabe a vorhanden sind,
- 19.
- die Angabe, ob die auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Aktivität oder der auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und
- 20.
- das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten.
- 1.
- Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,
- 2.
- Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen,
- 3.
- Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
- 4.
- wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,
- 5.
- Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses,
- 6.
- Änderung der Bewertung zur Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens,
- 7.
- nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Auslagerungsunternehmen oder seine beauftragten Subunternehmen,
- 8.
- Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auslagerungsvertrags,
- 9.
- Kenntnis des Instituts von der Übernahme der Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.
2Zeigt ein Institut eine wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 2 anzuzeigen.
(4) Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
- 1.
- nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivitäten oder des wesentlichen Prozesses,
- 2.
- erheblichen Vertragsverletzungen durch das Auslagerungsunternehmen,
- 3.
- erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Auslagerung, durch umfassende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Instituts oder der Bundesanstalt oder durch Verstöße des Auslagerungsunternehmens gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,
- 4.
- fehlender oder nur sehr unzureichender Bereitschaft des Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,
- 5.
- erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen beim Institut oder beim Auslagerungsunternehmen,
- 6.
- unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement des Auslagerungsunternehmens,
- 7.
- unzureichenden Ressourcen des Auslagerungsunternehmens für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozesse,
- 8.
- Kenntnis des Instituts von Umständen, nach denen eine leitende Person des Auslagerungsunternehmens nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,
- 9.
- fehlender oder unzureichender Unterstützung durch das Auslagerungsunternehmen bei Beendigung der Auslagerung,
- 10.
- drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens,
- 11.
- Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden Reputationsschäden beim Auslagerungsunternehmen,
- 12.
- Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse führen oder dazu führen könnten.