Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
§ 10 Genossenschaftsregister
§ 11 Anmeldung der Genossenschaft
§ 11a Prüfung durch das Gericht
§ 12 Veröffentlichung der Satzung

Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft

§ 10 Genossenschaftsregister


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 77 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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§ 11 Anmeldung der Genossenschaft


§ 11 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die Satzung, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss;

2.
eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

3.
die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.

(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2434 m.W.v. 22. Juli 2017

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§ 11a Prüfung durch das Gericht


§ 11a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist. 2Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.

(2) 1Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. 2Gleiches gilt, wenn der Prüfungsverband erklärt, dass Sacheinlagen überbewertet worden sind.

(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach den §§ 6 und 7 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in der Satzung bestimmt sein müssen oder die in das Genossenschaftsregister einzutragen oder von dem Gericht bekannt zu machen sind,

2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Genossenschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder

3.
die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat.


Text in der Fassung der Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes B. v. 16. Oktober 2006 BGBl. I S. 2230 m.W.v. 18. August 2006

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§ 12 Veröffentlichung der Satzung


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.


Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022



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