Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 111 Anfechtungsklage
§ 112 Verfahren bei Anfechtungsklage
§ 112a Vergleich über Nachschüsse
§ 113 Zusatzberechnung

Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder

§ 111 Anfechtungsklage


§ 111 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. 2Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. 3Sie findet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außerstande war.

(2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1911 m.W.v. 18. August 2006

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§ 112 Verfahren bei Anfechtungsklage


§ 112 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgericht zu erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt hat. 2Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der bezeichneten Notfrist. 3Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(2) 1Übersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine Partei in einem solchen Prozess vor der Verhandlung zur Hauptsache dies beantragt, durch Beschluss die sämtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirk es seinen Sitz hat, zu verweisen. 2Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. 3Die Notfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses.

(3) 1Ist der Beschluss rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Landgericht anhängig. 2Die im Verfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Kosten werden als Teil der bei dem Landgericht erwachsenen Kosten behandelt und gelten als Kosten einer Instanz.

(4) Die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung der Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes B. v. 16. Oktober 2006 BGBl. I S. 2230 m.W.v. 18. August 2006

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§ 112a Vergleich über Nachschüsse


§ 112a hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Mitglied zu leistenden Nachschuss einen Vergleich abschließen. 2Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn das Mitglied mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.


Text in der Fassung der Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes B. v. 16. Oktober 2006 BGBl. I S. 2230 m.W.v. 18. August 2006

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§ 113 Zusatzberechnung


§ 113 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. 2Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.

(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1911 m.W.v. 18. August 2006



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