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Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes (Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz - AgrarGeoSchDG)
Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
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Teil 2 Regelungen im Bereich der Schutzbezeichnungen
Abschnitt 2 Eintragung von Schutzbezeichnungen, Änderung von Produktspezifikationen und Löschung von Schutzbezeichnungen
§ 13 Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über Anträge auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs sowie Anträge auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer g.t.S. zu regeln, jeweils soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 24 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. 2Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:
- 1.
- § 10 Absatz 2,
- 2.
- § 10 Absatz 3,
- 3.
- § 11 Absatz 2 und 3 sowie
- 4.
- § 12 Absatz 2 und 3.
§ 14 Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Genehmigung der Standardänderung einer Produktspezifikation einschließlich der vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. 2Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend, dass eine abschließende Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt:
- 1.
- § 10 Absatz 2,
- 2.
- § 10 Absatz 3,
- 3.
- § 11 Absatz 2 und 3 sowie
- 4.
- § 12 Absatz 2 und 3.
§ 15 Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Löschung der Eintragung einer Schutzbezeichnung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 25 und 67 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere ein Anhörungsverfahren im Falle von Konsultationsverfahren der Europäischen Union geregelt werden.
(2) Für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:
- 1.
- § 10 Absatz 2,
- 2.
- § 10 Absatz 3,
- 3.
- § 11 Absatz 2 und 3 sowie
- 4.
- § 12 Absatz 2 und 3.
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