(1) Die Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/2411 obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden).
(2) 1Soweit es für die Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Kontrollbehörden bei Betrieben, die mit einer geografischen Angabe bezeichnete handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse in Verkehr bringen oder herstellen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
- 1.
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Stichproben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
- 3.
- Erzeugnisse erwerben, ohne dass sie sich als Kontrollbehörde zu erkennen geben,
- 4.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 5.
- Auskunft verlangen.
2Die Befugnisse erstrecken sich auch auf handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im elektronischen Handel, in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die handwerklichen und industriellen Erzeugnisse nach erfolgter Prüfung an die Betriebe zurückzugeben. 2Für Stichproben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. 3Im Fall eines Erwerbs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. 4Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde.
(4) Inhaber und Leiter der Betriebe sind verpflichtet,
- 1.
- das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
- 2.
- die zu besichtigenden handwerklichen und industriellen Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
- 3.
- selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten,
- 4.
- die Entnahme von Stichproben zuzulassen,
- 5.
- die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, die Prüfung der Unterlagen zuzulassen und
- 6.
- auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
(5) Erfolgt die Kontrolle bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend auch für denjenigen, der die handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.
(7) Als Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 51 Absatz 6, des Artikels 52 Absatz 4 oder des Artikels 54 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/2411 können die Kontrollbehörden insbesondere
- 1.
- die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen anordnen,
- 2.
- das Inverkehrbringen oder Handeln eines widerrechtlich gekennzeichneten Erzeugnisses oder Werbematerials, auch vorläufig, verbieten oder beschränken,
- 3.
- widerrechtlich gekennzeichnete Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen.
(8) 1Für Amtshandlungen, die für Kontrollen nach Absatz 1 vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. 2Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.
(1)
1Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach
§ 134 Absatz 1 erforderlich ist.
2Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben
- 1.
- von Betrieben nach § 134 Absatz 2,
- 2.
- von Erzeugern,
- 3.
- im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2023/2411 von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes, soweit Artikel 84 der Verordnung (EU) 2022/2065 dem nicht entgegensteht, und
- 4.
- im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 von den in Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Behörden und Stellen.
3Die in Satz 2 genannten inländischen Behörden und Stellen übermitteln die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die Kontrollbehörden.
4Jede öffentliche Stelle kann den Kontrollbehörden von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, gegen die eingetragene geografische Angaben nach Titel III der
Verordnung (EU) 2023/2411 geschützt sind, mitteilen und dazugehörige personenbezogene Daten übermitteln.
(2) Die Kontrollbehörden löschen die in Absatz 1 genannten Daten drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.
(3) 1Die Kontrollbehörden übermitteln personenbezogene Daten
- 1.
- an die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 145 Absatz 2, 3 und 4,
- 2.
- an die Behörden und Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
- a)
- zur Abwehr von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 im Rahmen ihrer Befugnisse sowie
- b)
- im Rahmen der nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorgesehenen gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit und
- 3.
- im Rahmen ihrer Befugnisse an die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes für die Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411.
2Die Behörden und Stellen dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den jeweils genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten.
(1) Im Rahmen der den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/2411 zu leistenden Unterstützung und Kooperation stellen die Kontrollbehörden die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet wurden.
(2)
1Die Kontrollbehörden können an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies der Durchführung der Kontrollen im jeweiligen Mitgliedstaat dient und im Rahmen der Unterstützung und Kooperation gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/2411 erforderlich ist.
2Die Kontrollbehörden teilen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Satzes 1 den Zweck der Datenübermittlung und den vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit.
(1)
1Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der
Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht.
3Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
- 1.
- der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,
- 2.
- Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,
- 3.
- den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,
- 4.
- den Industrie- und Handelskammern.
4§ 14a Absatz 2 und die
§§ 18 bis 19a und
19c gelten entsprechend.
(2)
1§ 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der
Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend.
2Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.