Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 (Nr. 39); 2023 I Nr. 109
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 15 Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Artikel 16 Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Artikel 17 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 15 Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 7. VStÄndG Artikel 1, Artikel 2, Artikel 5, Artikel 12, mWv. 1. Januar 2022 SchaumwZwStG § 32

Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 wird § 23b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:

„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird."

b)
Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das Wort „Zollkodex" durch das Wort „Unionszollkodex" ersetzt."

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 19 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „abweichendes Verfahren" durch die Wörter „abweichendes vereinfachtes Verfahren" ersetzt.

b)
Nummer 27 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9."

c)
Nummer 29 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3."

bb)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt."

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 wird § 24b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:

„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird."

b)
Nummer 28 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9."

4.
In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter „und 29 Buchstabe a" durch die Wörter „und 29 Buchstabe a, b und c" ersetzt.

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Artikel 16 Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 7. VerbrStÄndV Artikel 2, Artikel 5

Die Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 54 werden die Wörter „Die §§ 1 bis 11 bis 32" durch die Wörter „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32" ersetzt.

b)
In Nummer 62 werden in § 50 Absatz 1 Satz 2 die Wörter „nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter „nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 67 werden in § 53 Absatz 1 Nummer 7 in dem Halbsatz nach Buchstabe c die Wörter „oder Wein" gestrichen.

2.
In Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe e werden in dem neuen Absatz 4a Satz 1 die Wörter „des § 12 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „des § 16 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.

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Artikel 17 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 StFG § 16, § 23

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren."



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