Das
Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 607) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 20 wird § 23b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird."
- b)
- Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das Wort „Zollkodex" durch das Wort „Unionszollkodex" ersetzt."
- 2.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 19 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „abweichendes Verfahren" durch die Wörter „abweichendes vereinfachtes Verfahren" ersetzt.
- b)
- Nummer 27 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9."
- c)
- Nummer 29 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3."
- bb)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt."
- 3.
- Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 17 wird § 24b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird."
- b)
- Nummer 28 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9."
- 4.
- In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter „und 29 Buchstabe a" durch die Wörter „und 29 Buchstabe a, b und c" ersetzt.
Die
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom
11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 54 werden die Wörter „Die §§ 1 bis 11 bis 32" durch die Wörter „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32" ersetzt.
- b)
- In Nummer 62 werden in § 50 Absatz 1 Satz 2 die Wörter „nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter „nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes" ersetzt.
- c)
- In Nummer 67 werden in § 53 Absatz 1 Nummer 7 in dem Halbsatz nach Buchstabe c die Wörter „oder Wein" gestrichen.
- 2.
- In Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe e werden in dem neuen Absatz 4a Satz 1 die Wörter „des § 12 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „des § 16 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.
Das
Stabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in
§ 23 Absatz 2 genannten Unternehmen."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 2.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des
§ 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren."