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Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)
Artikel 15 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 FinDAG § 4f (neu), § 4g (neu)
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 4e die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf
§ 4g Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf". - 2.
- Nach § 4e werden die folgenden §§ 4f und 4g eingefügt:
„§ 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Verwaltungsakt auch dadurch bekannt geben, dass er zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird, sofern der Adressat der Bekanntgabe den elektronischen Zugang freiwillig eröffnet hat oder durch Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.(2) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt im Zeitpunkt des Abrufs oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze als bekannt gegeben.(3) Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine schriftliche Bestätigung des Verwaltungsaktes nur verlangt werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ein zwingendes rechtliches Klarstellungs- oder Beweissicherungsinteresse besteht.
§ 4g Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes an Empfänger, die durch Rechtsvorschrift zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationsverfahrens verpflichtet sind, auch dadurch zustellen, dass ein elektronisches Dokument über das elektronische Kommunikationsverfahren zum Abruf bereitgestellt wird. Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des bereitgestellten elektronischen Dokuments gewährleistet. Das elektronische Dokument ist im Betreff als Zustellungssache zu kennzeichnen. § 4f Absatz 3 gilt entsprechend.(2) Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung des elektronischen Dokuments zum Abruf als bewirkt. Zum Nachweis der Zustellung genügt eine elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren oder ein Vermerk in den Akten, zu welchem Zeitpunkt das Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde. Für die elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren nach Satz 2 gilt § 437 der Zivilprozessordnung entsprechend."
Artikel 16 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 9 wird eingefügt:
- „9.
- die Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sowie nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)."
- 2.
- § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- „5.
- zuständige Behörde im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2019/2088 und
- 6.
- zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852."
- 3.
- § 332 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4j wird folgender Absatz 4k eingefügt:„(4k) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- nicht sicherstellt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1, genannten Informationen veröffentlicht oder auf dem aktuellen Stand gehalten werden, oder
- 2.
- entgegen Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit
- a)
- Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1,
- b)
- Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13),
- c)
- Artikel 8 Absatz 2 oder 2a oder Artikel 9 Absatz 4 oder 4a,
- d)
- Artikel 9 Absatz 1, 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852, oder
- e)
- Artikel 6 Unterabsatz 2 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/852
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4e, 4h, 4i und 4j" durch die Wörter „4e und 4h bis 4k" ersetzt.
Artikel 17 Änderungen von Verordnungen
Artikel 17 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 FinDAGKostV Anlage, KAVerOV § 2, § 3, DerivateV § 27, KAPrüfbV § 3, § 14a (neu), § 44, mWv. 1. Juli 2021 SvEV § 1
(1) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gliederung wird nach der Angabe „4.4" die Angabe „4.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760" eingefügt.
- 2.
- In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.2.8 wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„4.1.2.8 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB) | 280". |
- 3.
- In der Tabelle werden die Ziffern 4.1.5.2.1 und 4.1.5.2.2 wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„4.1.5.2.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder § 272a Absatz 2 und 4 KAGB) | 3.235 je Tatbestand |
4.1.5.2.2 | Genehmigungen nach § 171 Absatz 4 und 5 KAGB, § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § 179 Absatz 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB § 272a Absatz 5, § 272g Absatz 2 KAGB | 1.010 je Tatbestand". |
- 4.
- In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.1.4 wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„4.1.7.1.4 | Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteil- klassen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Ab- satz 4 Satz 1 | 280". |
- 5.
- In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.2.1 wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„4.1.7.2.1 | Untersagung des Vertriebs - nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist; - von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB; - von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; - von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB oder - nach § 331 Absatz 8 KAGB; der Aufnahme des Vertriebs nach - § 316 Absatz 3 KAGB; - nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; - nach § 321 Absatz 3 KAGB; - nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; - nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen | 1.000 bis 15.000 je Tatbestand". |
- 6.
- In der Tabelle werden nach der Ziffer „4.4.3" die folgenden Ziffern eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„4.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760 | |
4.5.1 | Genehmigung zur Verwaltung eines europäischen langfristigen In- vestmentfonds (ELTIF) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760 | 7.235 |
4.5.2 | Prüfung der Anzeige nach Art. 31 der Verordnung (EU) 2015/760 | 1.610 |
4.5.3 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760 | 1.000 bis 15.000". |
(2) Die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Datenträger" ein Komma und die Wörter „welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt," eingefügt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „wobei die den Anlegern entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt werden." ersetzt.
(3) § 27 Absatz 14 der Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(14) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF im Falle der Nutzung eines organisierten Wertpapier-Darlehenssystems gemäß § 202 des Kapitalanlagegesetzbuches von Absatz 7 Satz 1 Nummer 5, 6 und 10 sowie Absatz 9 abweichen, wenn die Wahrung der Interessen der Anleger mittels einer entsprechenden Anwendung der Vorgaben durch das System gewährleistet ist."
(4) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852". - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall" gestrichen.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen. Eine Kopie des unterzeichneten Exemplars, die insbesondere keine weiteren Zusätze wie etwa die Lesbarkeit erschwerende Wasserzeichen oder ähnliches enthalten darf, ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren* zu übermitteln. Berichte über die Prüfung von Spezial-AIF sind der Bundesanstalt nur einzureichen, wenn diese das verlangt.
---- *
- Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.mvp.bafin.de/MvpPortalWeb/app/login.html".
- 3.
- Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852
Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Transparenzanforderungen- 1.
- nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, und
- 2.
- nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13),
- 4.
- § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die §§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investmentgesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewesens § 11 anzuwenden. In Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden."
(5) Dem § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, werden die Wörter „und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes," angefügt.
Artikel 18 Weitere Änderungen von Verordnungen
Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2023 DerivateV § 6, § 9, § 14, § 38, KARBV § 4
(1) Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Satz 3 werden nach dem Wort „unverzüglich" die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.
- 2.
- In § 9 Absatz 6 werden nach dem Wort „nachvollziehbar" die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.
- 3.
- In § 14 Satz 4 werden nach dem Wort „Prognosegüte" die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.
- 4.
- In § 38 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „unverzüglich" die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.
(2) § 4 der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2483) wird wie folgt gefasst:
- „§ 4 Einreichung bei der Bundesanstalt(1) Die Berichte nach § 1 Nummer 1 sind von der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts zu platzieren. Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, reicht es aus, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden.(2) Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentvermögen werden der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren übermittelt. Sofern die Bundesanstalt Berichte nach § 1 Nummer 1 zu inländischen Spezial-AIF anfordert, sind ihr diese ebenfalls über das elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln."
Artikel 19 Inkrafttreten
(3) Artikel 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 in Kraft.
(4) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. August 2021 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juni 2021.
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