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Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz - UPAG k.a.Abk.)

G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 17 Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt



(1) Es ist verboten, in der Antarktis

1.
Säugetiere oder Vögel zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu berühren oder heimische Pflanzen in solchen Mengen zu entfernen oder zu beschädigen, daß Verbreitung oder Dichte dieser Pflanzen erheblich beeinträchtigt wird;

2.
auf die in der Antarktis heimische Tier- oder Pflanzenwelt schädlich einzuwirken; als schädliches Einwirken gilt:

a)
das Fliegen oder Landen von Hubschraubern oder sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, daß Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;

b)
die Benutzung von Land- und Wasserfahrzeugen, einschließlich von Hovercraft-Schiffen und kleinen Booten in einer Weise, daß Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;

c)
die Verwendung von Sprengstoffen oder Schußwaffen in einer Weise, daß Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;

d)
das absichtliche Beunruhigen brütender Vögel, Vögel in der Mauser oder Vogel- oder Robbenansammlungen durch Menschen zu Fuß;

e)
das erhebliche Schädigen von Ansammlungen von Landpflanzen durch das Landen von Luftfahrzeugen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Niedertreten oder auf andere Weise;

f)
eine sonstige Handlung, die zu einer erheblichen nachteiligen Veränderung des Lebensraums von Arten oder Populationen von Säugetieren, Vögeln, Pflanzen oder Wirbellosen führt.

(2) Das Umweltbundesamt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz im Rahmen des § 3 Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden

1.
für die Beschaffung von Exemplaren für wissenschaftliche Untersuchungen oder zur wissenschaftlichen Information oder

2.
für die Beschaffung von Exemplaren für Museen, Herbarien, zoologische oder botanische Gärten oder für andere Bildungs- oder Kultureinrichtungen oder entsprechende Nutzungen oder

3.
als vorsorgliche Maßnahme hinsichtlich der unvermeidlichen Folgen der Errichtung und des Betriebs wissenschaftlicher Unterstützungseinrichtungen sowie wissenschaftlicher Tätigkeiten, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.

(3) Die Erteilung von Genehmigungen ist insoweit zu beschränken, als

1.
nicht mehr Säugetiere oder Vögel getötet, verletzt, gefangen oder berührt werden, oder Pflanzen der Natur entnommen werden dürfen, als für die in Absatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist,

2.
nur eine geringe Zahl von Säugetieren oder Vögeln getötet werden darf und - auch im Zusammenwirken mit anderen genehmigten Entnahmen - nur so viele Säugetiere und Vögel einer lokalen Population getötet werden dürfen wie normalerweise durch natürliche Vermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden,

3.
die Vielfalt der Arten, die für diese Arten wesentlichen Lebensräume, sowie das Gleichgewicht der in der Antarktis vorhandenen Ökosysteme erhalten bleiben.

(4) Alle Arten der Gattung Arctocephalus (Pelzrobben) und Ommatophoca rossii (Ross-Robben) stehen unter besonderem Schutz. Eine Genehmigung für das Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren dieser Arten kann nur für einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erteilt werden, wenn das Überleben oder die Erholung der Art oder der örtlichen Population nicht gefährdet und, soweit möglich, Methoden angewandt werden, die nicht zum Tod führen.

(5) Die Genehmigung hat ausstellende Behörde und Genehmigungsempfänger sowie Ort und Zeitpunkt der genehmigten Tätigkeit zu benennen.

(6) Jedes Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren von Säugetieren oder Vögeln hat so zu erfolgen, daß Schmerzen und Leiden der Tiere so weit wie möglich vermieden werden.

(7) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBl. 1987 II S. 90) und das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfanges (BGBl. 1982 II S. 558) bleiben unberührt.

(8) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420) bleibt unberührt, soweit der Beifang von Vögeln betroffen ist.


§ 18 Verbringen von Tieren und Pflanzen in die Antarktis



(1) Es ist verboten, Hunde in die Antarktis zu verbringen.

(2) Wer Erde oder Tiere oder Pflanzen, die in der Antarktis nicht heimisch sind, auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt, bedarf der Genehmigung.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf das Verbringen von Nahrung in die Antarktis, sofern zu diesem Zweck keine lebenden Tiere verbracht werden und alle Pflanzen- und Tierteile sowie Erzeugnisse ständig überwacht werden. Nicht verzehrtes Geflügel ist aus der Antarktis zu entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Im übrigen gelten die §§ 21 bis 27 dieses Gesetzes.

(4) Es ist verboten, lebendes Geflügel oder andere lebende Vögel in die Antarktis zu verbringen. Geschlachtetes Geflügel zum Versand in die Antarktis muß auf Spuren von Krankheiten wie Newcastle Krankheit, Tuberkulose oder Mykose untersucht werden. Werden bei geschlachtetem Geflügel Spuren von Krankheiten festgestellt, ist das Verbringen in die Antarktis verboten.

(5) Genehmigungen nach Absatz 2 darf das Umweltbundesamt im Einzelfall nur insoweit erteilen, als es sich um Erde zu Versuchszwecken oder um Kulturpflanzen oder Labortiere und -pflanzen, einschließlich Viren, Bakterien, Hefen und Pilze, handelt. Vor Ablauf der Genehmigung sind verbrachte Erde, Tiere und Pflanzen aus der Antarktis zu entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Diese Verpflichtung ist im Genehmigungsbescheid festzuhalten.

(6) Wer nichtheimische Tiere oder Pflanzen oder Erde ohne Genehmigung in die Antarktis verbringt oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Antarktis verbracht hat, hat diese unverzüglich zu entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Ausnahmen darf das Umweltbundesamt nur genehmigen, wenn die Exemplare für die heimische Tier- und Pflanzenwelt keine Gefahr darstellen.


§ 19 Ausfuhrüberwachung



(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ausfuhr von Erde, Tieren oder Pflanzen zur Verbringung in die Antarktis mit. Die genannten Behörden können Erde, Tiere oder Pflanzen einschließlich deren Beförderungs- und Verpackungsmittel bei der Ausfuhr anhalten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Überwachung der Verbote nach den §§ 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.




§ 20 Verbringen von Stoffen und Erzeugnissen



Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne oder ähnlich beschaffenes Verpackungsmaterial sowie Polychlorbiphenyle (PCBs) und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht auf das Land oder das Schelfeis verbracht oder in das Wasser eingebracht werden.


§ 21 Grundsätze der Vermeidung und Entsorgung von Abfällen



(1) Die Entstehung und Entsorgung von Abfällen in der Antarktis sind soweit wie möglich zu vermeiden.

(2) Außerhalb der Antarktis erzeugte Abfälle dürfen nicht in der Antarktis entsorgt werden.

(3) Die Ablagerung von Abfällen auf eisfreien Landflächen und in Frischwassersystemen ist verboten. In Frischwassersystemen ist auch die Lagerung verboten.

(4) Abfälle, die aus der Antarktis entfernt werden, sind in die Bundesrepublik Deutschland oder in ein anderes Land zu verbringen, in dem Vorkehrungen für ihre Beseitigung im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkommen getroffen worden sind. Soweit sie in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, bleibt § 13 des Abfallgesetzes unberührt. § 14 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung findet keine Anwendung.


§ 22 Entfernung von Abfällen aus der Antarktis



(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen:

1.
radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,

2.
elektrische Batterien,

3.
feste und flüssige Brennstoffe,

4.
Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen,

5.
Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können.

6.
alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden,

7.
Brennstoffässer,

8.
sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,

9.
Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,

10.
Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten,

11.
eingebrachte Vogelprodukte.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.

(3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.


§ 23 Abfallverbrennung



(1) Brennbare Abfälle, die nicht aus der Antarktis entfernt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen so zu behandeln, daß schädliche Emissionen soweit wie möglich vermieden werden. Die bei der Verbrennung entstehenden festen Rückstände sind Abfälle im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 8.

(2) Die Verbrennung von Abfällen im Freien ist verboten.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des Ausschusses für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktisforschung (Scientific Committee on Antarctic Research) durch Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte und technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1 festzulegen.




§ 24 Entsorgung flüssiger Abfälle



(1) In der Antarktis erzeugte flüssige Haushaltsabfälle oder andere flüssige, nicht in § 22 Abs. 1 aufgezählte Abfälle, sind soweit wie möglich aus der Antarktis zu entfernen.

(2) Soweit die Abfälle im Sinne des Absatzes 1 in der Antarktis entsorgt werden dürfen, ist die Entsorgung auf eisfreien Landflächen, auf Meereis, Schelfeis und Festlandseis verboten. Für Stoffe, die von Stationen erzeugt wurden, die auf Schelfeis oder Festlandseis errichtet sind, gilt Satz 1 nicht, wenn die Stoffe in tiefen Eisgruben entsorgt werden und dies die einzig mögliche Art der Entsorgung ist. Diese Gruben dürfen nicht auf bekannten Eisfließlinien liegen, die in eisfreien Gebieten oder in Gebieten mit hoher Abschmelztätigkeit enden.

(3) Die Entsorgung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 in das Meer bedarf der Genehmigung.


§ 25 Feldlager



In Feldlagern erzeugte Abfälle sind soweit irgend möglich zu den Unterstützungsstationen oder -schiffen zur Entsorgung zu bringen.


§ 26 Abfallagerung



Alle aus der Antarktis zu entfernenden oder anderweitig zu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in die Umwelt gelangen können.


§ 27 Arbeitsstätten und Abfallagerstätten



(1) Frühere und bestehende Abfallagerstätten an Land und aufgegebene Arbeitsstätten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 von den Erzeugern der Abfälle und den Benutzern der Anlagen und Stätten zu reinigen. Dies gilt nicht, soweit die Entfernung von Bauwerken oder Abfällen größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn die Bauwerke oder Abfälle an Ort und Stelle verbleiben.

(2) Bauwerke, die als historische Stätten oder Denkmale bezeichnet sind, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.


§ 28 Planung



(1) Das Umweltbundesamt erstellt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut ein System der Abfallklassifikation, um Abfälle, die bei Tätigkeiten der in § 3 Abs. 1 genannten Personen in der Antarktis anfallen, dokumentieren zu können und um Untersuchungen über die Umweltauswirkungen wissenschaftlicher Tätigkeiten einschließlich von Unterstützungstätigkeiten zu erleichtern. Dieses System teilt die Abfälle mindestens in folgende Gruppen ein:

1.
Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle (Gruppe 1),

2.
sonstige flüssige Abfälle und Chemikalien, einschließlich Brennstoffe und Schmiermittel (Gruppe 2),

3.
zu verbrennende feste Abfälle (Gruppe 3),

4.
sonstige feste Abfälle (Gruppe 4),

5.
radioaktive Stoffe (Gruppe 5).

(2) Das Umweltbundesamt stellt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut für das Gebiet der Antarktis Pläne über Abfallverringerung und -entsorgung auf und schreibt sie jährlich fort. Diese Pläne enthalten für jede feste Station, für jedes Schiff und in allgemeiner Form für Feldlager:

1.
Programme zur Reinigung bestehender Abfallagerstätten und aufgegebener Arbeitsstätten,

2.
Angaben über laufende und geplante Vorkehrungen zur Abfallentsorgung,

3.
laufende und geplante Vorkehrungen zur Analyse der Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfallentsorgung,

4.
sonstige laufende und geplante Maßnahmen mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfallentsorgung auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Für kleine Boote, die beim Betrieb einer festen Station oder eines Schiffes benutzt werden, sind keine gesonderten Angaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 erforderlich.

(3) Bei der Erstellung der Pläne sind bestehende Pläne über Abfallverringerung und -entsorgung für Schiffe und Stationen zu berücksichtigen.

(4) Das Umweltbundesamt erstellt, soweit möglich, ein Verzeichnis der Orte früherer Tätigkeiten, das unter anderem Durchquerungswege, Brennstoffdepots, Feldbasen, Luftfahrzeugtrümmer und ähnliches angibt.

(5) Die Pläne nach Absatz 2 und die Berichte über ihre Durchführung sind in den jährlichen Informationsaustausch nach den Artikeln III und VII Abs. 5 des Antarktis-Vertrages einzubeziehen. Darüber hinaus sind sie, gemeinsam mit dem Verzeichnis nach Absatz 4, dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zu übermitteln. Bei der Fortschreibung der Pläne berücksichtigt das Umweltbundesamt die Hinweise und Vorschläge des Ausschusses für Umweltschutz.

(6) Für jede Station und Arbeitsstätte ist eine geeignete Person zum Abfallbeauftragten zu bestellen. Der Abfallbeauftragte überwacht die Durchführung der Pläne über Abfallverringerung und -entsorgung und unterbreitet Vorschläge für ihre Fortschreibung; er übermittelt dem Umweltbundesamt jährlich die Angaben, die dieses zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 benötigt.


§ 29 Schutz und Verwaltung von Gebieten, historischen Stätten und Denkmälern



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung entsprechend den Empfehlungen der Konsultativtagung des Antarktis-Vertrages

1.
besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag,

2.
besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag,

3.
historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Artikels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag

zu benennen.

(2) Wer die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiete betritt, befährt oder überfliegt, bedarf der Genehmigung.

(3) Das Beschädigen, Entfernen oder Zerstören von in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 genannten historischen Stätten und Denkmälern ist verboten.




§ 30 Genehmigungen



(1) Das Umweltbundesamt kann Ausnahmen von dem Verbot nach § 29 Abs. 2 genehmigen, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit den Anforderungen des Verwaltungsplans entspricht, der gemäß Artikel 5 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag von der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten für das Gebiet erstellt wurde. Der Genehmigung sind die einschlägigen Abschnitte des Verwaltungsplans beizufügen. Sie enthält Angaben über Größe und Lage des Gebiets, benennt die genehmigten Tätigkeiten, Genehmigungsbehörde, -datum und -ort sowie sonstige im Verwaltungsplan festgelegte Voraussetzungen.

(2) Liegt kein Verwaltungsplan vor, darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Tätigkeit zwingenden wissenschaftlichen Zwecken dient, die anderswo nicht erfüllt werden können, und die beabsichtigte Tätigkeit keine Gefährdung für das natürliche Ökosystem in dem betreffenden Gebiet darstellt.

(3) Die Genehmigung ist vom Genehmigungsinhaber während des Aufenthalts in dem betreffenden Gebiet mitzuführen.

(4) Das Umweltbundesamt informiert die Vertragsparteien und den Ausschuß für Umweltschutz bis Ende November jeden Jahres über Zahl und Art der im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni erteilten Genehmigungen.


§ 31 Verwaltungspläne



Für die Erstellung von Verwaltungsplänen nach Maßgabe des Artikels 5 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ist das Umweltbundesamt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung zuständig.