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Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen
(1) 1Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
- 1.
- es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,
- 2.
- es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt,
- 3.
- es entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie mit einem Fabrikschild gekennzeichnet ist und
- 4.
- es
- a)
- den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4,
- b)
- den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1,
- c)
- den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 Satz 1 sowie
- d)
- den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7
(2) 1Für Elektrokleinstfahrzeuge richtet sich die Erteilung
- 1.
- einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
- einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(3) 1Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 2Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Elektrokleinstfahrzeug die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder die Betriebserlaubnis nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 32 m.W.v. 1. April 2026
§ 2a Inbetriebsetzen von Elektrokleinstfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Ausland
1Elektrokleinstfahrzeuge, die weder ihren gewöhnlichen Standort noch ihren regelmäßigen Standort im Inland haben, dürfen im Inland auf öffentlichen Straßen auch dann in Betrieb gesetzt werden, wenn
- 1.
- sie abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erteilte Erlaubnis zum Betrieb verfügen, sofern diese Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleichwertig sind,
- 2.
- abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der nach § 3 Absatz 1 oder 2 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Versicherungsschutz besteht, und
- 3.
- sie abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 die Bedingungen erfüllen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum mit der von ihm erteilten Erlaubnis aufgestellt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 32 m.W.v. 1. April 2026
§ 3 Berechtigung zum Führen
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung
(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die
- 1.
- das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
- 2.
- bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,
- 3.
- mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreichen und
- 4.
- jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-01 3) Kapitel 15.4.2.6 entspricht.
(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.
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- 3)
- Die Norm „DIN EN 17128:2021-01 Nicht-typzugelassene leicht motorisierte Fahrzeuge für den Transport von Personen und Gütern und damit verbundene Einrichtungen - Persönliche leichte Elektrofahrzeuge (PLEV) - Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 17128:2020" ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 32 m.W.v. 1. April 2026
§ 5 Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen
(1) 1An einem Elektrokleinstfahrzeug dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht und verwendet werden, die den Anforderungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2 Satz 2 bis 3 und 5 bis 7, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4, Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen und in einer amtlich genehmigten Bauart gemäß § 22a Absatz 1 Nummer 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgeführt sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. 2Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind. 3Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein. 4Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion entsprechend der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) ausgerüstet sein.
(2) (aufgehoben)
(3) 1Die seitliche Kennzeichnung hat mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend gemäß Nummer 18 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 16. Oktober 2024 (VkBl. S. 742) oder mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen des Vorderrades und des Hinterrades zu erfolgen. 2Bei einachsigen Elektrokleinstfahrzeugen reicht die Kennzeichnung der außenliegenden Räder. 3Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(4) 1Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben. 2Zusätzlich
- 1.
- dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit der Lenkung mitschwenken,
- 2.
- darf der Abstand vom hintersten Punkt des Fahrzeugs zu den Fahrtrichtungsanzeigern mehr als 300 mm betragen,
- 3.
- darf die maximale Anbauhöhe der vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeiger 1400 mm betragen,
- 4.
- darf bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die minimale Anbauhöhe 150 mm betragen, wenn der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit mindestens 25 Grad über der Horizontalen beträgt,
- 5.
- dürfen auch zwei zusätzliche hintere Fahrtrichtungsanzeiger montiert werden, falls Fahrtrichtungsanzeiger an Lenkerenden montiert sind,
- 6.
- muss dem Elektrokleinstfahrzeug Führenden die Wirksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger optisch und akustisch sinnfällig angezeigt werden,
- 7.
- muss, falls der Fahrtrichtungsanzeiger im Lenkerende angebracht ist, mit angemessenen Maßnahmen das unabsichtliche Verdecken mit der Hand verhindert werden.
(5) 1Äußere Zustandsanzeiger dürfen eine senkrecht gemessene Lichtstärke von 0,1 Candela und eine sichtbar leuchtende Fläche von 6 cm² nicht überschreiten. 2Es gelten die Begriffsbestimmungen und Messregeln der im Verkehrsblatt bekannt gemachten Technischen Anforderungen vom 6. Oktober 2024 (VkBl. S. 742).
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 32 m.W.v. 1. April 2026
§ 6 Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen
1Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. 2Es dürfen auch andere Einrichtungen für Schallzeichen angebracht sein, die der Regelung Nr. 28 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33) - Teil II, für Fahrzeugklasse L3 mit einer Leistung von nicht mehr als 7 kW, sowie dem Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen entsprechen. 3Nicht zulässig sind Radlaufglocken, Sirenen oder andere akustische Signalgeber.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 32 m.W.v. 1. April 2026
§ 7 Sonstige Sicherheitsanforderungen
Elektrokleinstfahrzeuge müssen
- 1.
- die Tests entsprechend den Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung erfüllen,
- 2.
- den Anforderungen der UN-Regelung Nummer 10 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 302 vom 22.11.2022, S. 1) entsprechen,
- 3.
- den Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation gemäß DIN EN 15194:2024-03 entsprechen,
- 4.
- einen wirksamen Schutz gegen das direkte Berühren aller spannungsführenden Bauteile aufweisen,
- 5.
- gegen unbeabsichtigtes Verstellen aller Bedien- und Bauteile gesichert sein,
- 6.
- sowohl im Betriebszustand als auch im gegebenenfalls abweichenden Transportzustand so beschaffen und ausgerüstet sein, dass sie sicher sind, ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und der Fahrer insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt ist sowie das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben,
- 7.
- 1so beschaffen sein, dass sich das Bedienelement zur Steuerung der Motorleistung (zum Beispiel ein Drehgriff oder Knopf) innerhalb einer Sekunde selbständig in Nullstellung zurückstellt, wenn der Fahrer es loslässt. 2Abweichend davon muss sich der Fahrzeugantrieb bei selbstbalancierenden Fahrzeugen innerhalb einer Sekunde automatisch deaktivieren, wenn sich der Fahrer nicht auf dem Fahrzeug befindet. 3Dazu müssen selbstbalancierende Fahrzeuge mit einem System zur Zustandserkennung ausgerüstet sein, das erkennt, ob sich der Fahrer auf dem Fahrzeug befindet,
- 8.
- so beschaffen sein, dass ihre Batterien den Sicherheitsanforderungen der DIN EN 50604-1:2022-06 4) und die elektrischen Komponenten den Sicherheitsanforderungen der Kapitel 6.1, 6.3, 6.4, 10 und 11 der DIN EN 17128:2021-01 entsprechen,
- 9.
- so beschaffen sein, dass vorhandene Standflächen aufgrund ihrer rutschhemmenden Oberfläche ausreichend Halt bieten,
- 10.
- bei Ausfall der Spannungsversorgung unabhängig von der Spannungsversorgung bremsen oder mit einem Verzögerungswert von mindestens 1,54 m/s² zum Stillstand abbremsen können, sofern es sich um ein nicht selbstbalancierendes Fahrzeug handelt, und
- 11.
- den Prüfverfahren und Anforderungen des Anhangs XVI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 entsprechen, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt, das mit einem Ständer ausgerüstet ist, wobei bei der Tabelle 14-1 die Werte für ein Kleinkraftrad anzuwenden sind.
- 4)
- Die Norm „Lithium-Sekundärbatterien für Anwendungen in leichten Elektrofahrzeugen - Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 50604-1:2016 + A1:2021" ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 32 m.W.v. 1. April 2026
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