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Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege (Klauenpflege-Prüfungsverordnung - KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

Abschnitt 1 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Landwirt und Landwirtin oder Tierwirt und Tierwirtin und danach eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Tierwirtschaft oder der Klauenpflege nachgewiesen werden und in Bezug auf die Durchführung klauenpflegerischer Tätigkeiten einschlägig sein.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile:

1.
Tiergesundheit und Tierschutz,

2.
Funktionelle Klauenpflege,

3.
Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.


§ 4 Prüfungsteil „Tiergesundheit und Tierschutz"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Zustand von Klauen und die Durchführung von Klauenpflegearbeiten beurteilen und dabei insbesondere auch Zusammenhänge der Anatomie und Physiologie von Klauentieren, der Tierhaltung und Klauengesundheit sowie der Klauenkrankheiten, des Tierschutzes, der Tiergesundheit sowie von Tierseuchen darstellen und begründen kann.

(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 5 Prüfungsteil „Funktionelle Klauenpflege"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Maßnahmen der Klauenpflege unter Berücksichtigung der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich planen, durchführen und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Organisieren der Arbeit unter Anwendung von Maßnahmen des Tierschutzes und der Qualitätssicherung,

2.
Umgang mit dem Tier,

3.
Beurteilen von Tieren, insbesondere Gliedmaßen, Klauen und Lahmheiten,

4.
Durchführen der funktionellen Klauenpflege,

5.
Durchführen von orthopädischen Maßnahmen, insbesondere Anlegen von Verbänden und Anwendung von Entlastungssystemen,

6.
Beurteilen von Werkzeugen und Geräten,

7.
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung,

8.
Kontrollieren und Bewerten der durchgeführten Maßnahmen und der Arbeitsergebnisse,

9.
Dokumentation, Qualitätssicherung,

10.
Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und Seuchenprophylaxe.

(3) Die Prüfung ist als praktische Arbeitsaufgabe durchzuführen. Bei der praktischen Arbeitsaufgabe sind eine gliedmaßen- und klauenspezifische Tierbeurteilung sowie Maßnahmen der funktionellen Klauenpflege durchzuführen und in einem anschließenden Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Ergebnisse der Tierbeurteilung, den Verlauf und die Ergebnisse der Klauenpflege sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; in dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 20 Minuten geführt werden.


§ 6 Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Tierschutzrecht,

2.
Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,

3.
Viehverkehrsverordnung,

4.
Qualitätssicherung und Dokumentation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,

6.
Leistungsbeschreibung und Abrechnung.

(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.


§ 8 Bestehen der Prüfung



(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.

(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsteil Tiergesundheit und Tierschutz 25 Prozent,

2.
Prüfungsteil Funktionelle Klauenpflege 60 Prozent,

3.
Prüfungsteil Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde 15 Prozent.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat.

(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 4 Absatz 2 und die Prüfung nach § 6 Absatz 3 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.


§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.