Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
§ 22e (aufgehoben)
§ 22f (aufgehoben)
§ 22g (aufgehoben)

5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung

§ 22e (aufgehoben)


§ 22e hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Geoschutzreformgesetz G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 m.W.v. 16. Januar 2026

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§ 22f (aufgehoben)


§ 22f hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Geoschutzreformgesetz G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 m.W.v. 16. Januar 2026

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§ 22g (aufgehoben)


§ 22g hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Geoschutzreformgesetz G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 m.W.v. 16. Januar 2026



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