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Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet

§ 24 Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer



(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet

1.
für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Kraftstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,

2.
(weggefallen)

3.
für nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht worden ist.

Ein Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung wird nicht gewährt, für Mineralöl, das bei der Herstellung des Mineralöls als Kraft- oder Heizstoff verbraucht worden ist.

(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer das Mineralöl

1.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den anderen Mitgliedstaat,

2.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus dem Steuergebiet

verbracht hat.


§ 25 Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet



(1) Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet

1.
für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,

2.
für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurückgewonnen oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet werden,

3.
für nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenommen worden ist,

4.
für nachweislich versteuerte Schweröle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten Zwecken verwendet worden sind,

4a.
für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind, und die

a)
in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder

b)
in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544) oder

c)
in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,

5.
für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 3 versteuert worden sind, und die

a)
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I S. 378, in der jeweils geltenden Fassung) und von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder

b)
von anderen Betreibern als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1

verwendet worden sind.

(2) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Inhaber des Steuerlagers, des Gasgewinnungsbetriebs oder des Gaslagers,

2.
im übrigen derjenige, der das Mineralöl verwendet hat.

(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt

1.
für 1.000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ab 1. Januar 2004 54,02 EUR,

2.
für 1.000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 13,37 EUR,

3.
für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2020 1,00 EUR.

(3a) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt

1.
für 1.000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die

1.1
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 61,35 EUR,

1.2
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 8,18 EUR,

1.3
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 20,45 EUR,

1.4
von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind, 40,90 EUR,

2.
für 1.000 kg Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 25,00 EUR,

3.
für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die

3.1
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 5,50 EUR,

3.2
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 1,464 EUR,

3.3
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 3.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 3,66 EUR,

3.4
von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach Nummer 3.1 begünstigt sind, 3,00 EUR,

4.
für 1.000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, die

4.1
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 60,60 EUR,

4.2
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 14,02 EUR,

4.3
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 35,04 EUR,

4.4
von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt sind, 38,90 EUR.

Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach den Nummern 1.4, 3.4 und 4.4 wird für Mineralöle gewährt, die bis zum 31. Dezember 2006 verwendet worden sind; sie werden neben dem Erlass, der Erstattung oder Vergütung nach den Nummern 1.2, 1.3, 3.2, 3.3, 4.2 und 4.3 gewährt, in den Fällen der Nummern 3.3 und 4.3 jedoch nur, soweit dadurch der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nicht mehr als 5,50 Euro und für 1.000 kg Flüssiggase nicht mehr als 60,60 Euro beträgt.

(3b) Monatsnutzungsgrad im Sinne des Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalendermonat und der Summe der zugeführten Energie aus Mineralöl in derselben Berichtszeitspanne. Satz 1 gilt für die Berechnung des Jahresnutzungsgrades sinngemäß. Elektrischer Wirkungsgrad (netto) im Sinne des Gesetzes ist der Quotient aus der Brutto-Stromerzeugung, vermindert um den Betriebseigenverbrauch, und der zeitgleich technisch zugeführten Energie aus Mineralöl.

(3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Fall des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht worden ist.

(3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 oder Nr. 4.1 für Mineralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent verwendet worden sind, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Stromerzeugung mit der Anlage erstmals auf Dauer aufgenommen worden ist. Die Begünstigung gilt nur für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1999 fertig gestellt worden sind und mit denen die Stromerzeugung spätestens innerhalb des Zeitraumes vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. September 2007 erstmals auf Dauer aufgenommen wird. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird nur für Mineralöle gewährt, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift verwendet werden.

(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Nr. 1.2, 3.2 oder 4.2 die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt.

(5) Ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird nicht gewährt, wenn der Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsbetrag weniger als 100 Deutsche Mark oder vom 1. Januar 2002 an weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.


§ 25a Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen


§ 25a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Steuer für Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 3 versteuert worden sind, und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, wird auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erlassen, erstattet oder vergütet. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Mineralöle zu betrieblichen Zwecken verwendet hat.

(2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung und den am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätzen des § 3, vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 25 Abs. 3a und 4 ergebenden Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.

(3) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer nach Absatz 1, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.


§ 25b Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft



(1) Die Steuer für nachweislich versteuerte Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1.
Ackerschleppern,

2.
standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder

3.
Sonderfahrzeugen

bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung vom 1. Januar 2001 an verwendet worden sind, wird nach Maßgabe der §§ 25c und 25d auf Antrag vergütet. Abweichend von Satz 1 wird die Steuer ebenfalls vergütet, wenn die Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet werden. Die vergütungsfähige Menge Gasöl beträgt bei Betrieben der Imkerei jährlich höchstens 15 Liter je Bienenvolk.

(2) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(3) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

1.
die Beförderung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb,

2.
die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,

3.
die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,

4.
die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,

5.
die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatstädten sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.


§ 25c Betriebe der Land- und Forstwirtschaft



Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 25b sind

1.
Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und

a)
aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder

b)
deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), nicht überschreitet oder

c)
deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,

2.
Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist, sowie Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,

3.
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), soweit diese für die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung bis zum 31. Dezember 2004 ausgeführt haben, und

4.
Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke.


§ 25d Vergütungsberechtigung und Höhe der Vergütung



(1) Vergütungsberechtigt im Sinne des § 25b ist der Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. Als vom Vergütungsberechtigten verwendet gilt ab dem 1. Januar 2005 auch das Gasöl, das ein in § 25c Nr. 3 genannter Betrieb im Betrieb des Vergütungsberechtigten für begünstigte Arbeiten verbraucht hat.

(2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach dem jeweiligen Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete Steuer abzüglich eines Betrages von 255,60 Euro. Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtet. Für Verbräuche ab dem 1. Januar 2005 erfolgt die Vergütung unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro und nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern je Kalenderjahr und vergütungsberechtigtem Betrieb. Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn die zu vergütende Steuer weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.


Schlußvorschriften

§ 26 Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung, Steueraufsicht



(1) Rohes Erdöl darf im Steuergebiet an den Erdölbevorratungsverband zur Erfüllung der Verbandszwecke abgegeben werden. Im übrigen darf es nur an Mineralherstellungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben werden, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter denen nach § 4 Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf.

(2) Der Steueraufsicht unterliegt

1.
wer Mineralöl herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, befördert oder verwendet,

2.
wer als Beauftragter nach § 15 Abs. 7 und § 21 Abs. 5 tätig ist.

Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Die Betroffenen haben sich auszuweisen, die Herkunft des Mineralöls anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.

(3) Mineralöl, das im Steuergebiet unter Verwendung steuerfreien Mineralöls hergestellt worden ist, darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden. Wird dagegen verstoßen, entsteht die Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder § 3. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl zu einem nicht zugelassenen Zweck verwendet. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen.

(4) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf mit anderem Mineralöl nicht gemischt werden, soweit dies nicht auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b zugelassenen ist. Es darf in anderen als den nach § 3 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e und § 32 Abs. 1 zugelassenen Fällen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden. Satz 2 gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in der Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in erlaubten Mineralölherstellungsbetrieben.

(5) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das nicht zur Verwendung zu den in § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 genannten oder den auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e besonders zugelassenen Zwecken bestimmt ist, darf nicht vermischt mit den in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffen oder anderen rotfärbenden Stoffen in das Steuergebiet verbracht, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(6) Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, entgegen Absatz 4 als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit sich führt oder verwendet, hat für das Mineralöl Steuer nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten. Dies gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. Ist Mineralöl nach den Sätzen 1 und 2, das in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels von der letzten Abgabe verblieben ist (Restmenge), entgegen den nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahren zusammen mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl als Kraftstoff abgegeben worden, entsteht die Steuer abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur für die Restmenge. Zu versteuern sind, wenn Fälle der Sätze 1 und 2 bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt werden, mindestens die Mengen, die dem Fassungsvermögen des oder der Hauptbehälter für Kraftstoff des Fahrzeugs oder der Antriebsanlage entsprechen. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Entsteht sie mehrfach, so haften die Schuldner gesamtschuldnerisch. Auf Grund anderer Vorschriften für das Mineralöl entstandene Steuer bleibt unberührt.


§ 27 Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen



(1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.

(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.