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Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (InkaRÄndG k.a.Abk.)


Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EuRAG § 4, § 37

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert" eingefügt.

2.
In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe" durch die Wörter „Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EuPAG § 15, § 21, § 24

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Verliert eine im Meldeverzeichnis eingetragene Person den Status eines europäischen Patentanwalts, so wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht."

2.
Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend."

3.
In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe" durch die Wörter „Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 RDV § 6, § 7, § 8, § 9

Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 13" die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

3.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Registrierung elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt."

4.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer zentralen Datenbank" durch die Wörter „einem zentralen Dateisystem" ersetzt und wird das Wort „insoweit" gestrichen.