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Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz - GEASG k.a.Abk.)
Artikel 4 Weitere Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1a wird die Angabe „ein Asylgesuch geäußert" durch die Angabe „einen Asylantrag gestellt" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
- „1b.
- ein Schutzgesuch zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes geäußert haben und die weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes noch eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".
- cc)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „über einen Flughafen" die Angabe „oder einen Hafen" eingefügt und die Angabe „nicht oder" gestrichen.
- dd)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- über einen Flughafen oder einen Hafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht gestattet ist,".
- ee)
- In Nummer 7 wird die Angabe „oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes" gestrichen.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe „Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2a und 5" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- für die eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen und eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde und somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, es sei denn, ein Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet,".
- 2.
- § 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5" ersetzt und wird nach der Angabe „erhalten ab dem auf" die Angabe „die Vollziehbarkeit einer Einreiseverweigerung," eingefügt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 5", die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2024/1351" und die Angabe „die Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe „die Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 7" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes" durch die Angabe „Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt.
- f)
- Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:„(8) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a oder 4 bis 7, die ihren Pflichten gemäß einer Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes nicht nachkommen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald die Leistungsberechtigten ihre Pflichten gemäß der Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes erfüllen.(9) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5, denen eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 zugestellt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat."
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Beschränkung" die Angabe „oder einer Verpflichtung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2a Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 71 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 422 Absatz 4 wird gestrichen.
§ 422 Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 6 Änderung der Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 54 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „internationaler Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.
In § 54 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „internationaler Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.
Artikel 7 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c, 1d, 1f und 1g wird jeweils die Angabe „im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.
- 2.
- In § 52 Absatz 3 wird die Angabe „im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.
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