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Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Dritter Abschnitt Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder

Zweiter Unterabschnitt Verpflegung, Unterbringung, Krankenfürsorge

§ 41 Unterbringung



(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Unterbringung einschließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungsstücke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände auf dem Schiff.

(2) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die Wohnräume und die Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln.

(3) Kann dem Besatzungsmitglied aus besonderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen zeitweilig eine Unterkunft auf dem Schiff nicht gewährt werden, so hat es Anspruch auf eine anderweitige angemessene Unterkunft oder eine angemessene Vergütung.


§ 42 Verpflichtung des Reeders zur Krankenfürsorge



(1) Das Besatzungsmitglied hat vom Beginn bis zum Ende des Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, soweit die §§ 44, 46 und 47 nichts anderes bestimmen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn das Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes begründet worden ist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen einer beim Beginn des Heuerverhältnisses bereits vorhandenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt.


§ 43 Umfang der Krankenfürsorge



Die Krankenfürsorge umfaßt die Heilbehandlung, die Verpflegung und Unterbringung des Kranken oder Verletzten. Zur Heilbehandlung gehört auch die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln.


§ 44 Besonderheiten bei der Krankenfürsorge in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes



(1) Liegt das Schiff in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat das in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt, die Wahl zwischen der Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders und der Krankenbehandlung der Krankenkasse.

(2) Der Reeder kann das in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Besatzungsmitglied an die Krankenkasse verweisen, wenn ein Schiffsarzt oder ein Vertragsarzt des Reeders nicht zur Verfügung steht oder wenn die Krankheit oder das Verhalten des Kranken das Verbleiben an Bord nicht gestattet oder unzumutbar macht oder wenn der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.


§ 45 Besonderheiten bei der Krankenfürsorge außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes



(1) Hat das Besatzungsmitglied das Schiff außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müssen, so ist der Reeder berechtigt, dem Besatzungsmitglied Heilbehandlung und Verpflegung in einem zumutbaren Krankenhaus zu gewähren.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 48 Abs. 1 fortzuzahlen ist.


§ 46 Ruhen des Anspruchs auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders



Weigert sich das Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.


§ 47 Ende der Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders



(1) Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders endet, sobald das Besatzungsmitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, an einem Ort im Geltungsbereich des Grundgesetzes das Schiff verläßt; sie ist jedoch, wenn mit der Unterbrechung Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis die zuständige Krankenkasse oder der zuständige Träger der Unfallversicherung mit Leistungen beginnt.

(2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückgelassen, so endet die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert oder zurückgekehrt ist. Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nachdem es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung infolge eines Arbeitsunfalls endet die Krankenfürsorge, sobald der zuständige Träger der Unfallversicherung mit seinen Leistungen beginnt.


§ 48 Weiterzahlung der Heuer im Krankheitsfall



(1) Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer mindestens bis zu dem Tage, an welchem es das Schiff verläßt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes; solange das Besatzungsmitglied sich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland aufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.

(2) Der Reeder hat einem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied, das außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes das Schiff verlassen (§ 45) und keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer nach Absatz 1 mehr hat, für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder des Aufenthalts in einem Krankenhaus außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und solange es Anspruch auf kostenfreie Krankenfürsorge hat, die Beiträge zu zahlen, die dem Besatzungsmitglied nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach der Reichsversicherungsordnung zustehen würden, wenn es innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erkrankt wäre.


§ 49 Heimschaffung im Krankheitsfall



(1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit oder Verletzung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückgelassen ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes nach Maßgabe des § 72 heimgeschafft werden. Ist das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung zu erteilen oder verweigert es die Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann sie nach Anhörung eines Arztes durch das Seemannsamt ersetzt werden.

(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluß der Kranken- oder Heilbehandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nicht an Bord des Schiffs zurückkehren kann, hat Anspruch auf Heimschaffung nach den Vorschriften der §§ 72 und 74. Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während der Dauer der Heimschaffung Anspruch auf ein angemessenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse.


§ 50 Krankheit oder Verletzung durch eigene Straftat



Hat sich das Besatzungsmitglied die Krankheit oder Verletzung durch eine von ihm vorsätzlich begangene Straftat zugezogen, so entfällt der Anspruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders.


§ 51 Regelung bei Streit über die Krankenfürsorge des Reeders



Bei Streit zwischen dem Besatzungsmitglied und dem Reeder über die Krankenfürsorge trifft das Seemannsamt, das zuerst angerufen wird, eine vorläufige Regelung.


§ 52 Sorge für Sachen und Heuerguthaben des erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds



(1) Muß das Besatzungsmitglied wegen Erkrankung oder Verletzung an Land zurückgelassen werden, so hat der Kapitän, soweit das Besatzungsmitglied nichts anderes bestimmt hat, seine Sachen und sein Heuerguthaben dem Seemannsamt am Ort der Zurücklassung zur Aufbewahrung zu übergeben. Mit Zustimmung des Seemannsamts kann die Übergabe an eine andere geeignete Stelle, insbesondere an die Verwaltung des Krankenhauses, in welche das Besatzungsmitglied aufgenommen worden ist, erfolgen. Befindet sich am Ort der Zurücklassung kein Seemannsamt, so hat der Kapitän dem Seemannsamt, in dessen Bezirk die Zurücklassung erfolgt, Anzeige über den Verbleib der Sachen und des Heuerguthabens zu machen.

(2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß eine Aufstellung über die Sachen und das Heuerguthaben des Besatzungsmitglieds in zwei Stücken angefertigt und dabei die Aufbewahrungsstelle angegeben wird. Diese Aufstellung ist von ihm und einem Besatzungsmitglied zu unterschreiben. Je ein Stück der Aufstellung erhalten die Aufbewahrungsstelle und das zurückgelassene Besatzungsmitglied.


§ 52a



Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft an seiner Dienstleistung verhindert ist. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.


Dritter Unterabschnitt Urlaub und Landgang

§ 53 Urlaubsanspruch



(1) Das Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäftigungsjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub.

(2) Das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2) findet auf den Urlaubsanspruch des Besatzungsmitglieds nur insoweit Anwendung, als dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft.


§ 54 Urlaubsdauer



(1) Die Urlaubsdauer muß angemessen sein. Bei ihrer Festsetzung ist insbesondere die Dauer der Beschäftigung bei demselben Reeder zu berücksichtigen. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Kalendertage.

(2) Jugendlichen ist in jedem Beschäftigungsjahr ein Mindesturlaub zu gewähren

1.
von 34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,

2.
von 32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

(3) Gesetzliche Feiertage sind auf den Urlaub nicht anzurechnen.


§ 55 Urlaubsgewährung



(1) Der Urlaub wird vom Reeder oder vom Kapitän gewährt; dabei sind die Wünsche des Besatzungsmitglieds tunlichst zu berücksichtigen. Der Urlaub ist im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu gewähren, soweit nicht auf Verlangen des Besatzungsmitglieds etwas anderes vereinbart wird.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

(3) Der Urlaub ist möglichst nach neunmonatigem ununterbrochenen Dienst an Bord, spätestens aber bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres zu gewähren.

(4) Während des Urlaubs darf das Besatzungsmitglied keiner dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbsarbeit nachgehen.


§ 56 Heimaturlaub



(1) Wird Heimaturlaub von einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aus gewährt, so beginnt er mit dem Ablauf des Tages, an dem das Besatzungsmitglied

1.
in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes eintrifft oder

2.
die Bundesgrenze auf dem Land- oder Luftwege überschreitet.

(2) Die Reisekosten (§ 26) trägt der Reeder im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu diesem Hafen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu dem Heimatort des Besatzungsmitglieds.

(3) Wenn sich das Besatzungsmitglied nach Beendigung des Heimaturlaubs in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes melden muß, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Besatzungsmitglied an dem auf den letzten Urlaubstag folgenden Tag nach näherer Weisung des Reeders einen der in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Orte erreichen muß und daß der Reeder die Reisekosten von den in Absatz 2 genannten Orten bis zu dem Meldeort trägt.


§ 57 Urlaubsentgelt



(1) Als Urlaubsentgelt ist dem Besatzungsmitglied die Heuer fortzuzahlen. Für Sachbezüge ist ein angemessener Abgeltungsbetrag zu gewähren.

(2) Für jeden Urlaubstag sowie für jeden in den Urlaub fallenden Feiertag ist ein Dreißigstel der Monatsgrundheuer zu zahlen. Heuerteile, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen richtet, sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts angemessen zu berücksichtigen.

(3) Das Urlaubsentgelt ist vor dem Urlaubsantritt zu entrichten.


§ 58 Erkrankung während des Urlaubs



Wird ein Besatzungsmitglied während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so werden diese Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet, soweit die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Ist anzunehmen, daß die Erkrankung über den Ablauf des Urlaubs hinaus fortdauern wird, so ist das Besatzungsmitglied verpflichtet, dies dem Reeder unverzüglich mitzuteilen. Das Besatzungsmitglied hat sich nach Ablauf des ihm bewilligten Urlaubs oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zunächst dem Reeder oder dem Kapitän zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Reeder oder der Kapitän bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der restliche Urlaub gewährt wird; dabei sind die Wünsche des Besatzungsmitglieds tunlichst zu berücksichtigen.


§ 59 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses während des Beschäftigungsjahrs



(1) Endet das Heuerverhältnis des Besatzungsmitglieds vor Ablauf des Beschäftigungsjahrs, so hat das Besatzungsmitglied innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung bei demselben Reeder für jeden vollen Beschäftigungsmonat, danach für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

(2) Hat das Besatzungsmitglied bereits längeren als den ihm nach Absatz 1 zustehenden Urlaub erhalten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.


§ 60 Urlaubsabgeltung



Der Urlaub darf nur abgegolten werden, soweit er wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann und eine Verlängerung des Heuerverhältnisses infolge Eingehens eines neuen Heuer- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist.