Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)

Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Teil 5 Landes- und Bündnisverteidigung
§ 52 Spannungs- und Verteidigungsfall
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 53 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
§ 54 Strafvorschriften

Teil 5 Landes- und Bündnisverteidigung

§ 52 Spannungs- und Verteidigungsfall


§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)

1.
findet § 2 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Militärische Abschirmdienst für die Erfüllung der dort genannten Aufgaben zuständig ist, sofern sich Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richten können,

2.
finden die Herausgabefristen für Systeme der Informationstechnik nach § 26 Absatz 5 Satz 3 und 4 keine Anwendung,

3.
findet die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut vermutet wird und

4.
finden die Mitteilungspflichten nach § 23 Absatz 1 und das Auskunftsrecht nach § 50 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Mitteilung oder Auskunftserteilung nicht vor Beendigung des Spannungs- und Verteidigungsfalls erfolgen muss.

(2) 1Soweit im Spannungs- und im Verteidigungsfall die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig ist,

1.
findet die Vorschrift des § 22 Absatz 1 über die Anordnung von besonderen Befugnissen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine gerichtliche Anordnung nur in den Fällen des § 11 erforderlich ist, und

2.
finden die Vorschriften über die unabhängige Datenschutzkontrolle nach § 46 Absatz 1 und 2 keine Anwendung.

2Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder wenn der Deutsche Bundestag es verlangt.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Spannungs- und der Verteidigungsfall unmittelbar bevorsteht und die Bundesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums festgestellt hat, dass dies aus Gründen der Verteidigung zwingend notwendig ist. 2Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder wenn der Deutsche Bundestag es verlangt.

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Teil 6 Schlussvorschriften

§ 53 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit


§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Militärische Abschirmdienst informiert die Öffentlichkeit jährlich zu aktuellen Entwicklungen, insbesondere über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. 2In dem Bericht ist der Zuschuss des Bundeshaushalts an den Militärischen Abschirmdienst sowie die Gesamtzahl der Bediensteten anzugeben.

(2) Bei der Information nach Absatz 1 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegen.

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§ 54 Strafvorschriften


§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht.



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