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Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

§ 55 Schifffahrtspolizei



(1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(2) 1Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. 2Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. 3Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt übertragen. 4Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 5Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.




§ 55a Verkehrszentralen


§ 55a wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:

1.
Verkehrsinformationen,

2.
Verkehrsunterstützungen,

3.
Verkehrsregelungen und

4.
Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.


§ 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen



(1) Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).

(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.


§ 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen



(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen

1.
der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeugen, von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten, außerhalb von genehmigten Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes und von Außenstart- und -landegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes,

2.
der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper,

3.
Stapelläufe,

4.
die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann; dies gilt nicht, wenn die Bergung durch die Schiffahrtspolizeibehörde angeordnet worden ist,

5.
die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können,

6.
wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,

6a.
das Parasailing,

7.
sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können.

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die

a)
eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen und

b)
die von der Schiffahrt ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindern oder

c)
die eine Gefahr für die Meeresumwelt verhindern oder beseitigen.

Die Genehmigung wird für eine angemessene Frist erteilt.




§ 58 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen



(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu melden:

1.
soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vorgenommen worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen:

a)
Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder Maritime Mobile Service Identity (MMSI)-Nummer und Art des Fahrzeugs,

b)
Position des Fahrzeugs,

c)
Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Fahrzeugs in Metern,

d)
letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen,

e)
Angabe, ob Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 befördert werden und, wenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge und der UN-Nummer, oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,

f)
Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung befördert werden,

g)
Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen und

h)
Gesamtzahl der Personen an Bord;

2.
während der weiteren Fahrt bei den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Positionen:

a)
Name und Unterscheidungssignal des Fahrzeugs,

b)
Position des Fahrzeugs,

c)
Geschwindigkeit des Fahrzeugs und

d)
Passierzeit des Fahrzeugs;

3.
Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.

(2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn technisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.

(3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben. Die Meldung des Namens und der Position hat zusätzlich über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.


§ 59 Befreiung



Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.


§ 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen



(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. 2Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.

(3) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. 2Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. 3Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.




Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 61 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,

1a.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,

1b.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,

1c.
entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,

2.
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,

4.
entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,

5.
einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,

6.
einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

8.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder gegen das Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,

9.
einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,

10.
einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,

11.
einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,

12.
entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,

13.
einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen, das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,

14.
einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,

15.
einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,

16.
einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,

17.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,

18.
einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,

19.
einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,

19a.
entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,

20.
den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,

21.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,

22.
entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,

23.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,

24.
entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,

25.
entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,

26.
einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,

27.
entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,

28.
einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

29.
einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

30.
entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,

31.
einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

32.
einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,

33.
einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,

34.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,

35.
ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,

36.
einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

37.
entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(4) 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. 2Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.