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Gesetz über das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol

Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise

- Branntweingrundpreis

§ 65



(1) 1Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß er die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Alkohol in gut geleiteten Kartoffelbrennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von 500 hl Alkohol deckt, wobei davon auszugehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die Schlempe dem Brennereibesitzer in der Brennerei kostenfrei zur Verfügung bleibt. 2Die Kosten der Einlagerung der Kartoffeln in die Brennerei gehören nicht zu den Herstellungskosten. 3Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im Branntweingrundpreis wird unterstellt, dass neben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbstgewonnenes Triticale zur Branntweinherstellung eingesetzt wird. 4Für das Betriebsjahr 2000/01 wird ein Branntweinanteil aus Triticale von 20 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02 ein solcher von 40 vom Hundert angenommen.

(2) 1Der Rohstoffmix im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt vorbehaltlich Satz 2 als eingehalten, wenn er von den Brennereien, die über ein Brennrecht zur Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide verfügen, im Betriebsjahr insgesamt eingehalten wird. 2Zur Einhaltung muss - unter Berücksichtigung des jeweiligen Jahresbrennrechts - ein Anteil von 40 vom Hundert der in den Betriebsjahren 1998/1999 und 1999/2000 im Durchschnitt auf Kartoffelbranntwein entfallenen Jahreserzeugung (Referenzmenge) zusätzlich, d.h. ohne Berücksichtigung bisheriger Getreidebranntweinmengen, als Getreidebranntwein abgeliefert werden. 3Wird der Rohstoffmix insgesamt eingehalten, erhalten die Brennereien mit der in Satz 1 genannten Brennrechtsgeltung, die abweichend vom Rohstoffmix einen höheren Anteil an selbst gewonnenen Kartoffeln einsetzen, einen Zuschlag zum Branntweingrundpreis. 4Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Branntweingrundpreis nach Absatz 1 und einem Preis, der in den Rohstoffkosten den jeweiligen Kartoffelanteil bei der Alkoholerzeugung berücksichtigt. 5Dieser Kartoffelanteil wird jeweils um Schritte von 5 vom Hundert erhöht, wobei geringere Anteile außer Ansatz bleiben. 6Werden Brennereien, die bei der Berechnung der Referenzmenge berücksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der Ablieferung befreit, wird die Referenzmenge entsprechend korrigiert.

(3) 1Wird für andere Brennereien als landwirtschaftliche Kartoffelbrennereien ein abweichendes Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die Bundesmonopolverwaltung die im Branntweingrundpreis enthaltenen Fertigungskosten für diese Brennereien entsprechend umrechnen. 2Zu den Fertigungskosten gehören auch die Kosten für die Lagerung der Rohstoffe.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft anstelle von Triticale anderes Getreide zu bestimmen.




- Betriebsabzüge

§ 66



(1) Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr 2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Getreide wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge festgesetzt. Diese Betragen für das Jahresbrennrecht

über 600 bis 1.500 hl A 15 vom Hundert,

über 1.500 bis 3.000 hl A 35 vom Hundert,

über 3.000 bis 7.000 hl A 47 vom Hundert,

über 7.000 hl A 53 vom Hundert

der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in den Fällen des § 65 Abs. 3 der umgerechneten Fertigungskosten. Erzeugen die Brennereien über ihr Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfreien Branntwein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter Einschluss der Brennereien mit einem Jahresbrennrecht bis 600 hl A besondere Abzüge festsetzen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Abzüge nach Absatz 1 in den Abzugsstufen so aufzuteilen, dass ein gleitender oder eng gestaffelter Übergang in die nächste Abzugsstufe ermöglicht wird, und das dafür erforderliche Verfahren zu bestimmen,

2.
zu bestimmen, dass für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht über 7.000 hl A nach Einzelprüfungen besondere Übernahmepreise festgesetzt werden oder den Abzug für diese Brennereien unter Berücksichtigung der Einzelprüfungen abweichend von Absatz 1 festzusetzen,

3.
vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann.


§ 67



(weggefallen)


- Betriebszuschläge

§ 68



(1) Der Branntweingrundpreis wird für den innerhalb des Brennrechts hergestellten oder als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erhöht (Betriebszuschlag). Der Betriebszuschlag beträgt für die Erzeugung

bis zu 100 Hektoliter Weingeist 15 Hundertteile,

über 100 bis zu 200 Hektoliter Weingeist 10 Hundertteile,

über 200 bis zu 300 Hektoliter Weingeist 5 Hundertteile

des Branntweingrundpreises.

(2) Wird die Jahreserzeugung von 300 Hektoliter Weingeist überschritten, so darf für die darüber hinausgehende Menge Übernahmegeld nur insoweit gezahlt werden, als das für die gesamte Jahreserzeugung sich ergebende Übernahmegeld das nach Absatz 1 für 300 Hektoliter Weingeist berechnete Übernahmegeld übersteigt.


§ 69



Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten

1.
Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36) und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen,

2.
die übrigen Verschlusskleinbrennereien einen Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen,

3.
Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen

des Branntweingrundpreises. Bei einem vom regelmäßigen Brennrecht abweichenden Jahresbrennrecht ermäßigt oder erhöht sich der Zuschlag um den doppelten Betrag der sich dadurch ergebenden Grundpreisveränderung.


§ 70



(weggefallen)


§ 71



(weggefallen)


- Abzüge und Zuschläge bei besonderen Verhältnissen

§ 72



(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale, Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste geringer als die nach § 65 berechneten, wird ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die genannten Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Getreideart festgesetzt werden. Der Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von Kartoffeln und Getreide Branntwein aus Kartoffeln und außerdem Branntwein aus Triticale oder anderem Getreide bis zu dem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres Jahresbrennrechts herstellen.

(2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der Verarbeitung von anderen als frischen Stärkekartoffeln oder von Getreide minderer Qualität besondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch für Kartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb ihres Brennrechts für die Verarbeitung von Getreide herstellen. Die Bundesmonopolverwaltung kann den Übernahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen bestimmen.

(3) Für Branntwein, der aus den in § 27 genannten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A hergestellt wird, sowie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste, der von Abfindungsbrennereien hergestellt wird, werden Zuschläge zum Branntweingrundpreis festgesetzt. Sie sollen mindestens 50 und höchstens 125 vom Hundert des Grundpreises betragen, der bei einem 100 %igen Jahresbrennrecht festgesetzt wird oder festgesetzt würde. Die Zuschläge werden auch für den gleichen Branntwein festgesetzt, der in Obstgemeinschaftsbrennereien als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt.