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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

Abschnitt 8 Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 70 Kindererziehungszuschlag



(1) 1Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. 3§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,

2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.

2Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem

1.
Tod des Kindes,

2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,

3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder

4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.

3Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.


(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) 1Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. 2Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) 1Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. 2Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.




§ 71 Kindererziehungsergänzungszuschlag



(1) 1Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder

b)
mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen und

2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und

3.
dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Abs. 3 zuzuordnen sind.

2Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,

2.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) 1§ 70 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 73 Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. 2§ 70 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.




§ 72 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld



(1) 1Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. 2Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. 3Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und in Verbindung mit § 26 Abs. 7 Satz 2 dieses Gesetzes.

(2) 1War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. 2Stirbt ein Berufssoldat vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 70 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. 4Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.

(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.

(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.




§ 73 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag



(1) 1War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. 2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) 1Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. 2Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

(3) 1Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. 2Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(4) 1§ 70 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. 2§ 70 Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 70 Abs. 5 Satz 2 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhältnis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit.




§ 74 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen



(1) 1Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder

b)
sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,

3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und

4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.

2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehaltes mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. 3Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt.

(2) 1Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.

(3) 1Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.