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Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Dritter Abschnitt Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder

Vierter Unterabschnitt Beendigung des Heuerverhältnisses

§ 71 Zurücklassung



(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 45 darf der Kapitän ohne Einwilligung des Seemannsamts ein Besatzungsmitglied nicht an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurücklassen. Eine Zurücklassung liegt nicht vor, wenn das auf unbestimmte Zeit begründete Heuerverhältnis infolge einer Kündigung durch das Besatzungsmitglied beendet ist.

(2) Ist im Falle der Zurücklassung eine Hilfsbedürftigkeit des Besatzungsmitglieds zu befürchten, so kann das Seemannsamt die Einwilligung von der Leistung eines Betrags abhängig machen, der den Unterhalt des Besatzungsmitglieds in den auf die Zurücklassung folgenden drei Monaten gewährleistet.

(3) Ist das Besatzungsmitglied mit der Zurücklassung einverstanden und befindet sich am Ort der Zurücklassung kein Seemannsamt, läßt sich auch die Einwilligung eines anderen Seemannsamts ohne Verzögerung der Reise nicht einholen, so kann der Kapitän das Besatzungsmitglied auch ohne Einwilligung des Seemannsamts zurücklassen. In diesem Falle haftet der Reeder für die Kosten einer im Laufe der auf die Zurücklassung folgenden drei Monate eintretenden Hilfsbedürftigkeit des Besatzungsmitglieds.

(4) Bei einem Jugendlichen ist neben seiner Einwilligung auch diejenige seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ist dieser nicht erreichbar, bedarf es der Einwilligung eines Seemannsamts.


§ 72 Anspruch auf Heimschaffung



(1) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 73 maßgebenden Bestimmungsort,

1.
in den Fällen der §§ 49 und 64 bis 67,

2.
wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den Reeder endet,

3.
wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis nach einer ordentlichen Kündigung durch das Besatzungsmitglied gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 um mindestens einen Monat über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortgesetzt wird oder

4.
wenn ein auf bestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes endet,

5.
wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Schiffseintragung oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr erfüllen kann,

6.
wenn das Heuerverhältnis auf Grund eines Schiedsspruches, eines Tarifvertrages oder aus einem ähnlichen Grund beendet wird.

(2) Der Anspruch auf Heimschaffung umfaßt angemessene Unterbringung und Verpflegung sowie Beförderung der Sachen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)


§ 73 Bestimmungsort der Heimschaffung



(1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den es heimgeschafft werden will, aus den Bestimmungsorten auswählen.

(2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind

1.
der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet worden ist,

2.
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort,

3.
der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder

4.
jeder andere bei der Begründung des Heuerverhältnisses vereinbarte Ort.


§ 74 Durchführung und Kosten der Heimschaffung



(1) Der Reeder trifft die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung. Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Eine Abfindung nach § 65 darf darauf nicht angerechnet werden.

(2) Der Reeder trägt die Kosten der Heimschaffung. Diese umfassen die Aufwendungen für

1.
die Beförderung an den Bestimmungsort,

2.
die Unterbringung, Verpflegung und Heuer in der Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort,

3.
die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönlichem Gepäck an den Bestimmungsort,

4.
ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen zu können.

Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.

(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

(4) Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn das Besatzungsmitglied am Bestimmungsort eingetroffen ist oder seinen Anspruch auf Heimschaffung nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht hat.

(5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung gemäß § 64 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht.

(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. Erfüllt der Reeder seine Verpflichtungen nicht, veranlasst das Seemannsamt die Heimschaffung und verauslagt die Kosten. Sie sind vom Reeder zu erstatten.

(7) Bei Streitigkeiten über die Heimschaffung trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung.


§ 75 Tod des Besatzungsmitglieds



(1) Ist ein Besatzungsmitglied an Bord oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verstorben, so hat der Kapitän für die Bestattung zu sorgen. Wenn die Leiche nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt, mitgenommen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Todesfall einen Hafen erreichen kann und gegen die Mitnahme der Leiche keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so ist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Bestattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdigen Form vorzunehmen.

(2) Muß die Bestattung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vorgenommen werden, so trägt der Reeder die Kosten.


§ 76 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds



(1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem Seemannsamt, das zuerst erreicht wird, oder mit dessen Zustimmung einem anderen Seemannsamt zu übergeben. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem für den Heimat- oder Registerhafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständigen Seemannsamt zu überweisen.

(3) Das Seemannsamt hat die Sachen und das Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds den Erben auf deren Kosten zu übermitteln.