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Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (9. StBerRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „200" durch die Angabe „280" ersetzt.
- 2.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:„(5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden."
- b)
- Die bisherigen Absätze 5b und 5c werden zu den Absätzen 5c und 5d.
Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2026 GrEStG § 1, § 8, § 13, § 16, § 19, § 23
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer:
- 1.
- ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
- 2.
- die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
- 3.
- ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
- 4.
- der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist."
- b)
- Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit ein Rechtsvorgang nicht nach Absatz 3 der Steuer unterliegt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat." - c)
- Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:„(3b) Absatz 2a oder Absatz 2b gilt nicht, soweit Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des Absatzes 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen oder die Anteile nach Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 4 oder nach Absatz 3a übergehen."
- 2.
- § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt ebenso, wenn die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b oder das Rechtsgeschäft oder der Anteilsübergang im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 3a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht." - 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- a)
- bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- aa)
- des Erwerbers:
der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; - bb)
- mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- b)
- bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;".
- b)
- Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört."
- 4.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4a wird gestrichen.
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
- 5.
- § 19 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von einem Monat, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist."
- 6.
- Nach § 23 Absatz 27 werden die folgenden Absätze 28 und 29 eingefügt:„(28) § 1 Absatz 2a bis 3b, § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 13 Nummer 5 und 8, § 19 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 2. Juli 2026 verwirklicht werden.(29) Für Erwerbsvorgänge, bei denen die Anteile in Erfüllung eines vor dem 3. Juli 2026 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach dem 2. Juli 2026 übergehen, erfolgt eine Besteuerung ausschließlich nach § 1 Absatz 3 und 3a in der Fassung vom 2. Juli 2026; die Anwendung des § 16 Absatz 4a ist ausgeschlossen."
Artikel 10 Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2026 KrZwMGEG Artikel 30, Artikel 36
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) wird wie folgt geändert:
Die Artikel 30 und 36 Absatz 5 werden gestrichen.
Die Artikel 30 und 36 Absatz 5 werden gestrichen.
Artikel 11 Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
§ 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Liegt dem meldenden deutschen Finanzinstitut für eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor, so können zusätzlich gemeldet werden:
- 1.
- die Steueridentifikationsnummer oder das funktionale Äquivalent jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des meldenden deutschen Finanzinstituts diese Angaben enthalten, und
- 2.
- das Geburtsdatum."
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