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§ 9 - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 9 Werbungskosten



(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch

1.
1Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;

2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;

3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;

4.
1Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden. 8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer

a)
von 0,35 Euro für 2021,

b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026

anzusetzen, höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

4a.
1Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. 3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. 4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

5.
1notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. 3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. 4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. 5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. 7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. 9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer

a)
von 0,35 Euro für 2021,

b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026

anzusetzen.

5a.
1notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. 2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. 3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären. 4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden. 5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.

5b.
1notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 9 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,

6.
1Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung. 2Nummer 7 bleibt unberührt;

7.
1Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. 3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,

2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,

können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 entsprechend.

(4) 1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. 3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. 4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder

2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. 6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. 7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte. 8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a) 1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. 2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. 3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,

2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,

3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. 5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. 7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. 8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:

1.
für Frühstück um 20 Prozent,

2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,

der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen. 9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden. 10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8. 11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. 12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar. 13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.


(6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. 2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. 3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. 5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.





 

Frühere Fassungen von § 9 EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024 (27.03.2024)Artikel 2 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 28.05.2022Artikel 2 Steuerentlastungsgesetz 2022
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 749
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
aktuell vorher 15.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2770
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 3 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
aktuell vorher 05.07.2017Artikel 1 Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 2074
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 5 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
aktuell vorher 31.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 285
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Steuervereinfachungsgesetz 2011
vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 2 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 31.12.2009Artikel 1 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3950
aktuell vorher 01.09.2009 (18.12.2009)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
vom 08.12.2009 BGBl. I S. 3862
aktuell vorher 01.09.2009 (13.10.2009)Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
vom 08.10.2009 BGBl. I S. 3366
aktuell vorher 24.04.2009Artikel 1 Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
vom 20.04.2009 BGBl. I S. 774
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2955
aktuell vorher 18.08.2007Artikel 1 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Steueränderungsgesetz 2007
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
aktuell vorher 06.05.2006Artikel 1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
vom 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
aktuellvor 06.05.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2007)
... Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Abs. 9 ... tritt § 20 Abs. 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a. (3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, ...
§ 3 EStG (vom 01.01.2024)
... für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 ... 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; 14. Zuschüsse eines Trägers ... Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Das ... Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund ... nehmen kann. Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; 16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des ... oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; 17. Zuschüsse ... eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung ...
§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen (vom 01.01.2024)
... betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; 6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen ... folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die ... Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven ... Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des ... § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; 6a. die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste ... für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste ... und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; 6b. Aufwendungen für ein ... zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; 7. ... zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. § 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend ... abgeschlossen hat. § 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend ...
§ 8 EStG Einnahmen (vom 01.01.2022)
... auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent ... der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 . Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die ... die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das ... Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; ... anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Arbeitnehmern, ... für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme. Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung ...
§ 9 EStG Werbungskosten (vom 01.01.2024)
... festgesetzt sind. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte ( § 9 Absatz 4 ) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ... Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem ...
§ 10 EStG (vom 28.03.2024)
... eine auswärtige Unterbringung. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. 8. (aufgehoben) 9. ...
§ 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (vom 01.01.2024)
... kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9 , soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § ... Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9 , soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne ...
§ 40 EStG Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (vom 01.01.2021)
... für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden ... im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen, 5. den ... eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder b) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen ... für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 , die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, soweit die ... soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert ... nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder 2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle ... werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder 3. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für ... erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten. Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge ...
§ 41b EStG Abschluss des Lohnsteuerabzugs (vom 01.01.2024)
... Zuschüsse, 6. die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen, 7. die auf die Entfernungspauschale ...
§ 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (vom 01.01.2023)
... Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten ( § 9 ) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... bestimmten Stelle, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden. (16b) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals ... 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122). § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals ... 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen. § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch ... 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden. § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals ...
§ 101 EStG Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie (vom 01.01.2021)
... der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine ...
§ 103 EStG Entstehung der Mobilitätsprämie (vom 01.01.2021)
... Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht oder ... 6 aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 durchgeführt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
V. v. 21.05.1991 BGBl. I S. 1140; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
§ 3 ARV Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld (vom 01.11.2014)
... Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld ...
§ 6 ARV Erkrankung während der Auslandsdienstreise (vom 01.11.2014)
... nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a Satz 2 und 3 Nummer 1 des ...

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 20a EinsatzWVG Bezugspersonen (vom 09.08.2019)
...  3. Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und 4. Aufwendungen für Kinderbetreuung. Bezugspersonen ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 99c EnergieStV Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (vom 01.01.2018)
... 4 sinngemäß. (2) Schreibt der Entlastungsberechtigte die Anlage ( § 9 ) nach § 7 des Einkommensteuergesetzes nicht selbst und im eigenen Namen ab, hat er den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen ...

ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 1 ATADUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert." 8. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und ... g) Dem Absatz 16b wird folgender Satz angefügt: „ § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Betriebsausgaben." 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen ... d) Dem Absatz 23d wird folgender Satz angefügt: „§ 9 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist ...

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
B. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3862
Berichtigung EStGNBB
... Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes"ersetzt." c) In § 9 Absatz 2 Satz 3 ist vor dem Wort „Arbeitsstätte" das Wort ... 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) am 1. Januar 2012 aufgehoben wird:". i) In § 9 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a Satz 1 ist jeweils das Semikolon durch ...

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 BürgEntlG-KV Änderung des Einkommensteuergesetzes
... aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, § 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1 und 3 für anwendbar erklärt, § 10 ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
...  3. Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und 4. Aufwendungen für Kinderbetreuung. Bezugspersonen sind: ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
V. v. 06.10.2014 BGBl. I S. 1591
Artikel 1 3. ARVÄndV
... § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - (zu § 9 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes)
B. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2888
Entscheidung BVerfGE20081209
... 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 9 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des ... 1 des Grundgesetzes unvereinbar. 2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 22/14 u. a. - (zu § 9 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes)
V. v. 24.02.2022 BGBl. I S. 413
Entscheidung BVerfGE20191119
... 2019 - 2 BvL 22/14 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 9 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung ...

Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 FamLeistG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... und Handwerkerleistungen". 2. § 4f wird aufgehoben. 3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4f" durch die Angabe „§ 9c Abs. 1 und ... ersetzt. 11. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4f oder § 9 Abs. 5" durch die Angabe „§ 9 Abs. 5 oder § 9c" ersetzt. 12. ... 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4f oder § 9 Abs. 5" durch die Angabe „§ 9 Abs. 5 oder § 9c" ersetzt. 12. § 33a wird wie folgt geändert: ... 16. § 50 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § 9c Abs. 1 und 3 für anwendbar erklärt, die §§ ...

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 1 RÜbStG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt. 5. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 4j und 6 Absatz 1 Nummer 1a gelten ... d) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a eingefügt: „(16a) § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals ...

Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285
Artikel 1 UntStRÄndG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach ... 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;". ... oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;". 2. § 4 ... tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;". b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) ... 5 Satz 5 bis 7" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz ... die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6" und die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 ... „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6" und die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 bis 6" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 ... „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 bis 6" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7" ersetzt. c) Nach Nummer 6 wird folgende ... für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für ... Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;". 3. § 8 ... „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3" sowie die Wörter „Entfernung zwischen Wohnung ... zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ... „zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3" sowie die Wörter „der Fahrten zwischen Wohnung ... Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3" ersetzt. c) Nach Satz 7 werden die folgenden ... für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme." 4. § 9 wird wie folgt ... nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: ... festgesetzt sind. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ... 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, Absatz 4 Satz 7 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung ... für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6 zahlt, soweit diese die dort bezeichneten Pauschalen um nicht mehr als 100 ... soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die ...

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 5 StRAnpG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. § 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." 5. Die §§ 7b, 7c, 7d, 7f und ... 5. Die §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k werden aufgehoben. 6. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen ... ersetzt. 20. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder ... Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt" ersetzt. 21. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... durch die Wörter „erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3" ersetzt. d) In Nummer 39 Satz 1 werden die Wörter „Buchstabe ... 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 werden die Wörter „ § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6" ... „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6" ersetzt. b) In Satz 8 werden nach den Wörtern „und ersten ... einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung" eingefügt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ... Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem ... 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden." b) In Absatz 2 Satz 3 ... für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 , soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um ... im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,". b) In ... die Wörter „zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3" ersetzt. 22. § 40a wird wie folgt geändert: a) In ...

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2770
Artikel 1 BehPAnpG Änderung des Einkommensteuergesetzes

Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 774
Artikel 1 EPFG Änderung des Einkommensteuergesetzes

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
Artikel 1 WachsBeschStFördG Änderung des Einkommensteuergesetzes

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
Artikel 2 KlSchStG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 3 UStIntG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 2 EMobStFG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 2 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 1 JStG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 1 StÄndG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Steuerentlastungsgesetz 2022
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
Artikel 2 StEntlG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2302
Artikel 1 StHBG Änderung des Einkommensteuergesetzes

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 1 WaBeG Änderung des Einkommensteuergesetzes

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 2 WaChaG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 11 AusglV Einkünfte aus Kapitalvermögen (vom 21.12.2007)