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Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Sondervorschriften für Großkredite

Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für Anrechnungen auf die Großkreditobergrenzen

§ 9 Null-Anrechnungen



(1) 1Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:

1.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die unter den Voraussetzungen des § 51 der Solvabilitätsverordnung unmittelbar kündbar sind, wenn mit dem Kreditnehmer vereinbart ist, dass die Kredite, die aufgrund der Kreditzusage vergeben werden, zusammen mit allen weiteren Krediten an diesen Kreditnehmer nicht die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, erreichen oder überschreiten,

2.
Kreditäquivalenzbeträge und Bilanzaktiva, die sich aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapieren oder Waren, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist sowie Effektenlombardgeschäften an Handelsplätzen mit zentralen Kontrahenten ergeben, einschließlich Forderungen gegenüber zentralen Kontrahenten, die aus der Stellung von Sicherheiten für diese Geschäfte resultieren,

3.
andere von der für den zentralen Kontrahenten zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Forderungen des Instituts gegenüber dem zentralen Kontrahenten,

4.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten" versehen werden,

5.
Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt.

b)
Forderung und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.

c)
Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag oder sowohl die Forderung als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.

d)
Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein.

e)
Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.

f)
Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.

g)
Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.

h)
Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer,

6.
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten, und

7.
rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Pfandbriefen refinanzierter grundpfandrechtlich besicherter Kredit vor Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.

2Wesentliche Marktteilnehmer im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe h sind:

1.
Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt,

2.
Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 25 Abs. 7 der Solvabilitätsverordnung als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,

3.
sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 33 der Solvabilitätsverordnung ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten,

4.
beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte ausländische Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungsbeschränkungen unterliegen, und

5.
beaufsichtigte Pensionskassen.

3Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 Nummer 5 mit Ausnahme des Buchstaben h erfüllen, sind mit 10 Prozent auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. 4Wird Satz 1 Nummer 5 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte übernehmen.

(2) 1Kredite eines Instituts sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn

1.
der Kreditnehmer das Mutterunternehmen des Instituts, ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens des Instituts oder ein eigenes Tochterunternehmen des Instituts ist,

2.
sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis gemäß § 13b des Kreditwesengesetzes einbezogen sind,

3.
der Kreditnehmer den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut unterliegt,

4.
keine rechtlichen oder bedeutenden tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch den Kreditnehmer an das Institut vorhanden oder absehbar sind und

5.
die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Institut und der Kreditnehmer nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis einbezogen werden.

(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn

1.
die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden und

2.
die Voraussetzungen des § 10c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind.




§ 10 20-Prozent-Anrechnungen



1Mit 20 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:

1.
Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind und wenn Kredite an die jeweilige Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft nach § 27 der Solvabilitätsverordnung ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent erhalten würden, sowie

2.
Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und aufgrund von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben.

2Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 unterliegen den §§ 162, 172, 177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung.




§ 11 50-Prozent-Anrechnungen



Mit 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:

1.
die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind,

2.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben.




Abschnitt 2 Kreditrisikominderungsbestimmungen

§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten



(1) 1Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die für Zwecke des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Satz 1 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung aufgrund ihrer Entscheidung nach § 180 der Solvabilitätsverordnung mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigen, widerruflich gestatten, bei Krediten im Sinne der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes anstelle des nach § 2 ermittelten Kreditbetrags für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags den nach Satz 2 ermittelten, an finanzielle Sicherheiten angepassten Kreditbetrag zu verwenden. 2Der an finanzielle Sicherheiten angepasste Kreditbetrag nach Satz 1 ist die Summe der vollständig angepassten Forderungswerte nach Satz 3 sämtlicher Kredite an einen Kreditnehmer. 3Der vollständig angepasste Forderungswert eines Kredits ist das Maximum aus Null und der Differenz aus

1.
dem Produkt aus

a)
dem Kreditbetrag nach § 2 und

b)
der Summe aus 1 und dem Wertschwankungsfaktor für diesen Kredit nach § 188 der Solvabilitätsverordnung und

2.
dem Produkt aus

a)
dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung und

b)
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 der Solvabilitätsverordnung für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf den Kredit.

4Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 der Solvabilitätsverordnung dürfen nur für Kredite berücksichtigt werden, die im Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts verbucht sind. 5Bei Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 209 der Solvabilitätsverordnung einbezogen sind, bestimmt sich der für diese Geschäfte zu ermittelnde Kreditbetrag nach Maßgabe des § 215 der Solvabilitätsverordnung.

(2) 1Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die

1.
nach den näheren Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung mit Zulassung der Bundesanstalt einen auf Internen Ratings Basierenden Ansatz (IRBA) nutzen,

2.
nach den näheren Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung für eine Forderungsklasse eigene Schätzungen für die Risikoparameter Verlustquote bei Ausfall (LGD) sowie IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen und

3.
die Wirkungen, die finanzielle Sicherheiten unabhängig von anderen LGD-relevanten Aspekten, auf ihre Kreditrisiken haben, zuverlässig schätzen können,

abweichend von der Ermittlung der Kreditbeträge nach § 2 widerruflich gestatten, die Besicherungswirkungen von finanziellen Sicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen. 2Ein Institut, das vorhandene finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 bei der Bestimmung der Kreditbeträge berücksichtigt, muss dabei in einer Weise verfahren, die mit dem für die Ermittlung seiner Eigenkapitalanforderungen angewandten Ansatz in Einklang steht. 3Institute, die für eine Forderungsklasse eigene Schätzungen für die Risikoparameter LGD sowie IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen und die von Satz 1 keinen Gebrauch machen, können Kreditbeträge für die Zwecke der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes einheitlich nach Absatz 1 oder nach § 13 Absatz 2 ermitteln.

(3) 1Die Verfahren nach Absatz 1 oder 2 werden von der Bundesanstalt nur gestattet, wenn das Institut in Bezug auf die Kredite

1.
periodische Stresstests durchführt, welche

a)
den Marktpreis von Sicherheiten berücksichtigen,

b)
Risiken erfassen, die auf möglichen Veränderungen der Marktbedingungen beruhen, welche die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals oder der Eigenmittel des Instituts nachteilig beeinflussen können,

c)
Risiken erfassen, die durch die Verwertung von Sicherheiten in Krisensituationen entstehen können,

d)
zur Erkennung und Überwachung dieser Risiken angemessen und geeignet sind und

e)
das Kreditkonzentrationsrisiko auch im Hinblick auf den Verwertungserlös der Sicherheiten berücksichtigen sowie

2.
Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt hat, die Vorschriften und Verfahren beinhalten, welche

a)
Risiken erfassen, die sich aus abweichenden Laufzeiten zwischen einem Kredit und der Sicherheit für den Kredit ergeben,

b)
den Fall erfassen, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis hat, als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, und

c)
Konzentrationsrisiken erfassen, die sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken ergeben; dazu gehören insbesondere indirekte Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber.

2Ergibt ein Stresstest nach Satz 1 für eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, ist für die Berechnung des Kreditbetrags nach Absatz 1 oder 2 der Marktpreis der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.




§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten



(1) 1Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Gewährleistung eines Dritten besichert, kann das Institut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine ungesicherte Forderung gegen den Gewährleistungsgeber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten würde als eine ungesicherte Forderung gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht. 2Gewährleistungen sind nach Maßgabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverordnung zu berücksichtigen.

(2) 1Wird ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähig ist und deren Restlaufzeit mindestens so lang wie die des abzusichernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten als ungesicherte Forderungen gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht, kann das Institut im Falle einer von einem Dritten begebenen finanziellen Sicherheit auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emittenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt, und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten. 2Ein Institut kann zwischen der Methode nach Satz 1 und der Methode nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Solvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Methode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.




§ 14 Besicherung mit Grundpfandrechten auf Wohn- und Gewerbeimmobilien



(1) 1Institute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum gesichert sind, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten Wertes des Wohneigentums verringern. 2Voraussetzung hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder er über das Wohneigentum als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung erfüllt sind. 3Dies gilt entsprechend für Kredite aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt. 4Als Wert der Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.

(2) 1Institute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Immobilienleasinggeschäften, die vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags um das Niedrigere aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Marktwertes und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verringern. 2Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums besichert sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 3Die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien angemessene Mieteinkünfte erzielt werden. 4Dies gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung und für Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 5Als Wert der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der Beleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelte Beleihungswert.