- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität" eingefügt.
- b)
- Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe „§ 25a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt.
- 2.
- Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 1 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."
- 3.
- Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen."
- 4.
- Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität
(1) Bei der Messung der von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Elektrizität werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach §
14 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach §
18 Abs. 1 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen."
- 5.
- Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt entsprechend."
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe „§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases" eingefügt.
- b)
- Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe „§ 19a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt.
- 2.
- Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt entsprechend."
- 3.
- Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 2 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."
- 4.
- Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
(1) Bei der Messung des von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Gases werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach §
37 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach §
38 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen."
- 1.
- § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
- „8.
- die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge."
- 2.
- In Anlage 1 wird bei der Anlagengruppe III 2.3. zu der Position „Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen" die Angabe „25 - 30" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. November 2006.
Der Bundesrat hat zugestimmt.