Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen
§ 3 Anforderungen für die Vergütung
§ 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
§ 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
§ 6 Schutz von Torfmoor
§ 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
§ 8 Treibhausgasminderung
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Bonus für nachwachsende Rohstoffe
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
§ 12 Weitere Nachweise
§ 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise
§ 14 Anerkannte Nachweise
§ 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
§ 19 Nachtrag fehlender Angaben
§ 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
§ 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
§ 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen
§ 25 Anerkannte Zertifikate
§ 26 Ausstellung von Zertifikaten
§ 27 Inhalt der Zertifikate
§ 28 Folgen fehlender Angaben
§ 29 Gültigkeit der Zertifikate
§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 31 Weitere anerkannte Zertifikate
Abschnitt 4 Zertifizierungssysteme
§ 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
§ 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
§ 34 Verfahren zur Anerkennung
§ 35 Inhalt der Anerkennung
§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
§ 37 Erlöschen der Anerkennung
§ 38 Widerruf der Anerkennung
§ 39 Berichte und Mitteilungen
§ 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
Abschnitt 5 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 44 Verfahren zur Anerkennung
§ 45 Inhalt der Anerkennung
§ 46 Erlöschen der Anerkennung
§ 47 Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
§ 49 Kontrolle der Schnittstellen
§ 50 Kontrolle des Anbaus
§ 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
§ 53 Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 55 Kontrollen und Maßnahmen
Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Abschnitt 6 Besondere und Übergangsbestimmungen zum Nachweis
§ 58 (aufgehoben)
§ 59 (aufgehoben)
§ 60 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
Teil 4 Zentrales Informationsregister
§ 61 (aufgehoben)
§ 62 (aufgehoben)
§ 63 (aufgehoben)
§ 64 (aufgehoben)
§ 65 (aufgehoben)
§ 66 Informationsregister
§ 67 Datenabgleich
§ 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 69 (aufgehoben)
Teil 5 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
§ 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
§ 72 (aufgehoben)
§ 73 Datenübermittlung
§ 74 Zuständigkeit
§ 75 Verfahren vor der zuständigen Behörde
§ 76 Muster und Vordrucke
§ 77 Außenverkehr
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 78 Übergangsbestimmung
§ 79 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3) Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)
Anlage 4 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme


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