(1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach
§ 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.
(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
- 1.
- ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist,
- 2.
- ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist.
(4) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der
Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(5) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen
- 1.
- einer Bescheinigung einer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten Ausbildungsstelle oder
- 2.
- eines dieser Bescheinigung entsprechenden Dokuments der nationalen oder regionalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden sind.
(6) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen
- 1.
- einer Bescheinigung
- a)
- eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie
- b)
- im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang,
jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder
- 2.
- eines Schulungsnachweises für atemschutzgerättragende Personen einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 120 BinSchPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.09.2022) ... 1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist, 2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung ... j) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1 )". k) Die Angabe zu Anlage 27 wird wie folgt gefasst: „Anlage ... Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist." 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... (1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig. ... § 120 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 17 Absatz 1, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1, 5 oder 6" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1, 4 oder 5" durch die Wörter „ § 17 Absatz 1, 5 oder 6" ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: ... 64. § 135 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 17 Absatz 4" durch die Angabe „§ 17 Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4" durch die Angabe „ § 17 Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 5" ... Angabe „§ 17 Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 17 Absatz 5" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6" ersetzt. 65. § 138 ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 5" durch die Angabe „ § 17 Absatz 6" ersetzt. 65. § 138 wird aufgehoben. 66. Die §§ ... (Schleuse Iffezheim)" ersetzt. 69. In Anlage 3 werden die Wörter „(zu § 17 Absatz 5 Nummer 1 )" durch die Wörter „(zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)" ersetzt. 70. ... die Wörter „(zu § 17 Absatz 5 Nummer 1)" durch die Wörter „(zu § 17 Absatz 6 Nummer 1 )" ersetzt. 70. In Anlage 5 wird vor den Wörtern „Unterschrift des ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105