§ 74 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden


§ 74 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,

2.
den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,

2.
die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,

3.
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.

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Zitierungen von § 74 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 AufenthV Übermittlungspflicht (vom 01.11.2019)
... zu übermitteln. (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 8 DÜV-AnpassG Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst: „§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden ... geändert: a) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst: „ § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen". ... „§ 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik". 2. § 74 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen". ...


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