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Schlußvorschriften - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Schlußvorschriften

§ 26 Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung, Steueraufsicht



(1) Rohes Erdöl darf im Steuergebiet an den Erdölbevorratungsverband zur Erfüllung der Verbandszwecke abgegeben werden. Im übrigen darf es nur an Mineralherstellungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben werden, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter denen nach § 4 Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf.

(2) Der Steueraufsicht unterliegt

1.
wer Mineralöl herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, befördert oder verwendet,

2.
wer als Beauftragter nach § 15 Abs. 7 und § 21 Abs. 5 tätig ist.

Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Die Betroffenen haben sich auszuweisen, die Herkunft des Mineralöls anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.

(3) Mineralöl, das im Steuergebiet unter Verwendung steuerfreien Mineralöls hergestellt worden ist, darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden. Wird dagegen verstoßen, entsteht die Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder § 3. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl zu einem nicht zugelassenen Zweck verwendet. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen.

(4) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf mit anderem Mineralöl nicht gemischt werden, soweit dies nicht auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b zugelassenen ist. Es darf in anderen als den nach § 3 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e und § 32 Abs. 1 zugelassenen Fällen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden. Satz 2 gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in der Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in erlaubten Mineralölherstellungsbetrieben.

(5) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das nicht zur Verwendung zu den in § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 genannten oder den auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e besonders zugelassenen Zwecken bestimmt ist, darf nicht vermischt mit den in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffen oder anderen rotfärbenden Stoffen in das Steuergebiet verbracht, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(6) Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, entgegen Absatz 4 als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit sich führt oder verwendet, hat für das Mineralöl Steuer nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten. Dies gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. Ist Mineralöl nach den Sätzen 1 und 2, das in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels von der letzten Abgabe verblieben ist (Restmenge), entgegen den nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahren zusammen mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl als Kraftstoff abgegeben worden, entsteht die Steuer abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur für die Restmenge. Zu versteuern sind, wenn Fälle der Sätze 1 und 2 bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt werden, mindestens die Mengen, die dem Fassungsvermögen des oder der Hauptbehälter für Kraftstoff des Fahrzeugs oder der Antriebsanlage entsprechen. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Entsteht sie mehrfach, so haften die Schuldner gesamtschuldnerisch. Auf Grund anderer Vorschriften für das Mineralöl entstandene Steuer bleibt unberührt.


§ 27 Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen



(1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.

(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.


§ 28 Geschäftsstatistik



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.


§ 29 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 1 Mineralöl herstellt,

2.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 4, § 19 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder § 22 Abs. 3 Satz 1 die Steuererklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

3.
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder entgegen Satz 2 abgibt oder verwendet,

2.
entgegen § 14 Abs. 3 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder in das Zollverfahren überführt,

3.
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig in den anderen Mitgliedstaat verbringt oder in das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt,

4.
entgegen § 16 Abs. 2 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager aufnimmt,

5.
entgegen § 17 Abs. 4 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,

6.
entgegen § 26 Abs. 1 rohes Erdöl abgibt,

6a.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 sich nicht ausweist, eine Angabe nicht macht oder nicht Hilfe leistet,

7.
entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 dort bezeichnetes Mineralöl verwendet,

8.
entgegen § 26 Abs. 4 dort bezeichnetes Mineralöl mischt oder es als Kraftstoff bereithält, abgibt, mitführt oder verwendet oder Kennzeichnungsstoffe entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt oder

9.
entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 dort bezeichnetes Mineralöl in das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt oder verwendet.


§ 30 Sicherstellung



(1) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das

1.
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnet und

a)
der Steueraufsicht über den Verkehr mit steuerbegünstigtem Mineralöl entzogen worden ist oder

b)
aus dem die Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,

2.
dem Verbot des § 26 Abs. 5 zuwider gekennzeichnet oder rot gefärbt worden ist,

kann sichergestellt werden.

(2) Mineralöl, das ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für das der Nachweis nicht erbracht werden kann, daß es

1.
sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder

2.
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet ist,

kann sichergestellt werden.

(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.


§ 31 Ermächtigungen



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes nach Maßgabe

1.
der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1),

2.
der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 12),

3.
der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 19),

4.
der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 390 S. 124) und

5.
der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46)

durch Rechtsverordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

1.
bei Änderungen des Artikels 2 Abs. 4 der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Richtlinie die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und im übrigen den Wortlaut des Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

2.
für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft (§§ 12, 17 Abs. 1) gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,

3.
nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien

a)
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen vorbehaltlich der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, die Sicherheitsleistung und das Verfahren bei Erlaß, Erstattung und Vergütung der Steuer, zu erlassen. Dabei kann es zulassen, daß

aa)
zur Verfahrensvereinfachung

aaa)
Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern erlaubt wird, Mineralöl allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,

bbb)
abweichend von § 7 Unternehmen, die Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 beziehen und zu Zwecken nach den §§ 3, 4, 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 1 abgeben, auch dann eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt wird, wenn sie keine Lagerstätten besitzen,

bb)
andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle abweichend von § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 1a und § 17 Abs. 2 in einem vereinfachten Verfahren befördert und für regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorgesehen werden,

cc)
in den Versandhandel (§ 21) auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden,

wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, sowie zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, daß der Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,

b)
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 besondere Steuersätze festzusetzen,

4.
nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei

a)
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Waren aus nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind, oder zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzuordnen, daß nicht als Mineralölherstellung gelten

aa)
das Gewinnen von Mineralöl in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen, in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln oder beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier, die Entnahme von Mineralöl aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, das Gewinnen in anderer Weise sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mineralöls, wenn das Mineralöl nur im Betrieb selbst zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet oder mit Bewilligung des Hauptzollamts zu steuerbegünstigten Zwecken abgegeben, an einen Mineralölherstellungsbetrieb unmittelbar oder über eine Sammelstelle oder an ein Mineralöllager abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird,

bb)
das Trocknen oder das rein mechanische Reinigen von Mineralöl vor der ersten Verwendung,

cc)
das Mischen von Mineralölen miteinander und mit anderen Stoffen,

und dabei im Falle des Doppelbuchstaben aa zu bestimmen, daß die gewonnenen Mineralöle, soweit dadurch keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen, bei der Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken nach den Steuersätzen des § 3 versteuert oder von der Steuer befreit werden, wenn und soweit dies wegen der Beschaffenheit der Mineralöle, wegen der besonderen Umstände bei ihrer Verwendung oder aus Gründen der Abfallentsorgung gerechtfertigt erscheint, und daß die Steuer abweichend von § 9 Abs. 4 nur beim Verwender entsteht,

b)
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Verfahrensvereinfachung als Teile des Mineralölherstellungs- oder Gasgewinnungsbetriebs, in denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Mineralöl zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet werden kann, zu bestimmen

aa)
Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Mineralöl,

bb)
Lagerstätten für die Rohstoffe und für Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der Mineralölherstellung, die mit den Anlagen nach Doppelbuchstabe aa räumlich zusammenhängen,

cc)
Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanlagen, die mit den in den Doppelbuchstaben aa, bb, dd und ee bezeichneten Anlagen räumlich zusammenhängen und die dem Entladen und Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen- und Nebenerzeugnissen der Mineralölherstellung oder zu deren Beförderung zu den oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,

dd)
Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwässern der Mineralölherstellung,

ee)
zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energiegewinnung, die mit den Anlagen nach Doppelbuchstabe aa räumlich zusammenhängen, soweit sie Energie zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb abgeben; wird in den Anlagen Energie aus Mineralöl und anderen Stoffen gewonnen und den Verbrauchstellen über ein einheitliches Leitungssystem zugeleitet, so kann die Energie aus Mineralöl in dem Umfang als zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb abgegeben gelten, in dem dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs verbraucht wird,

c)
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Nähere über die Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 3 erkennbar sind,

d)
für die Lagerung von Mineralöl unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen und Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind,

e)
das Nähere über die Steueranmeldung (§ 10) und die Entrichtung der Steuer (§ 11) zu bestimmen,

5.
nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 32 zu erlassen und zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden,

a)
die Verwendung, Verteilung und das Verbringen aus dem Steuergebiet von nach den §§ 3, 4 und 32 steuerbegünstigtem Mineralöl unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zuzulassen,

b)
zuzulassen, daß Mineralöl, das Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gilt.

Dabei kann es zur Abwendung von Mißbräuchen Auflagen für die Lieferung, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Mineralöls vorsehen. § 12 bleibt unberührt,

6.
nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien zu bestimmen, daß

a)
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung beim Mischen von Mineralölen verschiedener Steuersätze vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des Mischenden für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer nach dem für das Gemisch zutreffenden Steuersatz entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist,

b)
zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, die mit ermäßigt versteuertem Erdgas, Flüssiggasen oder anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen vermischt werden, beim Mischen die Steuer in Höhe der ermäßigten Steuersätze nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist,

c)
zur Verwaltungsvereinfachung Unternehmen, die Erdgas aus einer Gastransportleitung sowohl für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 als auch nach § 4 beziehen, der unversteuerte Bezug dieser Gase erlaubt wird und die Steuer abweichend von § 9 Abs. 3 und § 23 bei ihnen entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist,

d)
zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bei der Erzeugung von Wärme Unternehmen mit Anlagen, die nicht ausschließlich der Erzeugung von Wärme nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen, der Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b nachträglich monatlich in dem Umfang zu vergüten ist, in dem das Mineralöl nachweislich zur Erzeugung von Wärme verwendet worden ist,

e)
zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, Unternehmen, die Erdgas aus einer Gastransportleitung für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 beziehen oder abgeben, auf Antrag abweichend von § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 die Verwendung oder Abgabe ermäßigt versteuerten Erdgases für nicht steuerbegünstigte Zwecke oder für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit der Maßgabe erlaubt wird, daß bei ihnen eine Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entsteht, die innerhalb vom Hauptzollamt zu bestimmender Fristen anzumelden und zu entrichten ist,

f)
zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, Erlaubnisinhabern, die Schiffsbetriebsstoffe für Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 steuerfrei verwenden, auf Antrag abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Verwendung dieser Mineralöle für nicht steuerbefreite Zwecke mit der Maßgabe erlaubt wird, daß bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder des § 3 entsteht, die innerhalb vom Hauptzollamt zu bestimmender Fristen anzumelden und zu entrichten ist,

g)
zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, Unternehmen mit Einrichtungen für die Eigenversorgung mit Flüssiggasen, die nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b versteuert sind, der Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b nachträglich in dem Umfang zu vergüten ist, in dem die Flüssiggase nachweislich für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verwendet worden sind,

7.
nach Maßgabe der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Richtlinie zur Sicherung der Steuerbelange und zur Verfahrensvereinfachung zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 zu bestimmen, daß

a)
Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei und versteuert verwenden, Luftfahrtbetriebsstoffe unversteuert beziehen und im Abrechnungswege monatlich nachträglich nach den §§ 10 und 11 versteuern dürfen,

b)
die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet worden sind, zu erstatten oder zu vergüten ist,

8.
nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien die Besteuerung abweichend von § 23 zu regeln, soweit das zur Anpassung an die Behandlung der im Steuergebiet hergestellten Mineralöle oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,

9.
a)
für die Kennzeichnung von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 in Lagern, für die Zulassung zur Kennzeichnung, für die Zulassung von Dosiereinrichtungen, Rührwerken und vergleichbaren Einrichtungen und für die amtliche Aufsicht über die Kennzeichnung Bedingungen zu stellen sowie Auflagen zu machen, das Verfahren zu regeln sowie Verfahrenserleichterungen vorzusehen, soweit die Steuerbelange besondere Vorkehrungen erfordern oder die Gefahr eines Mißbrauchs der nach § 3 Abs. 2 begünstigten Mineralöle nicht begründet erscheint,

b)
die Vermischung von gekennzeichneten Mineralölen mit anderen Mineralölen oder anderen Waren als Mineralölen in Lagerstätten, Rohrleitungen, Transportmitteln, Transportgefäßen und Hauptbehältern abweichend von § 26 Abs. 4 zuzulassen, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen unerlässlich oder zur Förderung des Einsatzes von Waren aus nachwachsenden Rohstoffen oder wiedergewonnenen und gegebenenfalls aufgearbeiteten Mineralölen geboten erscheint und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlossen bleiben. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß in einzelnen Fällen Vereinbarungen mit Betrieben über das Verfahren bei Vermischungen im Rahmen von Satz 1 getroffen werden dürfen,

c)
bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei mangelnder Kennzeichnung entgegen einer nach § 3 Abs. 2 Satz 5 vorgelegten Bescheinigung und bei Vermischungen von gekennzeichneten mit nicht gekennzeichneten Mineralölen die vorschriftsmäßige Kennzeichnung oder den Aufbrauch unter Versteuerung nach § 3 Abs. 2 zu gestatten, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich erscheint und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlossen bleiben,

d)
für nachweislich versteuerte Anteile von Gemischen aus gekennzeichnetem mit anderen Gasölen, die bei Spülvorgängen oder bei versehentlichen Vermischungen entstanden sind, die Steuer zur Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen bis auf den Betrag zu erlassen oder zu vergüten, der sich nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt,

e)
das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder Verwenden von Mineralölen, die in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfärbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff entgegen § 26 Abs. 4 und 5 zuzulassen

aa)
als Schiffsbetriebsstoff oder

bb)
unter Versteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 zum Betrieb von Notstromaggregaten, die für die Energieversorgung öffentlicher Einrichtungen in Krisenfällen bestimmt sind, oder

cc)
in Fällen, in denen die Vermischung dieser Mineralöle mit anderen Mineralölen nach Buchstabe b zugelassen ist,

f)
zur Vermeidung von Störungen im Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 5 zuzulassen, daß Gasöl auch dann als gekennzeichnet gilt, wenn es zwar andere als in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, diese Kennzeichnungsstoffe aber in gleicher Weise und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit das Erkennen als gekennzeichnetes Gasöl und die Unterscheidung von anderem Mineralöl ermöglichen,

g)
abweichend von § 3 Abs. 2 und 7 auf die Kennzeichnung von Mineralölen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 zu verzichten, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint und dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden,

10.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur besseren Wirksamkeit oder zur Vereinfachung der Kennzeichnung an Stelle der in § 3 Abs. 2 bestimmten Kennzeichnungsstoffe einen oder zwei andere Kennzeichnungsstoffe zu bestimmen, auf einen Kennzeichnungsstoff zu verzichten oder neben den bestimmten Kennzeichnungsstoffen andere zuzulassen und den Wortlaut des § 3 Abs. 2 entsprechend anzupassen. Werden andere Kennzeichnungsstoffe angeordnet, so sind Fristen von mindestens vier Monaten für den Aufbrauch von Beständen und für den Übergang auf die neuen Kennzeichnungsstoffe vorzusehen,

11.
zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen Verkehr die Weiterverwendung von gekennzeichnetem Mineralöl als Kraftstoff nach Erteilung von Steuerbescheiden zu gestatten, wenn bei Prüfungen des Tankinhalts Verstöße gegen § 26 Abs. 4 aufgedeckt werden, und zwar bis zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zur Entfernung des Mineralöls aus dem Fahrzeug, längstens aber für 24 Stunden,

12.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, daß Mineralöle bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und daß für steuerliche Zwecke Mineralöle sowie Mineralölzusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind,

13.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu den §§ 25b, 25c und 25d Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln sowie Vorschriften über Antragsfristen, die zum Zwecke der Vergütung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,

14.
Regelungen zum Verfahren der Anwendung der nach § 2a ermäßigten Steuersätze und zum Nachweis der Tatsache, dass Biokraftstoffe aus Biomasse im Sinne von § 2a Abs. 2 hergestellt wurden, zu erlassen,

15.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Näheres zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades von GuD-Anlagen und zu den Darlegungspflichten des Antragstellers zu bestimmen und festzulegen, wann und wie oft der elektrische Wirkungsgrad zu ermitteln ist und für welchen Zeitraum der elektrische Wirkungsgrad als nachgewiesen gilt sowie Näheres über die den Beginn und den Ablauf der Fristen bestimmenden Sachverhalte festzulegen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, daß die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet wird, wenn diese Kraftstoffe unter Voraussetzungen abgegeben werden, unter denen bei der Einfuhr nach zwischenstaatlichem Brauch keine Verbrauchsteuer erhoben wird,

2.
zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatus (BGBl. II 1961 S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. II 1961, S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen und anzuordnen, daß

a)
bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,

b)
bei der Lieferung von versteuertem Mineralöl dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder vergütet wird,

3.
im Falle der Einfuhr (§ 23) Steuerfreiheit für Mineralöl, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann,

4.
zur Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung des Mineralölhandels bei Forderungsausfällen zu bestimmen, daß dem Verkäufer versteuerten Mineralöls die im Preis enthaltene Mineralölsteuer nach § 2 auf Antrag erstattet oder vergütet wird, wenn

a)
sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers nicht auf diesen abgewälzt werden kann und der Steuerbetrag 5.000 Euro übersteigt,

b)
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,

c)
der Zahlungsausfall trotz Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung der Ansprüche nicht zu vermeiden war und

d)
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Dabei kann es für die Geltendmachung eine Ausschlußfrist vorsehen, die Abtretung der Forderung an den Steuergläubiger anordnen, die Anrechnung von Teilleistungen des Warenempfängers auf den Warenwert und den Mineralölsteueranteil regeln sowie zu Buchstabe d näher bestimmen, daß Verkäufer und Warenempfänger auch als wirtschaftlich verbunden gelten, wenn sie der Leitung des Geschäftsbetriebes des jeweils anderen Unternehmens angehören oder Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind,

5.
zur Anpassung der Energieversorgung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu bestimmen, daß für eine befristete Übergangszeit Blockheizkraftwerke zur öffentlichen Versorgung mit Strom und Fernwärme auch dann als ortsfest im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten, wenn sie nicht ausschließlich für eine dauernde Nutzung am Standort der Errichtung ausgelegt sind,

5a.
zu bestimmen, daß Blockheizkraftwerke abweichend von § 3 Abs. 4 auch dann als ortsfest gelten, wenn sie zur Erzielung einer höheren Auslastung für die abwechselnde Nutzung an nicht mehr als zwei Standorten ausgelegt sind,

6.
zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beförderung von versteuertem Mineralöl im Transitwege durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unter Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (ABl. EG Nr. L 369 S. 17) näher zu regeln und vorzusehen, daß durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,

7.
zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25 Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren zum Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Begünstigten näher zu regeln.

(4) In Rechtsverordnungen, die auf Grund von Absatz 1 bis 3 erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.


§ 32 Übergangsregelungen



(1) Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 dürfen vorbehaltlich des § 12 bis zum 31. Dezember 2004 abweichend von § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 auch in anderen ortsfesten Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von Strom oder Wärme dienen, zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren zu den in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 jeweils vorgesehenen Steuerbegünstigungen verwendet werden. Dies gilt bei Anlagen zur Stromerzeugung, die nach dem 31. März 1992 errichtet worden sind, erst ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Stromerzeugung am Ort der Errichtung der Anlage aufgenommen wird.

(2) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten Erlaubnisse, die nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 6, § 8a Abs. 5, § 9 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt worden sind, bis zum 30. Juni 1993 als nach den §§ 6, 7, 8 und 12 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse.

(4) Die nach § 8 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zur Verteilung von Mineralölen zu verschiedenen steuerbegünstigten Zwecken gilt bis zum 30. Juni 1993 als eine nach § 7 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung.

(5) Für Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 in Steuerlagern, in Lagern von Erlaubnisinhabern nach Absatz 4 oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer als ausgesetzt.

(6) Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 bei anderen als den in Absatz 4 genannten Erlaubnisinhabern oder im Versand an einen Erlaubnisinhaber befinden, gelten mit der Maßgabe als in den freien Verkehr übergeführt, daß § 13 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist.

(7) Bedingte Steuern für Mineralöle erlöschen am 1. Januar 1993.

(8) Für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 der Abgabenordnung), die auf den aufgehobenen Rechtsvorschriften beruhen, sind dieses Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(9) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach den Steuersätzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung versteuert worden sind, gilt § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) bis zum 31. Dezember 2000 fort.

(10) Für Hersteller und Lagerhalter von Biokraft- und Bioheizstoffen nach § 2a Abs. 1 gilt die Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis zum 30. April 2004 als erteilt, wenn bis zum 31. Januar 2004 eine Anzeige der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt erfolgt ist.


§ 33 Erlaß von Rechtsverordnungen



Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


§ 33a Inkrafttreten der Regelung über die Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs und von hoch effizienten GuD-Anlagen



(1) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000.

(2) § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432) tritt, soweit es sich um die Begünstigung von GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent handelt, an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002.

(3) § 25 Abs. 3d tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002.

(4) Die Tage, an denen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


§ 34 Abgelöste Vorschriften



Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.
das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 40 Abs. 2 durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297);

2.
die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBl. I S. 359, 672);

3.
die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873), zuletzt geändert durch Artikel der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBl. I S. 359);

4.
die Verordnung über die Zulassung von Kennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl und zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 9. November 1977 (BGBl. I S. 2069).


§ 35 Nachversteuerung



(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3, für die die Steuer nach den jeweils bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Steuersätzen des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt für

1.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg 46,00 EUR,

2.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,

3.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b 30,70 EUR,

4.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 30,70 EUR,

5.
1.000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 30,70 EUR,

6.
1.000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg 46,00 EUR,

7.
1.000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,

8.
1.000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b 30,70 EUR,

9.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 1,50 EUR,

10.
1.000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 52,90 EUR,

11.
1.000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 7,60 EUR,

12.
1.000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b 19,10 EUR,

13.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 0,60 EUR,

14.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 2,024 EUR,

15.
1.000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b 22,26 EUR.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 15 entsteht am 1. Januar 2003. Steuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Nachsteuer mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über.

(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von Heizanlagen lagern. Endverwender ist, wer die Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an Dritte abgibt, gilt als Endverwender, soweit er das Mineralöl in den Vorratsbehältern der eigenen Heizanlage lagert.

(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar 2003 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist am 15. Februar 2003, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.