Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung - FinaRisikoV)

Artikel 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Finanzinformationen
§ 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen
§ 3 Termin und Verfahren zur Einreichung
§ 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten
§ 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten
Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 13 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 1) GVKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung -
Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Sonstige Angaben -
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) GVFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2) STFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Vermögensstatus -
Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -
Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung -
Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva -
Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva -
Anlage 10 (aufgehoben)
Anlage 11 (aufgehoben)
Anlage 12 (aufgehoben)
Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben -
Anlage 13a (zu § 7 Absatz 3) EKRQU Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Meldung der Eigenmittel -
Anlage 14 DBL
Anlage 15 GRP
Anlage 16 (zu § 11 Absatz 1) STA Stammdatenmeldung
Anlage 17 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RTFK Konzeption der Risikotragfähigkeitsberechnungen
Anlage 18 STKK
Anlage 19 RDP-R
Anlage 20 RDP-BI
Anlage 21 RDP-BH
Anlage 22 RDP-BW
Anlage 23 RSK
Anlage 24 STG
Anlage 25 KPL
Anlage 26 ILAAP

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

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Abschnitt 2 Finanzinformationen

§ 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:

1.
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,

2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,

3.
Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und

4.
sonstigen Angaben.

2Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. 3Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021

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§ 3 Termin und Verfahren zur Einreichung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. 2Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. 3Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

(2) 1Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. 2Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.

(3) 1Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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§ 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung - GVKI (Anlage 1),

2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - GVKIP (Anlage 2),

3.
Sonstige Angaben - SAKI (Anlage 3) und

4.
Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.

(2) 1Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. 2Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus - STFDI (Anlage 5) einzureichen.

(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.

(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.

(6) 1Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. 2Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. 3Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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§ 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung - GVFDI (Anlage 4) und

2.
Vermögensstatus - STFDI (Anlage 5).

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021

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§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben - QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung - QGV (Anlage 6),

2.
Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - QV 1 (Anlage 8) und

3.
Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - QV 2 (Anlage 9).


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie

2.
die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und

2.
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach

a)
den einzelnen Währungen und

b)
innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:

aa)
bis 2.500 Euro,

bb)
über 2.500 bis 15.000 Euro,

cc)
über 15.000 Euro.

Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021

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Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.

(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. 2Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

(3) 1Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene


§ 11 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 1) GVKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Anlage GVKI - Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4213)


Anlage GVKI - Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4214)


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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Anlage GVKIP - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4215)


Anlage GVKIP - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4216)


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Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Sonstige Angaben -


Anlage 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

SAKI Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 1891)


SAKI Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 1892)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) GVFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Anlage GVFDI - Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4219)


Anlage GVFDI - Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4220)


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Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2) STFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Vermögensstatus -


Anlage 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

Anlage STFDI - Vermögensstatus - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4221)


Anlage STFDI - Vermögensstatus - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4222)


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Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Anlage QGV - Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4223)


Anlage QGV - Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4224)



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung -


Anlage 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Anlage QGVP - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4225)


Anlage QGVP - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4226)



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva -


Anlage 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Anlage QV 1 - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4227)


Anlage QV 1 - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4228)



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva -


Anlage 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Anlage QV 2 - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4229)


Anlage QV 2 - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4230)



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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Anlage 10 (aufgehoben)


Anlage 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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Anlage 11 (aufgehoben)


Anlage 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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Anlage 12 (aufgehoben)


Anlage 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben -


Anlage 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

QSA (BGBl. 2020 I S. 1893)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 13a (zu § 7 Absatz 3) EKRQU Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Meldung der Eigenmittel -


Anlage 13a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Anlage EKRQU Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1088)


Anlage EKRQU Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1089)



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018

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Anlage 14 DBL


Anlage 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

DBL (BGBl. 2020 I S. 1894)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 15 GRP


Anlage 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

GRP Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 1895)


GRP Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 1896)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 16 (zu § 11 Absatz 1) STA Stammdatenmeldung


Anlage 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Anlage STA Stammdatenmeldung (BGBl. 2014 I S. 2343)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht V. v. 19. Dezember 2014 BGBl. I S. 2336 m.W.v. 30. Dezember 2014

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Anlage 17 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RTFK Konzeption der Risikotragfähigkeitsberechnungen


Anlage 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Anlage RTFK Konzeption der Risikotragfähigkeitsberechnungen (BGBl. 2014 I S. 2344)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht V. v. 19. Dezember 2014 BGBl. I S. 2336 m.W.v. 30. Dezember 2014

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Anlage 18 STKK


Anlage 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

STKK Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 1897)


STKK Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 1898)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 19 RDP-R


Anlage 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

RDP-R Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 1899)


RDP-R Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 1900)


RDP-R Seite 3 (BGBl. 2020 I S. 1901)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 20 RDP-BI


Anlage 20 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

RDP-BI Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 1902)


RDP-BI Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 1903)


RDP-BI Seite 3 (BGBl. 2020 I S. 1904)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 21 RDP-BH


Anlage 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

RDP-BH Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 1905)


RDP-BH Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 1906)


RDP-BH Seite 3 (BGBl. 2020 I S. 1907)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 22 RDP-BW


Anlage 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

RDP-BW Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 1908)


RDP-BW Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 1909)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 23 RSK


Anlage 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

RSK Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 1910)


RSK Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 1911)


RSK Seite 3 (BGBl. 2020 I S. 1912)


RSK Seite 4 (BGBl. 2020 I S. 1913)


RSK Seite 5 (BGBl. 2020 I S. 1914)


RSK Seite 6 (BGBl. 2020 I S. 1915)


RSK Seite 7 (BGBl. 2020 I S. 1916)


RSK Seite 8 (BGBl. 2020 I S. 1917)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 24 STG


Anlage 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

STG (BGBl. 2020 I S. 1918)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 25 KPL


Anlage 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

KPL Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 1919)


KPL Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 1920)


KPL Seite 3 (BGBl. 2020 I S. 1921)


KPL Seite 4 (BGBl. 2020 I S. 1922)


KPL Seite 5 (BGBl. 2020 I S. 1923)


KPL Seite 6 (BGBl. 2020 I S. 1924)


KPL Seite 7 (BGBl. 2020 I S. 1925)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020

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Anlage 26 ILAAP


Anlage 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

ILAAP Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 1926)


ILAAP Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 1927)


ILAAP Seite 3 (BGBl. 2020 I S. 1928)


ILAAP Seite 4 (BGBl. 2020 I S. 1929)


ILAAP Seite 5 (BGBl. 2020 I S. 1930)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020



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