Die
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 70 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4 Zentrales Informationsregister
§ 61 (weggefallen)
§ 62 (weggefallen)
§ 63 (weggefallen)
§ 64 (weggefallen)
§ 65 (weggefallen)
§ 66 Informationsregister
§ 67 Datenabgleich
§ 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 69 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72 (weggefallen)".
- 2.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auf Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „auf finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- der Betreiber der Anlage, in der die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt hat; die Pflicht nach dem ersten Halbsatz ist auch als erfüllt anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber die Registrierung der Anlage im Anlagenregister nach den §§ 61 bis 63 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung beantragt hat."
- 3.
- In § 11 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in Verbindung mit den §§ 61 bis 63 durch die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4" durch die Wörter „durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz reicht abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" ersetzt.
- 4.
- In § 12 werden die Wörter „nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" und in § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" jeweils durch die Wörter „oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung" ersetzt.
- 5.
- Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4 Zentrales Informationsregister
§ 61 (weggefallen)
§ 62 (weggefallen)
§ 63 (weggefallen)
§ 64 (weggefallen)
§ 65 (weggefallen)
§ 66 Informationsregister
Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister).
§ 67 Datenabgleich
(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister ab
- 1.
- mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder mit den Daten des Gesamtanlagenregisters nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und
- 2.
- mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.
(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach §
23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. §
77 Satz 2 bleibt davon unberührt.
§ 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte flüssige Biomasse bezieht:
- 1.
- Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13,
- 2.
- Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und
- 3.
- sonstige Zweifel an
- a)
- der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder
- b)
- der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.
§ 69 (weggefallen)".
- 6.
- § 72 wird aufgehoben.
- 7.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Buchstaben b bis d durch die folgenden Buchstaben b bis e ersetzt:
- „b)
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- c)
- das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- d)
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und
- e)
- die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,".
- b)
- Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
- 8.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Anlagen- und" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Naturschutz" ein Komma und das Wort „Bau" eingefügt.
- 9.
- In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, in § 77 Satz 1 und in Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Naturschutz" ein Komma und das Wort „Bau" eingefügt.
- 10.
- In § 77 Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- 11.
- In Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740