§ 49 Fortgeltende Deckungsfähigkeit
(1)
1Abweichend von
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind Forderungen gegen solche Kreditinstitute, die in der Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden, weiterhin unbeschränkt deckungsfähig, wenn die Forderungen bereits am 18. Juli 2001 bestanden.
2Forderungen gegen die genannten Kreditinstitute sind auch deckungsfähig, wenn die Forderungen nach dem 18. Juli 2001 und vor dem 19. Juli 2005 vereinbart worden sind und ihre Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
(2)
1Abweichend von
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e und h in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind Forderungen gegen die dort genannten Schuldner oder Gewährleistungsgeber, welche der Bonitätsstufe 2 nach Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2, Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1, Tabelle 2 des Artikels 116 Absatz 1 oder Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden sind, weiterhin deckungsfähig, sofern die Forderungen vor dem 26. März 2009 in das Deckungsregister eingetragen worden sind.
2Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner der Bonitätsstufe 2 darf höchstens einen Anteil von 20 Prozent der ausstehenden Pfandbriefe der jeweiligen Pfandbriefgattung betragen; die von
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung umfassten Deckungswerte sind anzurechnen.
(4) Forderungen, die
- 1.
- durch Grundpfandrechte an im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 2.
- durch Schiffshypotheken an dort registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken oder
- 3.
- durch Flugzeughypotheken an dort registrierten Flugzeugen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes besichert sind oder die
- 4.
- sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist
und vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gemäß
§ 12 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 13 Absatz 1 Satz 2,
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g sowie Nummer 2,
§ 21 in Verbindung mit
§ 22 Absatz 5 Satz 1 und
§ 26a in Verbindung mit
§ 26b Absatz 4 Satz 1 zur Deckung verwendet worden sind, sind nicht auf die in
§ 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz,
§ 20 Absatz 3,
§ 22 Absatz 5 Satz 2 und
§ 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenPfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Anlage 4 PfandMeldeV Meldung: Hypothekenpfandbriefe - Deckung (HypDck) ... im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4 Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan ... im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4 Nummer 1 PfandBG fallenden Deckungswerten), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada, in Japan, in ... „007" und „013" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: unter § 49 Absatz 4 Nummer 1 PfandBG fallende Deckungswerte" zu überschreiben. 72. Die Felder der mit ...
Anlage 10 PfandMeldeV Meldung: Öffentliche Pfandbriefe - Deckung (ÖpfDck) ... im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4 Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan ... im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4 Nummer 4 PfandBG fallenden Deckungswerten), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan ... „007" und „014" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: unter § 49 Absatz 4 Nummer 4 PfandBG fallende Deckungswerte" zu überschreiben. 69. Die Felder der mit ...
Anlage 16 PfandMeldeV Meldung: Schiffspfandbriefe - Deckung (SchDck) ... im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4 Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan ... „013" und „019" versehenen Zeilen sind jeweils mit „darunter: unter § 49 Absatz 4 Nummer 2 PfandBG fallende Deckungswerte" zu überschreiben. 74. Die Felder der mit ...
Anlage 21 PfandMeldeV Meldung: Flugzeugpfandbriefe - Deckung (FlgDck) ... im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter § 49 Absatz 4 Nummer 4 PfandBG fallenden Forderungen), in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan ... versehenen Spalte in der mit „006" versehenen Zeile ist mit „darunter: unter § 49 Absatz 4 Nummer 3 PfandBG fallende Deckungswerte" zu überschreiben. 62. Das Feld der mit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
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