Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie (2. BKAmtVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2023

Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 GDBNDVerfSchVDV § 1a, § 12, § 15, § 22, § 28, § 29, § 35, § 37, § 40, § 42, § 52, § 53, § 61, § 62, § 67, § 68, § 69, § 70, § 83, § 84

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a, § 12 Absatz 2a, § 15 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a, 3a Satz 1 und Absatz 4a, § 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1a, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 4 Satz 1, § 40 Absatz 1a, § 42 Absatz 2a und 4a, § 52 Absatz 2a Satz 1, § 53 Absatz 2a Satz 1, § 61 Absatz 4a, § 62 Absatz 2a, 3a und 5a, § 67 Satz 2, § 68 Absatz 5a Satz 1 sowie § 69 Absatz 4a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
In § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

3.
Die §§ 83 und 84 werden aufgehoben.



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