Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (VatAnfÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 4 ändert mWv. 1. April 2026 FamFG § 171, § 175, § 176, § 180, § 182, § 185a (neu)

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 185 die folgende Angabe eingefügt:

§ 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater".

2.
In § 171 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" gestrichen.

3.
§ 175 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören."

4.
§ 176 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören."

5.
§ 180 wird durch den folgenden § 180 ersetzt:

§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

(1) Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die erforderlichen Zustimmungen.

(2) Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft für ein Kind kann ein anderer Mann als derjenige, dessen Feststellung beantragt ist, die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind nur in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des mit der Sache befassten Gerichts erklären. Die Anerkennungserklärung nach Satz 1 darf nur aufgenommen werden, wenn der Anerkennende durch Vorlage eines Gutachtens über eine durchgeführte genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachgewiesen hat, dass er leiblicher Vater des Kindes ist."

6.
§ 182 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden."

7.
Nach § 185 wird der folgende § 185a eingefügt:

§ 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater

(1) Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss auch dann statthaft, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, beendet ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. März 2026 geltenden Fassung wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen wurde.

(2) Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur Abweisung des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs volljährig war. Im Übrigen kann ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 erst gestellt werden, wenn seit Rechtskraft des Beschlusses eine Wartefrist verstrichen ist. Die Wartefrist beträgt

1.
vier Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr vollendet hatte,

2.
drei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und

3.
zwei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Wurde ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 rechtskräftig als unzulässig verworfen oder hat das Familiengericht auf Grund eines Restitutionsantrags nach Absatz 1 den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erneut abgewiesen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden."



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