Das
Investitionsgesetz Kohleregionen vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 können auf Antrag eines Bundeslandes nach
§ 3 Absatz 2 bis zu 10 Prozent der nach Absatz 1 maximal gewährten Finanzhilfen zu seiner Nutzung in nachfolgende Förderperioden übertragen werden. Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bund-Länder-Koordinierungsgremiums nach
§ 25, welche die Höhe der übertragenen maximal gewährten Finanzhilfen, die Verteilung auf die Bundesländer sowie die aufnehmenden Förderperioden festlegt. Der Antrag ist spätestens vier Monate vor Ende der Förderperiode, aus der Finanzhilfen übertragen werden sollen, bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. Die Übertragung ist nur zulässig, soweit nach der Übertragung die maximal gewährten Finanzhilfen in den Förderperioden 2 und 3 nach Absatz 1 jeweils mindestens 50 Millionen Euro geringer sind als die maximal gewährten Finanzhilfen in der jeweils vorangegangenen Förderperiode. Im Übrigen lässt die Übertragung die länder- und revierspezifischen Gesamtanteile der Finanzhilfen nach
§ 3 Absatz 2 unberührt."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
- c)
- Der neue Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Werden Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben vor Ablauf einer Förderperiode nach Absatz 1 bewilligt, können dafür Finanzhilfen dieser Förderperiode bis zu drei Jahre nach deren Ablauf verausgabt und abgerechnet werden. Im Jahr 2038 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2040 vollständig abgenommen wurden und bis zum 31. Dezember 2041 vollständig abgerechnet werden."
- d)
- In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" und die Angabe „§ 49" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 31. Januar und bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres Übersichten über den Stand zur Umsetzung der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen."
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 5.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 6.
- In § 17 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 7.
- In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
- 8.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „Verkehrsausschuss" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nehmen der Verkehrsausschuss und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr dem jeweiligen Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen."
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 9.
- § 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt, des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1."
- 10.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" und die Angabe „alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023" durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober" durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Ausschuss für Inneres und Heimat" durch die Angabe „Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" und die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober" durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „Verkehrsausschuss" und die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober" durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215